Controlling_ alternative Möglichkeit der Erfolgssteuerung

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin eine Studentin der BWL und arbeite an einem Referat zum Thema „Erfolgssteuerung durch Rückstellungen für faktische Verpflichtungen“.

In der Literatur (BFH- Urteile, Kommentare zu EStG/HGB)konnte ich finden, was faktische Leistungsverpflichtungen sind: nämlich nicht einklagbare Verpflichtungen, die eine wirtschaftliche Last der Vorperiode darstellen und denen ein Kfm. „aus sittlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen“ Gründen nicht entziehen kann.
Mein Problem bei der Ausarbeitung: in wieweit kann ein Unternehmen durch Rückstellungen für insbesondere solche Verpflichtungen den Erfolg steuern? Auf welche Grenzen stößt man dabei? Mit welchen praktischen Beispielen könnte man es am besten zeigen?

Nächste Woche ist die Abgabe und ich bin mir immer noch nicht sicher, welche Richtung ich bei der Argumentation einschlagen soll. Ich bin Dankbar für jede Hilfestellung!! Vielen-Vielen Dank für deine Zeit!

Liebe Grüsse,
Lisa

Werte Lisa
Aus der Fülle der Rückstellungen greife ich zwei beispielhaft heraus : 1. Beispiel : Pensionsrückstellung. Unterstellt, dass Unternehmen ist verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt Ruhegahalt,in Form einer betriebliche Altersrente zu zahlen. Hierfür sind Rückstellungen zu bilden, deren Höhe von Experten, ( zu meist ) externe Rentenberechner, in einem Gutachten festgestellt werden. Diese Festlegung wird dann in der Regel auch von den Wirtschaftsprüfern anerkannt. Diese Rückstellung ist ein Aufwandsposten, der ergebnismindernd wirkt und somit auch steuermindernd für die Ergebissteuer ist.

  1. Bespiel: Gewährleistungsrückstellung. Unterstellt ein Unternehmen ist eine Baufirma, die ein Gewerk erstellt. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Auftraggeber Mängel später feststellt und Nachforderungen in Form von Minderung (Geld) oder Nachbesserung stellt. Um dies wirtschaftlich abzusichern, kann das Unternehmen Gewährleistungsrückstellungen bilden, deren Höhe (m.W. 10% der Baukosten - bitte prüfen) nicht überschreiten darf.

Viel Erfolg

Hallo lisa,

durch die einbuchung von Rückstellungen werden die Gewinne gesenkt bzw. die Verluste erhöht. Durch Auflösung dieser Rückstellungen werden die Verluste reduziert bzw. die Gewinne erhöht.

Die Bildungen von Rückstellungen bzw. die Auflösung von Rückstellungen erfolgen nach den steuerlichen Vorschriften.

Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte.

Manfred

Hallo Lisa,

das ist ein sehr spezielles Thema, das vielleicht eher für Buchhaltungsexperten geeigent ist. Ich bin damit leider noch nicht in berührung gekommen.
Aber allgemein kann ich folgendes sagen:
Jede Rückstellung vermindert den Gewinn und damit den Erfolg eines Unternehmens. Insofern kann man, sofern die Voraussetzungen vorliegen, durch so eine Art der Rückstellung den Erfolg insofern steuern, dass man den Erfolg bzw. den Gewinn schmälert und damit bewußt steuert. In der Konsequenz bedeutet das dann auch weniger Steuern, Dividendenausschüttung usw.
Die Grenzen dürften sort liegen, wo der Ermessensspielraum überschritten wird bzw. dort wo die Art der Rückstellung nicht mehr durch die Gesetze gedeckt werden. Unter Umständen werden die Rückstellungen bei einer Betriebsprüfung nicht vom Finanzamt anerkannt, was zu hohen Nachzahlungen führen kann.
Mit Beispielen kann ich leider nicht dienen. Da müssten sich doch in den Kommentaren welche finden lassen, oder?

Viele Grüße
Randolf

Ich kann Dir leider zu diesem Thema nicht helfen. Sorry!

Viel Glück
Manfred S.

Hallo Randolf,
Vielen Dank für Deine Hilfe!!

Alles Beste und Viele Grüsse,
Lisa