Chronik eines angekündigten Todes

Dem Roman „Chronik eines angekündigten Todes“ von Gabriel Garcia Màrquez liegt ja ein wahrer Fall zu Grunde, den der Autor in seinem Buch beinahe 1:1 wiedergegeben hat.
In diesem Fall haben die Brüder Chica (im Buch heißen sie Vicario)Cayetano Gentile (im Buch: Santiago Nasar)ermordet.
Weiß vielleicht irgendjemand, wie das Urteil gegen die Brüder Chica im wahren Leben lautete? Wurden sie auch freigesprochen? Und wenn ja, mit welcher Begründung?
Im Buch berufen sich die Brüder Vicario auf den übergesetzlichen Notstand der Verteidigung der Ehre. Gibt es den in Kolumbien wirklich?

Ich habe jetzt schon einige Bücher zu dem Thema gelesen, in denen der wahre Fall auch besprochen wird; jedoch enden diese Besprechungen stets mit dem Tod des Opfers, auf das Nachspiel wird leider nie eingegangen.

Insofern wäre ich wirklich unglaublich froh, wenn jemand die Antwort auf meine Frage wüsste. (ganz fantastisch wäre es, wenn es dazu noch eine Quellenangabe gäbe, bevorzugt auf deutsch, alternativ auch auf englisch oder notfalls auch auf spanisch).

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Hallo

Im Buch berufen sich die Brüder Vicario auf den
übergesetzlichen Notstand der Verteidigung der Ehre. Gibt es
den in Kolumbien wirklich?

Den gibt’s sogar in Deutschland, und zwar nicht mal übergesetzlich:

http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html

Gruß
smalbop

Tach,

Den gibt’s sogar in Deutschland, und zwar nicht mal
übergesetzlich:

der § 34 hat aber den Passus
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
(Hervorhebung von mir)

Und eine Tötung ist wohl in keinem Fall ein angemessenes Mittel.
Da kommt man schon mal (als Budoka) in Teufels Küche, wenn man bei einem körperlichen Angriff den Angreifer mal ordentlich abstaubt.

Gandalf

Hallo

Den gibt’s sogar in Deutschland, und zwar nicht mal
übergesetzlich:

der § 34 hat aber den Passus
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

(Hervorhebung von mir)

Und eine Tötung ist wohl in keinem Fall ein angemessenes
Mittel.

Nein, aber im Fall von § 32 (Notwehr) schon. Früher lief darüber ja sogar der „finale Rettungsschuss“. Das Notwehrrecht umfasst auch das Recht der Verteidigung gegen Angriffe auf die persönliche Ehre. Und § 32 kennt nicht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Was notwendig ist, um den Angriff zu beenden, ist legal, gleich, welcher Art der Angriff ist, Hauptsache, er ist rechtswidrig. Wenn zufällig kein harmloseres Mittel zur Verfügung steht und man sich einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (u.a. auf die Ehre) nicht anders entziehen kann oder einen Dritten schützen kann, darf es darum auch mal eine Schusswaffe sein.

Ich muss dazu gestehen, dass ich den Roman nicht kenne und überhaupt nicht weiß, welche Art von Tat weswegen genau begangen wurde.

Da kommt man schon mal (als Budoka) in Teufels Küche, wenn man
bei einem körperlichen Angriff den Angreifer mal ordentlich
abstaubt.

Das hängt dann davon ab, ob man erstens beweisen kann, sich oder andere nur verteidigt zu haben und zweitens, ob es nötig war, dem anderen auch noch den Kiefer zu brechen, nachdem der wohl schon nach dem Nasenbeinbruch genug hatte.

Gruß
smalbop

Erstmal danke für die Antworten,
aber vielleicht zum besseren Verständnis:
In dem Buch geht es um einen „Ehren“-Mord; das Opfer soll die Schwester der Täter entjungfert haben, woraufhin diese von ihrem Ehemann noch in der Hochzeitsnacht zurück in ihr Elternhaus gebracht wird. Um die Ehre der Schwester und der Familie wieder herzustellen ziehen nun ihre Brüder los und töten ihren vermeintlichen Liebhaber.
Im darauffolgenden Gerichtsverfahren berufen sie sich auf den übergesetzlichen Nostand der Verteidigung der (Familien-)Ehre und werden freigesprochen.

§ 34 ist mir durchaus geläufig, ich studiere Jura :smile:
Das der im vorliegenden Fall nicht eingreift, braucht wohl keiner weiteren Erläuterung.
Im übrigen gibt es auch im deutschen Recht einen übergesetzlichen Notstand, aber der greift nur bei sehr sehr speziellen Konstellationen; sicher jedenfalls nicht bei einem „Ehren“-Mord.

Aber trotzdem danke für die Antworten!

Hallo

Im übrigen gibt es auch im deutschen Recht einen
übergesetzlichen Notstand, aber der greift nur bei sehr sehr
speziellen Konstellationen; sicher jedenfalls nicht bei einem
„Ehren“-Mord.

Nein, aber wir mussten ja auch in Deutschland schon zur Kenntnis nehmen, dass der § 211 bei der Urteilsfindung nicht durchgängig Anwendung findet, wenn der Verteidiger nur vorbringt, die Tötung unbotmäßiger weiblicher Familienangehöriger sei im Herkunftsland des Angeklagten nun mal Teil der ortsüblichen Folklore.

Gruß
smalbop

Da hast du zwar Recht, aber das liegt nicht daran, dass dadurch ein Rechtfertigungsgrund gegeben wäre, sondern daran, dass dadurch ein Mordmerkmal nicht erfüllt wurde, mithin es nicht für einen Mord reicht, sondern „nur“ ein Totschlag statt gefunden hat.
(das Mordmerkmal wäre Tötung aus niedrigen Beweggründen; dies wurde verneint, wenn der Täter aus einer Gesellschaft stammt, in der sein Verhalten Gang und Gebe ist und es von ihm nicht zu erwarten war, sich nach den hiesigen Moralvorstellungen zu verhalten; von dieser Rechtsprechung ist der BGH allerdings mittlerweile glücklicherweise wieder abgerückt)

In dem Buch geht es um einen „Ehren“-Mord; das Opfer soll die
Schwester der Täter entjungfert haben, woraufhin diese von
ihrem Ehemann noch in der Hochzeitsnacht zurück in ihr
Elternhaus gebracht wird. Um die Ehre der Schwester und der
Familie wieder herzustellen ziehen nun ihre Brüder los und
töten ihren vermeintlichen Liebhaber.
Im darauffolgenden Gerichtsverfahren berufen sie sich auf den
übergesetzlichen Nostand der Verteidigung der (Familien-)Ehre
und werden freigesprochen.

wenn ich mich recht an mein studium erinnere, dann wird die figur des übergesetzl. notstandes in der literatur zwar diskutiert, aber von der rspr. nicht anerkannt.
hat sich daran mittlerweile etwas geändert ?- der gesetzgeber hatte jedenfalls den gedanken an eine vorschrift zzt der stgb-at-reform verworfen.

würde man den beklagten vertreten, würde man wohl zuerst einen entschuldigungsgrund in art.4 gg suchen, wenn man überhaupt davon ausgeht, dass daraus ein entschuldigungsgrund entstehen kann (s. kommentare). außerdem weiß ich nicht genau, ob diese „ehrenmorde“ in der religion verwurzelt sind ?!-

p.s. der „ehrenmord“ steht in der türkei nach Artikel 82 k türkStGB unter strafe (=qualifizierte Tötung)

Hi,
danke für deine Antwort!
Die Figur des übergesetzlichen Notstandes ist in der Literatur mittlerweile überwiegend anerkannt; die Rechtsprechung verwendet sie allerdings nicht (oder kaum), da hast du schon Recht.

Der Fall (der echte wie auch die literarische Umsetzung) spielt übrigens in Kolumbien, also einem streng katholisch-gläubigem Land (etwa 90-95 % der Bevölkerung sind katholisch).
Mit der Religion haben „Ehren“-Morde meist ohnehin wenig zu tun; vielmehr sind sie das Produkt extrem patriachalischer Systeme, in denen Frauen nur Güter, jedenfalls keine gleichwertigen Menschen sind.