wie verhält es sich bei folgendem Problem. Man nehme an, ein Arbeitsvertrag läuft zum 31.12. aus. Demnächst fällt aber die Verlängerung in Form eines neuen befristeten Arbeitsvertrages an. Weiterhin ist ein Klinikaufenthalt in nächster Zeit für 3 Monate möglich.
Muss man dem Chef von dem geplanten Klinikaufenthalt etwas sagen?
das LAG Berlin, Urteil vom 18.04.1978 - 3 Sa 115/77, hat für den vergleichbaren Fall einer einmonatigen Kur, die der AN einige Tage nach Vertragsbeginn antrat, wobei er das schon bei Abschluss des befristeten Vertrages wusste und verschwiegen hatte, entschieden, dass da eine Offenbarungspflicht auch ohne Nachfrage des AG besteht.
Das LAG führt aus:
Gegen diese Grundsätze hat der Kläger bei seiner Einstellung am 12. Mai 1977 grob verstoßen, indem er den Beklagten vor Vertragsabschluß nicht darüber unterrichtete, daß er ab 18. Mai 1977 zu einer Kur fahren werde, die ihm mindestens seit dem 7. März 1977 bekannt war. Es ist anerkannt, daß eine entsprechende Offenbarungspflicht ohne eine dahingehende Frage zumindest dann besteht, wenn aus der Befristung des Arbeitsverhältnisses auf eine bestimmte Zeit wegen eines bestimmten Zwecks für den Arbeitnehmer erkennbar ist, daß besonderer Wert auf die tatsächliche Arbeitsleistung während der befristeten Dauer des Arbeitsverhältnisses gelegt wird (BAG AP Nr. 24 zu § 9 MuSchG). So lag es ersichtlich hier. Berücksichtigt man ferner, daß der Kläger nach seinem Arbeitsantritt nur an insgesamt drei Tagen vor seinem Heilverfahren für den Beklagten gearbeitet hat (LAG Hamm DB 1973, 1306), die Unterlassung der entsprechenden Angabe zweifellos für seine Einstellung von Bedeutung war (BGH WM 1971, 213) und insoweit ein fahrlässiges Verhalten genügt (BAG BB 1964, 472), so steht der auf einer Verletzung der Wahrheitspflicht erworbenen Rechtsstellung und den sich daraus ergebenden Zahlungsansprüchen derEinwand des Rechtsmißbrauchs entgegen, der auch im Bereiche der Lohnfortzahlung und der Urlaubsabgeltung zu beachten ist (z.B. BAG DB 1973, 1028; DB 1972, 1245; LAG München DB 1974, 1968; BAG BB 1972, 838).
Hier ging es um Lohn, den der AN im Ergebnis wegen treuwidrigen Verhaltens nicht bekommen hat (keine Lohnfortzahlung für den Kuraufenthalt). Die arglistige Täuschung über offenbarungspflichtige Tatbestände ist aber auch ein Anfechtungstatbestand nach § 123 BGB.