Ich betreibe privat ein eigenes Chemielabor. Nun habe ich jedoch
Bedenken, dass mein/e Nachbar/n oder die Behörden dagegen etwas unternehmen könnten.
Laut BGB bzw. BISchG entstehen jedoch keine belästigenden Dämpfe o.ä…
Ich füge einige Fakten hinzu, die eine Beurteilung der Lage erleichtern wird:
Das Labor befindet sich auf einem Privatgrundstück
Das Labor ist in einer Holzhütte untergebracht
Im Labor befinden sich Gefahrstoffe unterschiedlicher Art
Die sachkundige Person bin ich
Meines Wissens gibt es dazu keine allgemeingültige Rechtslage für Privatpersonen.
Wie würden Sie entscheiden? Hätte ich Chancen auf Erfolg, wenn mein Nachbar oder eine Behörde Ärger machen würde?
Wenn ich so etwas genehmigen lassen würde: Hätte ich da Chancen auf Erfolg?
Ich betreibe privat ein eigenes Chemielabor. Nun habe ich
jedoch
Bedenken, dass mein/e Nachbar/n oder die Behörden dagegen
etwas unternehmen könnten.
Laut BGB bzw. BISchG entstehen jedoch keine belästigenden
Dämpfe o.ä…
Was hat das BGB mit Chemierecht zu tun?! (Außerdem heißt es BImSchG, aber das nur am Rande)
Ich füge einige Fakten hinzu, die eine Beurteilung der Lage
erleichtern wird:
Das Labor befindet sich auf einem Privatgrundstück
Das Labor ist in einer Holzhütte untergebracht
Das ist schon an sich ziemlich gefährlich
Im Labor befinden sich Gefahrstoffe unterschiedlicher Art
Welcher Art, welche Mengen, das ist sehr relevant
Die sachkundige Person bin ich
Sorry, aber wenn ich den Artikel eins höher lese, möchte ich in Zweifel ziehen daß Du schon sachkundig bist.
Meines Wissens gibt es dazu keine allgemeingültige Rechtslage
für Privatpersonen.
Aus dem Stehgreif kann ich auch nichts dazu sagen, aber vom Gefühl her würde ich sagen, daß jemand der einen Einspruch erhebt SEHR gute Chancen hat durchzukommen
Wie würden Sie entscheiden? Hätte ich Chancen auf Erfolg, wenn
mein Nachbar oder eine Behörde Ärger machen würde?
Wenn ich so etwas genehmigen lassen würde: Hätte ich da
Chancen auf Erfolg?
So was genemigt zu kriegen ist m.E. bei den gegebenen Umständen nahezu aussichtslos (Holzhütte, Kenntnisstand, etc.)
Mein Tip. Laß die Finger (vorläufig) von solchen Sachen. Mach Dich erst mal schlau und wenn Du überhaupt so was einrichten willst( wozu überhaupt?), mach es ordentlich, aber das ist für eine Privatperson kaum zu bezahlen.
Was hat das BGB mit Chemierecht zu tun?! (Außerdem heißt es
BImSchG, aber das nur am Rande)
Schau mal im BGB nach den §§ 906 und 907.
Im Labor befinden sich Gefahrstoffe unterschiedlicher Art
Welcher Art, welche Mengen, das ist sehr relevant
Salze, Säuren, Laugen, feste Chemikalien jeweils bis zu einem Liter/kg.
Die sachkundige Person bin ich
Sorry, aber wenn ich den Artikel eins höher lese, möchte ich
in Zweifel ziehen daß Du schon sachkundig bist.
Mit Sachkunde ist laut §3 der ChemVerbotsV gemeint, dass der Nutzende Sachkenntnis über Lagerung, Umgang, etc. mit den Chemikalien hat. Dies erfordert kein Chemiestudium!
Mein Tip. Laß die Finger (vorläufig) von solchen Sachen. Mach
Dich erst mal schlau und wenn Du überhaupt so was einrichten
willst( wozu überhaupt?), mach es ordentlich, aber das ist für
eine Privatperson kaum zu bezahlen.
Wozu ich das brauche? Zum Experimentieren vielleicht?
Was hat das BGB mit Chemierecht zu tun?! (Außerdem heißt es
BImSchG, aber das nur am Rande)
Schau mal im BGB nach den §§ 906 und 907.
Im Labor befinden sich Gefahrstoffe unterschiedlicher Art
Welcher Art, welche Mengen, das ist sehr relevant
Salze, Säuren, Laugen, feste Chemikalien jeweils bis zu einem
Liter/kg.
Die sachkundige Person bin ich
Sorry, aber wenn ich den Artikel eins höher lese, möchte ich
in Zweifel ziehen daß Du schon sachkundig bist.
Mit Sachkunde ist laut §3 der ChemVerbotsV gemeint, dass der
Nutzende Sachkenntnis über Lagerung, Umgang, etc. mit den
Chemikalien hat. Dies erfordert kein Chemiestudium!
Hier muss ich dich auf einen kleinen Fehler hinweisen, der aber in diesem Falle entscheidend ist. So bedarf die Sachkunde durchaus einer Pruefung. Und dies meist im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung. Siehe nachfolgenden Abschnitt: (ist zwar nicht der Orginaltext, aber sinngemaess)
Chemikalienverbotsverordnung
vom 14.10.1993, veröffentlicht im BGBL I/1720
geändert durch Gesetz vom 25.07.1994, veröffentlicht im BGBL I/1689
§5 Sachkenntnis
Abs.1: Die erforderliche Sachkenntnis hat nachgewiesen, wer:
eine behördliche Prüfung bestanden hat
eine Approbation als Apotheker, PTA, Pharmaingenieur oder Drogist hat
Prüfung zum Schädlingsbekämpfer
im Rahmen einer Hochschulprüfung
In diesem Falle glaube ich nicht das du als sachkundige Person durchgehst und sobald das erste mal was vorfaellt und einer deiner Nachbarn rebelliert, so wirst du des Lebens nicht mehr froh.
Mein Tip. Laß die Finger (vorläufig) von solchen Sachen. Mach
Dich erst mal schlau und wenn Du überhaupt so was einrichten
willst( wozu überhaupt?), mach es ordentlich, aber das ist für
eine Privatperson kaum zu bezahlen.
Wozu ich das brauche? Zum Experimentieren vielleicht?
Ich kann mich da in dem Fall nur meinem Vorredner anschliessen: LASS DIE FINGER DAVON, DIE HOLZHUETTE IST SCHNELLER WEG ALS DU SCHAUEN KANNST.
Ich fürchte ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen, auch wenn es bedeutet, daß Hobbychemikern das Leben (zu ihrem eigenen Schutz) ziemlich schwer gemacht wird.
Die Ausrüstung, welche notwendig wäre, damit Dein Privatlabor einem Genehmigungsverfahren standhält wirst Du kaum bezahlen können. Das fängt bei Belüftungs- und Brandschutzeinrichtungen an, geht über die sichere Lagerung von Gefahrstoffen und Abfällen und endet bei Schutzeinrichtungen wie Ganzkörper- und Augenduschen.
Wenn Du ohne Genehmigung weitermachen willst (wovon ich natürlich abrate ;o) mußt Du sehr viele Dinge berücksichtigen, von denen ich hier nur einige nennen will:
Wenn Du mit Gefahrstoffen handtierst darfst Du nie allein im Labor arbeiten.
Wenn Du mit ätzenden Substanzen arbeitest mußt Du immer Gesichtsschutz tragen und eine Augendusche in Griffnähe haben.
Brennbare oder brandfördende Chemikalien oder Zubereitungen haben nichts in einer Holzhütte verloren.
Giftige und Umweltgefährdende Abfälle müssen sachgerecht entsorgt werden.
Bei Entstehung giftiger Dämpfe oder Aerosole mußt Du mit Atemschutz arbeiten und für ausreichende Be- und Entlüftung sorgen.
5a. Bei der Entlüftung dürfen natürlich auch keine giftigen oder umweltgefährdenden Stoffe nach außen gelangen (Wie Du siehst wird es spätestens an dieser Stelle richtig knifflig.)
Du mußt auch an den Schutz dritter denken. Wenn besipielsweise ein Einbrecher in deinem „Labor“ zu Schaden kommt, bist Du dafür verantwortlich.
Das sind nur ein paar der zu beachtenden Punkte. Um genaueres über den sicheren Umgang mit den von Dir verwendeten Gefahrstoffen zu erfahren solltes Du Dir unbedingt die entsprechenden Gefahrstoffdatenblätter besorgen. Wenn du auch nur eine der darin geforderten Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen kannst heißt es „Finger weg!“.
Wenn einer deiner Nachbarn sich gestört fühlt, weil es stinkt, knallt, Pflanzen oder Haustiere eingehen bzw. weil er einen diffusen Verdacht hegt oder Dich einfach nicht leiden kann landest Du ziemlich sicher vor Gericht. Wenn gar Personen zu schaden kommen kannst Du Dir gleich einen Strick nehmen.
Am besten Du liest Dir die entsprechenden Gesetze und Verordnungen (Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung, Grundstoffüberwachungsgesetz, Sprengstoffgesetz usw.) durch. Dann wirst Du feststellen, wie aussichtslos die Lage ist.
DIe tatsache, daß §5 dort nicht erwähnt wird bedeutet nicht, daß er nicht für die Käufer der Chemikalein gilt. Am Ende der von Dir zitierten Seite steht nämlich
„Die Aufstellung der Rechtsvorschriften erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!“
OMIKRON hat nur die jenigen Rechtsvorschrifeten aufgeführt, die notwendig sind um sich selbst gemäß §3 bezüglich des Inverkehrbringens ihrer Produkte abzusichern. Für die Rechtssicherheit seiner Käufer ist der Laden nicht verantwortlich.
Mit anderen Worten: Du darfst das Zeug zwar kaufen, aber ob Du es besitzen darfst steht auf einem anderen Blatt (bzw. in einem anderen Paragraphen).
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