Wenn der Urheber des fotografierten (oder kopierten oder gescannten) Original-Bildes über 70 Jahre tot ist, haben dessen Erben keinen Anspruch mehr auf eine „UrhG § 32 Angemessene Vergütung“: UrhG § 64 Allgemeines - „Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.“ http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
Und der Kopist ohnehin nicht, und der Fotograf und der Scanner auch nicht, heißt es im sog. „Merian-Urteil“:
„Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung hat das BerG zu Recht in den Fällen verneint, in denen ein Lichtbildschutz für Lichtbilder oder ähnliche Erzeugnisse beansprucht wird, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) - hier: der Photographien des H. und C.-Verlags der Original-Kupferstiche der Merian-Bibel von 1630 - darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie - lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist.“
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bi…
Für jüngere Gemälde und „echte“ Fotos (also etwa von einem Bild, das an der Wand hängt, oder von einem sonstigen Bild des wirklichen Lebens, das keine reine zweidimensionale Reproduktion eines zweidimensionalen Werkes darstellt) benötigt man vor einer Veröffentlichung aber eine „§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten“ laut UrhG.
Gruß aus Berlin, Gerd