Copyright eines Briefs

Hallo,

ich würde gerne wissen, wie das Copyright mit Briefen in einem hypothetischen Fall funktioniert.

Nehmen wir an, mir liegt ein Brief vor. Der Inhalt des Briefes offenbart eine Person, die in einer bestimmten Szene als Buchautor bekannt ist, als Betrüger, da sie in dem Brief offenbar gefälschte Gegenstände zum Kauf angeboten hat.

Nehmen wir jetzt weiterhin an, das ich im größten Fachforum der Szene als Moderator tätig bin und diesen Brief dort veröffentliche. Die Autenzität des Briefes - das sollte vielleicht angemerkt werden - ist unbestritten; notfalls könnte der Empfänger selber sich zu Wort melden.

Fraglich ist für mich also nicht, ob der Inhalt der Warheit entspricht, sondern, ob ich einen solchen Brief überhaupt veröffentlichen darf. Hat der Autor eines Briefes nicht auch immer das Copyright? Oder ist es so, das, wenn die Veröffentlichung eines Briefes eine wichtige Information für die Allgemeinheit ans Tageslicht fördert, dieser veröffentlicht werden darf? Wohlgemerkt, es geht nicht darum, das der Schreiber des Briefes gesteht, rosa Damenunterwäsche zu tragen, es geht um ein geschäftliches Angebot. Der Brief selber stammt nicht von einer Privatperson; der Absender ist damals Redakteur einer Zeitung gewesen. Der Brief ist mit Briefkopf der Firma; der Absender bezeichnet in der Absenderzeile explizit die „Chefredaktion“.

Wie gesagt, unabhängig von der Frage des Inhalts - sprich, das mir eine Fälschung vorgeworfen werden könnte - darf ich so einen Brief veröffentlichen?

ciao

JM

Hallo John,

normalerweise fällt ein brief nicht unter den Schutz des Urheberrechts, wohl aber unter den allgemeinen Persönlichkeitsschutz.

Bei einem bekannten Autor kann sich das dagegen eventuell auch herumdrehen, wie Günter Grass erst jüngst bewiesen hat. Sein eigener Stil wurde dabei durchaus als schützungswürdiges Werk - auch im Brief - angesehen.
Dadurch wurde denn auch die Frage, ob das öffentliche Interesse über dem Persönlichkeitsrecht stand, nur noch nebenbei behandelt.

http://www.sueddeutsche.de/,panl3/kultur/artikel/442…

Gruß!

Horst

In der Regel hat der Brief ja einen Empfänger. Das heißt, der Inhalt
ist für diesen bestimmt. Und der kann dann auch damit machen, was er
will. Er kann ihn seiner Oma vorlesen oder veröffentlichen, wenn keine
Sperrklauseln oder so vorliegen, zum Beispiel der Verrat eines
Dienstgeheimnisses. Aber das müssten in einem separaten Vertrag
geregelt seinm, was hier wohl kaum der Fall gewesen ist. Das Copyright
greift hier also nicht. Bliebe aber die Frage nach dem Brief-/
Postgeheimnis, wenn der Brief nicht an denjenigen gerichtet war, der
die Veröffentlichung vollzieht.

Einspruch
Hallo Richard,

mal davon abgesehen, dass es unfein wäre, die private Korrespondenz zu veröffentlichen, gilt hier der Leitsatz, dass es der Zustimmung des noch lebenden Verfassers bedarf, bzw. dessen Billigung für die Art und Weise, wie sie veröffentlicht werden.

Das hat nichts mit dem Urheberrecht zu tun, sondern mit dem Grundgesetz.

Gruß!

Horst

Hallo,

nehmen wir mal an, das der Verfasser des Briefes die Existenz des selben leugnet und daher in einem Internetforum um die Veröffentlichung des Schriftstücks gebeten hat. Wäre ich somit aus meinem hypothetischen Dilemma?

ciao

JM

Hallo John,

normalerweise ist es fast immer umgekehrt, nämlich dass eine Gegendarstellung verlangt wird. Im Umkehrschluß würde ich also eine Aufforderung zur Veröffentlichung schon genauso werten. (Allerdings bin ich kein Jurist!)

Folgender Leitsatz dürfte hier interessant sein:
„Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht.“

Zum Nachlesen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

Gruß!

Horst

Na ja, um unfair oder nicht geht es ja nicht. Dass da aber was im
Grundgesetz drüber steht, wusste ich nicht. Würde mich aber mal
interessieren, wo.

Wenn der Verfasser eines Briefe um die Veröffentlichung bittet, dann
kann man das ja wohl als Einverständnis werten. Aber warum sollte er
das tun? Entweder er weiß, dass der Brief geschrieben wurde … oder
der Brief ist nicht vom ihm … Hm.

Hallo Richard,

dabei geht es um die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, wie sie sich aus Artikel 1 und 2 des GG ergeben.

Bereits in den 50ern hat der BGH hierzu ein urteil gefällt, aus dem sich folgender Leitsatz ergibt:

„Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in GG Art 1, GG Art 2 verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist.“ (Az: I ZR 211/53)

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

stimmt, „allgemeinen Persönlichkeitsrechte“ sind da ja auch verankert.
Wieder was gelernt, was hin und wieder ganz nützlich sein kann.

Dank und Gruß
Richard

Der hypothetische Absender des Briefes ist der festen Überzeugung, das zwar der Sachverhalt bekannt ist, aber kein greifbares, von ihm unterschriebenes Schriftstück vorliegt. Das Thema ist aber vom Tisch; das Ding wird veröffentlicht (meines Wissens nach Rückfrage an einen RA seitens des Veröffentlichers). Ein erster Brief ist nun bereits veröffentlicht worden; weiteres Material soll folgen. In den entsprechenden hypothetischen Foren fliegen nun die ersten hypothetischen Fetzen :smiley:

Zudem ist jener Absender imstande, heute nein zu sagen und morgen relativ plausibel zu erlären, warum damit ein „Ja“ gemeint war. Eben darum ist die Veröffentlichung des Briefes wichtig, um auch den etwas einfach gestrickteren Charakteren (die es in der besagten Szene nun mal gibt) zu zeigen, zu was er alles imstande ist. Angenommen, der Kerl hat schon ein paar Millionen Bücher auf den Markt geschmissen, dann wäre das doch schon irgendwie wichtig, oder?

Aber, ah, ist natürlich alles… hypothetisch :wink:

ciao

JM

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