In wie weit sind Termine die öffentlich bekannt gegeben werden, vom Copyright betroffen.
Beispiel:
Ein Fussballverein hat seine Spieltermine auf seiner HP veröffentlicht, diese stehen auch in der Zeitung und werden auch über Plakate beworben.
In wie weit sind diese Daten geschützt?
Darf man diese Daten ohne Zustimmung verarbeiten und zum Beispiel auf einer eigenen Webseite publizieren?
in Deutschland gibt es keine Copyrights, sondern ein
Urheberrechtsgesetz. Termine stehen hier nicht unter den
schützenswerten Eigenkreationen.
Termine selbst nicht. Wenn aber Termine zu einer Art Datenbank zusammengefasst wurden, berücksichtigt das UrHG dies (§ 87a ff.) und schützt solche auch.
Eigentlich sollte auch jeder, der Termine bekannt gibt, froh
sein, wenn sie weitergegeben werden. Kein Problem mit dem
Gesetz.
Das kann man so pauschal wirklich nicht stehen lassen. Wenn man ganze Terminübersichten per Copy und Paste verwendet, sehe ich hier ganz klar Verstöße gegen das Urheberrecht.
Das kann man so pauschal wirklich nicht stehen lassen. Wenn
man ganze Terminübersichten per Copy und Paste verwendet, sehe
ich hier ganz klar Verstöße gegen das Urheberrecht.
Wo fangen bei dir „ganze Terminübersichten“ an?
Wohl kaum, wenn ich die regionalen Konzerttermine einer Halle kopiere. Auch nicht alle Termine meiner Region. Vielleicht schon eher, wenn du EVENTIM komplett leerräumst.
Wohl kaum, wenn ich die regionalen Konzerttermine einer Halle
kopiere. Auch nicht alle Termine meiner Region. Vielleicht
schon eher, wenn du EVENTIM komplett leerräumst.
Magst Du persönlich so sehen. Deckt sich aber nicht mit der Rechtslage. Wenn sich jemand die Mühe macht alle Termine der Region zu ermitteln und zusammen zu fassen, stellt das UrhG so etwas sehr wohl unter Schutz.
Wohl kaum, wenn ich die regionalen Konzerttermine einer Halle
kopiere. Auch nicht alle Termine meiner Region. Vielleicht
schon eher, wenn du EVENTIM komplett leerräumst.
Magst Du persönlich so sehen. Deckt sich aber nicht mit der
Rechtslage. Wenn sich jemand die Mühe macht alle Termine der
Region zu ermitteln und zusammen zu fassen, stellt das UrhG so
etwas sehr wohl unter Schutz.
Diese Ansicht bezweifle ich. Aus deinem Link:
„Besteht kein Entscheidungsspielraum, existiert auch kein Raum für Urheberschutz.“
Eine Datenbank ist entweder durch „kreative“ Auswahl der Einträge, oder im Falle von Softwaredatenbanken durch „kreative“ Verknüpfung der Einträge schützenswert. Eine reine technische Liste besitzt nicht die nötige Schöpfungshöhe. Ein Sonderfall stellen DB dar, die nicht die nötige Schöpfungshöhe aufweisen, aber technisch sehr aufwendig, sprich mit hohen Kosten verbunden sind. Diese besitzen nach 87a ein Sonderschutzrecht. Typische Beispiele (zu denen es auch Urteile gibt) sind Telefonverzeichnisse oder Rankings, die aus komplexen Analysen erstellt werden.
Ausserdem sehe ich nicht, das deine Meinung die allgemeine Rechtslage wiedergibt. Die paar Urteile die es zu diesem Thema gibt, lassen das Gegenteil vermuten.