Container-/Überschwemmungskosten nach §2 BetrKV umlegbar?

Hallo,
viele hat das Hochwasser letztes Jahr erwischt. Aus dem Hochwasser resultiert oft eine entsprechende Müllentsorgung (großer Container für die Wohneinheit) und entsprechende Reperaturarbeiten und vermutlich auch entsprechende Verwaltungskosten (eine Hausverwaltung hat da schnell viel zu tun).

Ist es zulässig entsprechende Kosten als Sammelposten (vermutlich Hochwasserbedingter Müllentsorgung, Reperatur und Verwaltung) gemäß §2 BetrKV auf den Mieter umzulegen?

m.W.n. sind doch nur regelmäßige Kosten nach §2 BetrKV umlegbar, oder?

na dann schauen wir mal in die BetrKV in den §1Dort steht

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oderErbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude,Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümersoder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung einesDritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nichtangesetzt werden.

Denke nicht, dass Hochwasser zum Bestimmungsgemäßen gebrauch gehört und dieses laufend entsteht.

Im zweiten Absatz ist noch Hinterlegt, was keine Betreibsksoten sind:

die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchsaufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).

Ob dies alles eingerechnet wurde kann man leicht nachprügfen, in den man Einsicht in die Rechnungen nimmt.