Es ist wirklich schade, dass weiterhin gerade im Rechtsbrett
die eigene Meinung als geltendes Recht deklariert wird.
Naja, das ist die „Meinung“ der Naturschutzbehörde hier.
Aber sicher, auch Behörden irren sich bisweilen. Geduldet werden z.B. bei Streuobstwiesen „landschaftsübliche offene Weidezäune“ bei landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieben. „Unzulässig sind in jedem Fall technische, unnatürliche oder gar schadstoffhaltige Materialien, wie z. B. Metall- oder Kunststoffpfosten, Bahnschwellen, Maschendraht, Bretterzäune oder Baustahlmatten.“ Und das bei Wiesen, im Wald dürfte das noch mal eine Nummer strenger sein, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08. 05. 1985 - NUR 1986, 298.
Aber sicher, wer es erst mal ausprobieren will, und dann den Zaun wieder wegmachen darf oder klagen will…
Und zu den Weihnachtsbäumen einen Nachtrag:
§ 5 Eingriffe in Natur und Landschaft HeNatG (also für Hessen)
(2) Eingriffe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
6. die Anlage von
a. Gärten und b. Weihnachtsbaumkulturen auf Flächen, die nicht Wald
nach § 1 des Hessischen Forstgesetzes sind,im Außenbereich;
Vermutlich meinte der OP diese Regelung, die aber offenbar nicht für Waldgebiete gilt.
Und aus § 5 folgt dann
§ 6 Genehmigung von Eingriffen
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft bedürfen der Genehmigung.
Ohne vorher eine Anfrage an die Naturschutzbehörde zu machen, würde ich nicht mal einen Pfosten irgendwo reinhauen.