Hallo , hab vor 3 Wochen in einem Fachgeschäft einen Computer zum gestrigen Geburtstag für meinen Sohn gekauft. Als wir ihn heute ausprobierten lief er ca 10 min lang. Da gab es einen Knall und der Rechner ging aus. Auch danach konnte man ihn nicht mehr hochfahren. Als ich dann heute zum besagten Händler fuhr und die Sachlage schilderte. Meinte der Verkäufer dort nur : , Das ist ihr Problem, den haben Sie offensichtlich falsch verkabelt". Auch als er den PC vor Ort testete keine Reaktion. Er meinte nur nochmals das ich den Rechner falsch verkabelt hätte und es deshalb Eigenverschulden wäre. Umtausch ist nur Kulanz laut Handelsrecht er hätte keine Pflichten. Was soll ich tun jetzt. Hab kein Geld um noch einen zu kaufen und bin mir eigentlich sicher das der richtig verkabelt wurde. Mal ganz davon abgesehen kann sowas überhaupt passieren wenn der falsch verkabelt wird? Gruß Jadukannst
Nimm dir einen Zeugen dazu,
geh ins Geschäft.
Wiederhole die Darlegung des Mangels.
Bestehe darauf, dass der PC kostenlos repariert wird, alternativ ein neuer geliefert wird, alternativ du den Kaufpreis erstattet bekommst.
Wenn er ablehnt, dann frag ihn, ob dies seine letzte Aussage dazu sei.
Wenn ja, dann stelle fest, dass der Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten aus Sachmämgelhaftung ablehnt und gehe zum Anwalt. Den Rechner nicht öffnen oder reparieren.
(Icht tippe auf den Defekt des Netzteils. Wenn er 10min lang lief, kann ich mir keinen plausiblen Grund vorstellen, der mit einer Falschverkabelung zusammen hängt.
Ich denke eher an einen geplatzten Kondensator im Netzteil (PENG), was aber eigentlich nur bei älteren Geräten passieren dürfte.)
Danke für die Antwort ich lasse mich beim Verbraucherschutz beraten und dann mach ich so wie du es vorgeschlagen hast.
Meinte der Verkäufer dort
nur : , Das ist ihr Problem, den haben Sie offensichtlich
falsch verkabelt".
Hat er das weiter begründet? Z. B. mit Gebrauchsspuren an den Steckern o. ä.? So, wie du die Sachlage hier schilderst, kann es keinen Zweifel daran geben, dass der Verkäufer dir ein Mangelgerät geliefert hat und nicht zu seinen kaufvertraglichen Verpflichtungen stehen will. Denn einen Komplettausfall eines PC aufgrund einer falschen Verkabelung kann es unter normalen Umständen nie geben.
Auf der anderen Seite sind Schilderungen der Sachlage manchmal unvollständig…
Gruß
Nabend!
Ich habe da interessehalber eine Frage:
Hallo , hab vor 3 Wochen in einem Fachgeschäft einen Computer zum gestrigen Geburtstag für meinen Sohn gekauft.
Handelt es sich bei dem Gerät um eine Eigenkreation des Händlers oder ist es ein Hersteller-PC von z.B. HP, Fujitsu oder so?
Grundsätzlich wird lt. geltender Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass ein Gerät bei einem Defekt innerhalb der ersten 6 Monate Benutzung bereits beim Kauf fehlerbehaftet war. Jetzt ist der Händler aufgefordert, den Beweis zu erbringen, dass er ein funktionstüchtiges Gerät verkauft hat, Kann er das nicht (wie auch), hat der Händler zwei Versuche, den Schaden zu beheben, also eine sog. Nachbesserung durchzuführen, die defekte Ware austauschen oder dem Kunden einen Preisnachlass anzubieten.
Bei einer Eigenkreation sollte der Händler allein schon aus dem Servicegedanken heraus das Gerät reparieren. Die Händlerreaktion hier ist im geschilderten Zusammenhang sehr verwunderlich, abgesehen davon unterstellt er einen völlig unsinnigen Bedienungsfehler.
Bei einem Herstellergerät wiederum wäre jetzt eine Einsendung fällig. Das läuft normalerweise völlig unkompliziert: Fehler melden, per Mail oder Telefon, eine sog. RMA (Reklamationsnummer) erhalten und an die Serviceadresse des Herstellers einsenden (10 Euro Versandkosten, oft auch umsonst) und das reparierte Gerät eine Woche später wieder bekommen.
Wobei der Weg zur Verbraucherzentrale immer eine gute Idee ist, um sich grundsätzlich beraten zu lassen und die rechtliche Seite genau zu recherchieren.
Gruß
Michael
Bei einem Herstellergerät wiederum wäre jetzt eine Einsendung fällig. Das läuft normalerweise völlig unkompliziert: Fehler melden, per Mail oder Telefon, eine sog. RMA (Reklamationsnummer) erhalten und an die Serviceadresse des Herstellers einsenden (10 Euro Versandkosten, oft auch umsonst) und das reparierte Gerät eine Woche später wieder bekommen.
Wobei der Weg zur Verbraucherzentrale immer eine gute Idee ist, um sich grundsätzlich beraten zu lassen und die rechtliche Seite genau zu recherchieren.
Ein Gerät muss außerdem so gestaltet sein, dass es auch bei vorhersehbarer Fehlbedienung keinen Schaden nimmt. Wobei ich davon ausgehe, dass hier gar keine Fehlbedienung vorliegt.
Dein Vertragspartner ist ausschließlich der Händler, bei dem du das Gerät gekauft hast. Nur mit diesem hast du einen Kaufvertrag geschlossen. Du musst dich nicht darauf einlassen, dass du dich an den Hersteller wenden musst, mit dem hast du keinen Vertrag geschlossen, das muss der Händler machen, er muss sich um alles kümmern.
Manche Hersteller bieten allerdings (freiwillig) einen besseren und schnelleren Service als manche Händler. Dann kann der direkte Kontakt mit dem Hersteller besser sein, wie Michael geschrieben hat.
Bernhard
So viel Unsinn auf einmal…
Grundsätzlich wird lt. geltender Rechtsauffassung davon
ausgegangen, dass ein Gerät bei einem Defekt innerhalb der
ersten 6 Monate Benutzung bereits beim Kauf fehlerbehaftet
war.
Unsinn. Das Gesetz kennt den Begriff „Defekt“ überhaupt nicht. Es ist von „Mangel“ die Rede. Ein Mangel und ein Defekt sind aber nicht das selbe. Schließlich muss ein Defekt nicht zwangsweise auf einem Mangel beruhen, sondern kann auch durch Fehlgebrauch, Vorsatz usw. verursacht sein.
Jetzt ist der Händler aufgefordert, den Beweis zu
erbringen, dass er ein funktionstüchtiges Gerät verkauft hat,
Auch falsch. Dass es bei Gefahrübergang funktioniert hat, steht ja außer Frage. Vielmehr muss der Käufer beweisen, dass der jetzt aufgetretene Defekt auf einen Mangel und nicht eine andere Ursache zurück zu führen ist. Erst dann greift die Beweislastumkehr, die Du vermutlich gemeint aber offensichtlich völlig missverstanden hast.
Kann er das nicht (wie auch), hat der Händler zwei Versuche,
den Schaden zu beheben, also eine sog. Nachbesserung
durchzuführen, die defekte Ware austauschen oder dem Kunden
einen Preisnachlass anzubieten.
Auch das ist falsch. Zum einen hat der Käufer die Wahl, welche Nachbesserung erfolgen soll (z.B. Austausch gegen mangelfreie Sache), zum anderen sind die genannten „zwei Versuche“ auch nicht „in Stein gemeißelt“.
Bei einer Eigenkreation sollte der Händler allein schon aus
dem Servicegedanken heraus das Gerät reparieren. Die
Händlerreaktion hier ist im geschilderten Zusammenhang sehr
verwunderlich, abgesehen davon unterstellt er einen völlig
unsinnigen Bedienungsfehler.
Sicher sieht der Händler das komplett anders. Und warum sollte der Verkäufer stets und immer alles kostenlos „im Sinne des Servicegedankens“ tun. Wenn ich mir in mein neues Auto eine Beule fahre, wird mein Autohändler das auch nicht kostenlos reparieren. Kunden, die immer alles kostenlos haben wollen bringen nämlich kein Geld sondern kosten nur welches. Damit kann man nur „Miese“ machen. Ergo will auch keiner solche Kunden haben.
Bei einem Herstellergerät wiederum wäre jetzt eine Einsendung
fällig. Das läuft normalerweise völlig unkompliziert: Fehler
melden, per Mail oder Telefon, eine sog. RMA
(Reklamationsnummer) erhalten und an die Serviceadresse des
Herstellers einsenden (10 Euro Versandkosten, oft auch
umsonst) und das reparierte Gerät eine Woche später wieder
bekommen.
Auch Unsinn. Warum sollten sich Ansprüche aus der Sachmängelhaftung unterscheiden, je nach dem ob der Händler das Gerät selbst gebaut hat oder woanders gekauft hat? Vertragspartner und damit Anspruchsgegner ist der Verkäufer. Eventuell hat der Hersteller, Importeur oder sonst wer eine Garantie gegeben. Es ist aber niemand verpflichtet, eine solche Garantie zu geben. Ob das so ist, welchen Umfang diese hat, ob eine Registrierung erforderlich ist und ob die erfolgt ist und wie diese letztendlich abgewickelt wird, wissen wir aber nicht (Du meinst es aber schon zu wissen). Hierzu gibt es nämlich keine gesetzliche Regelung und es ist ausschließlich relevant, was in den Garantiebedingungen steht.
Wobei der Weg zur Verbraucherzentrale immer eine gute Idee
ist, um sich grundsätzlich beraten zu lassen und die
rechtliche Seite genau zu recherchieren.
Auf jeden Fall eine bessere Idee, als Deinem gefährlichem juristischem Halbwissen zu folgen.
Ein Gerät muss außerdem so gestaltet sein, dass es auch bei
vorhersehbarer Fehlbedienung keinen Schaden nimmt.
Wo genau im Gesetz kann ich das nachlesen? Mir wäre keine Stelle bekannt.
Du meinst damit also, dass mein Auto auch keinen Schaden nehmen darf, wenn ich Gas und Bremse vertausche oder wenn ich mit meinem Staubsauger das Aquarium leeren will?
So so…
Was soll der Threadersteller jetzt tun, Deiner Erfahrung nach?
Bist Du Anwalt? Da ist ja beträchtliches Fachwissen vorhanden. Hast meinen Eintrag ja juristisch korrekt auseinander genommen.
Aber inzwischen sind wir in Haarspaltereien um Begrifflichkeiten angekommen, die dem akuten Reklamationsproblem des Erstellers leider nicht dienlich sind.
Vorschläge zu einer korrekten Vorgehensweise?
Gruß
Michael
Im richtigen Brett nachfragen?
Vorschläge zu einer korrekten Vorgehensweise?
Ich würde anregen die Frage unter Einhaltung der dort geltenden besonderen Vorschriften im Brett Allgemeine Rechtsfragen zu stellen. Die Fragestellung zielt doch eindeutig auf die Rechtslage ab und hat daher im Brett Hardware Allgemein nichts zu suchen.
Hallo nochmal,
wurde denn nochmal etwas unternommen oder wie ist das denn jetzt ausgegangen?
Gruß
Michael