Ist bei einem Verstoß gegen §263a StGB (Computerbetrug) der Steitwert entscheidend? Wenn ja, womit muss man bei ca. 200 EUR Streitwert (also Schaden des Klägers) rechnen? Geldstrafe (Höhe?)? Oder gar Bewährungsmaßnahmen? Spielt es eine Rolle ob der/die Beschuldigte noch minderjährig ist? Und zählt ein Eintrag ins polizeiliches Führungszeugnis als Konsequenz daraus als Vorstrafe?
den Begriff des Streitwerts gibt es im Strafrecht nicht. Da spricht man einfach nur vom Schaden. Und dieser ist natürlich auch in der Strafzumessung zu berücksichtigen. Viel wichtiger sind aber Dinge wie Vorsatz und Schuld, einschlägige Vorstrafen, Sozialprognose, ggf. gewerbsmäßige Begehung, …
Bei geringer Schuld, Ersttat und günstiger Sozialprognose, … und insbesondere auch Entschuldigung und Schadenswiedergutmachung, kann man bestenfalls mit einer Einstellung rechnen. Bei Minderjährigen kann man zudem noch mit richterlicher Ermahnung oder kleiner Arbeitsauflage arbeiten. Für das Führungszeugnis sind solche Dinge ohne Belang, allerdings gibt es bei Minderjährigen noch ein besonderes (nicht öffentliches) Register in das Erziehungsmaßnahmen eingetragen werden.
Sieht die Sache schlechter aus (einschlägige Vorbelastungen) kann die Sache natürlich auch anders ausgehen. Ohne genaue Fallkenntnis kann man hierzu aber selbstverständlich keine Aussage machen.
Ich würde auf jeden Fall den Gang zu einem spezialisierten Anwaltskollegen empfehlen, der nach Kenntnis des gesamten Falls im Detail ein geeignetes Vorgehen empfehlen und dann auch durchziehen wird.
Gruß vom Wiz
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Bei geringer Schuld, Ersttat und günstiger Sozialprognose, …
und insbesondere auch Entschuldigung und
Schadenswiedergutmachung, kann man bestenfalls mit einer
Einstellung rechnen. Bei Minderjährigen kann man zudem noch
mit richterlicher Ermahnung oder kleiner Arbeitsauflage
arbeiten.
Es handelt sich in dem Fall um eine Ersttat und eine Schadenswiedergutmachung (Rückzahlung der ca. 200 EUR an den Kläger) wird auch versucht.
Laut Sachbearbeiter der Polizei allerdings, sei auch bei Rückzahlung ein gerichtliches Verfahren unumgänglich, wegen eingeschalteten Staatsanwalt oder so.
Zu Rechnen sei mit einer Geldstrafe, im schlimmsten Fall mit Bewährungsstrafe (dies wurde gesagt bevor eine angestrebte Rückzahlung bekannt war).
Für das Führungszeugnis sind solche Dinge ohne
Belang, allerdings gibt es bei Minderjährigen noch ein
besonderes (nicht öffentliches) Register in das
Erziehungsmaßnahmen eingetragen werden.
Werden o.g. Strafen also nicht ins Führungszeugnis/Vorstrafenregister eingetragen? Und kann man abschätzen in welcher Höhe Geld-/Bewährungsstrafen liegen würden?