Computer - Staatsanwalt

Hallo,

Frau M hat (u. a.) einen Computer. Auf diesem Computer sollen sich (angeblich) Dateien befinden, die rechtswidrig sind. Die Polizei kommt mit einem Durchsuchungsbefehl und nimmt alles (was Elektronik ist) mit.

Nach 1 Jahr erhält Frau M einen Brief, in dem steht, dass entsprechende Dateien gefunden wurden. Frau M wird die Wahl gelassen: Das Verfahren wird eingestellt, aber der PC wird einbehalten (oder eben auch nicht, dann kommt es zum Verfahren - was Frau M logischerweise vermeiden möchte).

Nun versteht Frau M nicht: warum soll der PC einbehalten werden? Die Dateien, um die es geht, könnten doch auch - mit ihrer „Bekenntnis“, dass die Dateien auf dem PC enthalten waren, kopiert werden (zb auf einen Stick), auf der Festplatte unwiderruflich gelöscht werden und der PC ausgegeben werden.

Oder - wenn das nicht möglich ist: In dem Rechner befinden sich noch zwei (für Frau M hochwertige) Komponenten, die mit den Dateien überhaupt nichts zu tun haben (eine nagelneue SSD (leer) und ein BlueRay-Brenner). Hat Frau M in dem Fall das „Recht“ diese Komponenten ausbauen zu dürfen? Das wäre ja genauso, wie, wenn ein Auto als Beweismittel bei einem schweren Unfall eingezogen bleiben muss und der Besitzer nicht mal das hochwertige Autoradio ausbauen dürfte).

Weiterhin befinden sich auf dem PC sehr viele weitere private Daten (eingescannte Bilder, Midi-Dateien, Dokumente, Tabellen …). Hat Frau M das Recht, dass diese Dateien „gesichert“ werden dürfen?

Könnte Frau M unter eidesstattlicher Versicherung oder zb Einbau eines Keyloggers der PC ausgegeben werden (eben mit dem Eid, dass solche Dateien nicht mehr in Eigentum geraten)?

Welche Möglichkeiten stehen Frau M noch offen?

Wirf mal einen Blick in § 76a Abs. 3 StPO und staune. Ja, die so genannte „Einziehung“ des Tatmittels ist auch bei Einstellung als „selbständige Anordnung“ möglich, auch wenn sie eigentlich als Nebenfolge einer Verurteilung angeordnet wird.

Und dabei geht es um das Tatmittel an sich. D.h. kein Ausbau von wertvollen Teilen, und Überlassung des Schrotts an die StA.

Was private Daten angeht, so können die nicht eingezogen werden. D.h. hier ist darauf hinzuweisen, dass man der Einziehung nur insoweit zustimmt, als dass eine Datensicherung dieser Daten ermöglicht wird. Ob dazu dann die ganze Festplatte von der Einziehung ausgenommen wird, oder ob man dann einen Datenträger mit gesicherten Daten bekommt, … muss man im Einzelfall klären. Achtung: Die Anfertigung einer Sicherung durch die StA kann durchaus mit zu erstattenden Kosten belegt werden!