Chefarztbehandlung zahlen trotz Zusatzversicherung

Hallo, mein Vater hat vor zig Jahren eine Zusatzversicherung für ein Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung im Krankenhaus abgeschlossen. Im Krankenhaus hatte er sich nun auf Grund der Schwere seiner Erkrankung für ein Einbettzimmer entschieden. Wir dachten, er muss nur die Differenz zwischen Ein- und Zweibettzimmer bezahlen, da die Chefarztbehandlung in beiden Zimmern gleich viel kostet. Die Versicherung kürzt nun die Krankenhausrechnungen um 40%, weil sie den Chefarzt nur im Zweibettzimmer voll bezahlt, aber im Einbettzimmer nur zu 60%. Darf das die Versicherung?

Hallo,

da sicher die Bedingungen schon alt sind, kann dies Dir keiner sagen. Wenn es die Gesellschaft aber macht, dann ist es korrekt so lt. Bedingungen!

VG René

Üblicherweise ist die Chefarztbehandlung und die Unterbringung zwei getrennte Leistungen und auch Rechnungspositionen. Ausnahme wäre, wenn der Chefarzt im Einbettzimmer ein höheres Honorar nehmen würde als im Zweibettzimmer (was jedoch mit logischen und fachlichen Argumenten nicht zu begründen ist).
Eine einfache Variante um dem Ganzen aus dem Weg zu gehen ist das Krankenhaus zu bitten 2 Rechnungen zu stellen: 1. für Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung (und diese bei der Versicherung einreichen) und 2. Zuschlag für Einbettzimmer.
Diese Vorgehensweise ist nach meinem Kenntnisstand legal und stellt keine unübliche Praxis dar.
Was ich jedoch viel mehr befürchte ist, dass es bei der Zusatzversicherung nicht um 1-Bett oder 2-Bettzimmer geht, sondern um die Einhaltung der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Der Arzt kann, innerhalb der GOÄ, den sogenannten 3,5fachen Satz verlangen. Er kann aber auch, nach Aufklärung des Patienten und schriftlichem Einverständnis von diesem, oberhalb der Gebührenordnung einen freien Satz wählen.
Die Krankenzusatzversicherung hat wahrscheinlich eine Obergrenze (z.B. „innerhalb der Versicherung sind Arztkosten bis zum 2,5fachen Satz der GOÄ abgedeckt“). Rechnet der behandelnde Arzt jetzt oberhalb dieses Satzes ab, so bleibt ihr Vater tatsächlich auf den restlichen Kosten sitzen (hier hilft nur ein genaues Lesen der Versicherungsbedingungen!). Hat der Arzt aber oberhalb der GOÄ abgerechnet, so muss ihr Vater dazu vorher eine Honorarvereinbarung unterschrieben haben, über die er auch aufgeklärt werden musste.
Fazit: Nochmal tel. Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft halten. Ich glaube nicht, dass es hier um 1-Bett- oder 2-Bett-Zimmer geht.

Und noch ein wichtiger Hinweis: NICHT AUS FRUST DIE VERSICHERUNG KÜNDIGEN! Sie haben bei verschiedenen anderen Versicherungsgesellschaften die Möglichkeit eine neue Zusatzversicherung abzuschließen und die „alte“ dann zu kündigen. Dadurch entstehen keine neuen Wartezeiten für Zahnbehandlung etc. Vorher jedoch GUT BERATEN lassen (und das vielleicht nicht gerade vom „Schalterbeamten“ der Hausbank)!!!

Guten Abend,
in Deutschland herrscht sog.Vertragsautonomie; d.h alles kann vereinbart werden (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen).Vielleicht hatte Ihr Vater ja einen ungewöhnlichen Vertrag diesen Inhaltes (nachlesen!)? Nach meiner klinischen Erfahrung ist diese Variante völlig untypisch. Die Chefarztbehandlung ist eben nicht an den Zimmerstandard geknüpft (was manche Chefärzte ärgert). In 28 Jahren habe ich nie von einem Fall gehört, der einer Versicherung diesen Abzug vorsieht.
Gruß
Theurich

Hallo!

Eine pauschale Antwort ohne einen Blick auf die Rechnung und die Versicherungsbedingungen zu werfen ist leider nicht möglich. Grundsätzlich scheint der Versicherung hier kein Schaden entstanden zu sein. Eine Kürzung wäre somit nicht zu begründen.

Ich rate Ihnen sich an den Versicherungsombudsmann zu wenden (www.versicherungsombudsmann.de) und den Fall dort zu schildern. Eine Entscheidung dieser hochqualifizierten Schiedsstelle ist für die Versicherer bindend und kostet den Versicherungsnehmer keinen Cent.

Gruß
Knipser

hier ist natürlich erstmal das Kleingedruckte im Vertrag maßgeblich. sollte dies unter der Gliederung Chefarztleistungen bzw, zweibettzimmer oder Einzelbettzimmer gelistet sein würde ich als "zweit Möglichkeit " den Versicherungs Ombuzmann einschalten. Als erste Möglichkeit einen ein -widerspruch erheben und um Erklärung der Mehraufwandes sowie Leistungsunterschiedes der Behandlung zwischen E- Zimmer und D-Zimmer fordern.
Viel Glück

Hallo,

die Vers. darf eigentlich nur die Differenz von euch verlangen die durch die nutzung des EInbettzimmers entstanden ist. Also den Betrag den das Einbettzimmer mehr gekostet hat als das 2Bettzimmer. Die Gebühren der Ärzte sind ja gleich egal in welchem Zimmer dein Vater lag.
Notfalls solltet ihr in den Versicherungsbedingungen unter dem Punkt stationäre Leistungen nachlesen wie es dort geregelt ist.

Viel Erfolg

Danke für die schnelle Antwort. Der Ombudsmann ist für fast alle Versicherungen der Ansprechpartner, leider nicht für Krankenversicherungen.

Hallo, ich habe es gefunden. Für KV-Versicherungen gibt es den Ombudsmann auf www.pkv-ombudsmann.de.
Danke für die vielen Antworten!

Hallo,

leider kann ich das so nicht beantworten, es gibt ca. 300 private Krankenversicherungverträge mit unterschiedlichen Bedingungen.
Vorschlag: Lassen Sie sich zeigen, wo genau in den Bedingungen das steht, mit Angabe der §§. Denn nur was dort drinsteht, darf die Versicherung auch umsetzen.
Gruss
norman

Guten Morgen,
das kommt darauf an was in den Versicherungsbedingungen vereinbart wurde.
Da ist alles möglich, insbesondere bei älteren Tarifen.
Man sollte das immer vorab mit der Versicherung klären.
Man könnte auch das Gespräch suchen mit dem Leistungserbringer.
Viele Grüße
Julius Jordan

hallo larseisbaer,

wenn das so in den agb´s des vertrages steht muss die versicherung das sogar. die prämien sind ja auf diesen grundlagen kalkuliert. empfehlung für´s nächste mal (hoffentlich nicht notwendig): vorher mit der versicherung in kontakt treten, zur not kostenvoranschlag einreichen und um kostenübernahme bitten. alternativ mit dem kh abklären, dass der zuschlag einzelzimmer privat und separat bezahlt wird (zwei rechnungen machen). viele kh machen dies aus servicegründen.

gruss, maxxler71

Guten Tag.

Ich kann Ihnen in dieser Angelegenheit leider keine Hilfestellung geben, sondern würde Sie einfach auf Ihre zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen verweisen. Dort müsste die Regelung bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers geregelt sein.

Ich hoffe, Ihrem Vater geht es zwischenzeitlich wieder besser und Ihre Versicherung „beugt“ sich Ihrem Anliegen.

Mit freundlichen Grüßen
Claude Burgard

Hallo,
zuerst sollten Sie sich das „Kleingedruckte“ genau anschauen; evtl. gibt es eine Antwort auf Ihre Frage her. Die Anbieter haben z.T. untersch. Tarifgenerationen und deren neueste Mitarbeiter kennen u. U. die alten Tarife nicht bis ins FF. Soviel kleine Hoffnung besteht vielleicht.
Haben Sie (Ihr Vater) eine Rechtsschutz- Versicherung?
Wie Sie es schreiben, komme ich zunächst zu dem gleichen Schluss wie Sie, aber es kann sein, die Bedingungen ergeben, dass der Versicherer im Recht ist.
Da ich die Bedingungen nicht kenne, kann ich leider keine detaill. Aussage machen. Alles Gute. Ko.

Hallo,

dass kann nicht pauschal beantwortet werden. Dazu müssen die Versicherungsbedingungen genau studiert werden. Da sollte das entsprechend vermerkt sein.

Mfg
F.-W. Hollmann-Raabe

Hi,

kann ich ehrlich gesagt nicht beantworten, da ich die genauen Versicherungsbedingungen dafür brauchen würde. Schaut mir nach ner längeren Sache mit der Versicherung aus. Wenn ein Rechtschutz vorhanden ist -> ab zum RA ansonsten evtl. selber mit der Vers. rummachen - RA wäre aber sicherlich die bessere Wahl.

Gruß
MB
http://www.marcoxa-minikredit.de

sorry, wenn ich mich erst jetzt melde aber ich war im krankenhaus

JA die Versicherung darf so vorgehen, weil es in Ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen so verankert ist

sie haetten sich vorher mit der versicherung in verbindung setzten muessen und den fall besprechen muessen, so waeren sie nicht zur zahlung der nun anstehenden rechnung verpflichtet, vorausgesetzt sie haetten ein zweibettzimmer behalten

frdl. gruesse