Copyright bei Urteilen

Hallo Rechtskundige,
angenommen, eine Person möchte einen Teil seines Lebens literarisch aufarbeiten und zur Veranschaulichung in der Publikation Faksimiles von Korrespondenzen, Screenshots aus öffentlichen Internetcommunities und Gerichtsurteilen einfügen.
Die erstgenannten Dokumente müssten wohl weitgehend entpersonifiziert werde, aber wie sieht es mit Gerichtsurteilen aus? (Der Begriff Urteil soll hier Entscheidungen einbeziehen)
Da Urteile im Namen des Volkes gefällt werden und (in diesem Fall) ein Ausfluss öffentlicher Sitzungen sind, spricht doch nichts gegen eine unzensierte Veröffentlichung, oder liegt das Copyright beim jeweiligen Gericht?

Danke für Antworten und §§,

tantal

Fall) ein Ausfluss öffentlicher Sitzungen sind, spricht doch
nichts gegen eine unzensierte Veröffentlichung, oder liegt das
Copyright beim jeweiligen Gericht?

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html

Hallo,

Obacht! Es geht hier nicht nur um das Urheberrecht, sondern auch darum, dass hier die Persönlichkeitsrechte weiterer Verfahrensbeteiligter betroffen sein werden. Daher findest Du in der juristischen Literatur zwar jede Menge Urteile, aber bis auf gewisse Ausnahmen sind die alle schön von Namen befreit.

Gruß vom Wiz

Danke. owt.

Hallo Wiz,

danke für den Hinweis. Bei Urteilen/Entscheidungen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstanden sind, kann ich das nachvollziehen.
Aber bei öffentlichen Verhandlungen hat ja nun mal, wie der Name schon andeutet, für die Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Information über sämtliche Daten stattgefunden.
Also öffentliches Ausbreiten von Daten hier möglich, in Buchform nicht?

Gruß und Danke,

tantal

Hallo,

frag da besser nicht nach Logik, es ist einfach so :wink: Gibt ja auch keine Kameras und keine Radio-Übertragung während der Verhandlung in deutschen Gerichtssälen, auch wenn die Verhandlungen öffentlich sind.

Die Geschichte mit der so genannten „begrenzten Öffentlichkeit“ hat ihre Vor- und Nachteile. Aber man hat sich hierzu nun mal entschieden, und ich zitiere mal eine Entscheidung des BVerfG von 2001 zu der Frage der Medienberichterstattung über die Verhandlung gegen Egon Krenz: „Einer unbegrenzten Öffentlichkeit der Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht stehen allerdings gewichtige Interessen gegenüber. Zu den entgegenstehenden Belangen gehören das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG), der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; zu ihm vgl. BVerfGE 57, 250 ; 89, 120 ) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (dazu vgl. BVerfGE 33, 367 ; 77, 65 ). Das Gerichtsverfassungsrecht berücksichtigt gegenläufige Belange durch Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit, die allgemein bestehen oder im Einzelfall vorgesehen werden können (vgl. § 169 Satz 2, §§ 170 ff. GVG, § 48 Jugendgerichtsgesetz).“

Du siehst, auch da sind die Persönlichkeitsrechte gleich an prominenter 1. Stelle genannt. Und ganz ehrlich: Ja es ist gut, dass die Öffentlichkeit im Saal zugelassen ist, um die Arbeit unserer Richter jederzeit kontrollieren zu können. Und es ist auch wichtig, dass Urteile insoweit veröffentlicht werden, dass man sich darüber informieren kann, wie Gerichte einen ganz abstrakten, und von den konkreten Personen vollkommen losgelösten Fall objektiv bewerten. Aber gerade deshalb tun die Namen eben nichts zur Sache, und es muss reichen, den Ladendieb/den unberechtigt kündigenden Arbeitgeber/den wegen eines Schwarzbaus unterlegenen Bürger der „begrenzten Öffentlichkeit“ des Gerichtssaals auszusetzen, und muss der Persönlichkeitsschutz den Rachegedanken Dritter vorgehen, die da jemand über diese „begrenzte Öffentlichkeit“ hinaus dauerhaft in einem Buch anprangern wollen.

Natürlich lässt sich nie vermeiden, dass in bestimmten Konstellationen natürlich alle Welt weiß, um wen es geht, oder dass jemand jedem, der es wissen will, oder auch nicht, erzählt, was in einem Gerichtssaal passiert ist, oder in einem Urteil gestanden hat, aber nur weil sich gelegentlich mal jemand nicht an die Spielregeln hält, heißt dass ja noch lange nicht, dass man die Spielregeln abschaffen müsse.

Gruß vom Wiz

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Hallo Wiz,

danke für die Erklärungen.
Dieses Phänomen

frag da besser nicht nach Logik, es ist einfach so :wink:

scheint wohl öfter anzutreffen sein, z.B. hier:

§ 1610 Maß des Unterhalts
versus
§ 1578 Maß des Unterhalts

Hast Du auch für diese unterschiedliche Handhabung eine verständliche Erklärung?
Meiner unmaßgeblichen Meinung nach haben doch Eltern einen größeren Anteil am Lebenserfolg des unterhaltspflichtigen Kindes, als eine Ex-Ehefrau des Kindes.

Vielen Dank und viele Grüße,

tantal