Kann ein Fotograf verlangen, dass man unter sein Foto nicht nur seinen Namen setzt, sondern auch seine Webseite!?
klar, der kann sogar geld dafür verlangen!
Kann ein Fotograf verlangen, dass man unter sein Foto nicht
nur seinen Namen setzt, sondern auch seine Webseite!?
Ja.
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html
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§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Kann ein Fotograf verlangen, dass man unter sein Foto nicht
nur seinen Namen setzt, sondern auch seine Webseite!?
Ja, aber nur, wenn der Preis entsprechend günstig ist und diese „Forderung“ vorher bekannt war bzw. im Vertrag mit drin steht.
Ich halte das für nicht besonders „sexy“, weder den Namen noch sonstwas direkt unter das Foto zu setzen und würde für so einen Fotografen kein Geld ausgeben.
Sofern nicht vertraglich ein Verzicht auf Urhebernennungsrecht vereinbart oder dem Zweck nach angenommen werden darf (Auftragsarbeit), beschränkt es sich auf Nennung von Vor- und Nachnahme bzw. Pseudonym.
Auf die kostenlose Werbung durch Verwendung von „www.mustermann.de“ muss der Fotograf verzichten und sich mit „Foto: Max Mustermann“ bescheiden.
G imager
Auf die kostenlose Werbung durch Verwendung von
„www.mustermann.de“ muss der Fotograf verzichten und sich mit
„Foto: Max Mustermann“ bescheiden.
Aber nur bei einem bereits bestehenden Vertrag, bei dem die Namensnennung nicht explizit vereinbart wurde. In seinen Angebot bzw. in seinen Lizenzbedingungen kann der Fotograf dagegen natürlich diese Bedingung stellen.
Gruß,
Max
Hallo!
Auf die kostenlose Werbung durch Verwendung von
„www.mustermann.de“ muss der Fotograf verzichten…
Der Urheber muss gar nix. Es ist ihm freigestellt, ob überhaupt, an wen und zu welchen Bedingungen er Verwertungsrechte an seinem Werk einräumt. So kann er verlangen, dass seine Werke nur mit einer von unten links nach oben rechts aufgeklebten Banderole mit Aufdruck seiner Internetadresse gezeigt werden dürfen und auch nur dann, wenn der Lizenznehmer den 1000-seitigen Nutzungsvertrag auswendig lernt und den Vertrag lila gekleidet auf dem Kopf stehend unterschreibt.
Details der Verwertungsrechte müssen natürlich von vornherein vereinbart sein. Dessen ungeachtet ist es nicht empfehlenswert, den Begriff Copyright zu verwenden, weil es den im deutschen Recht nicht gibt. Es handelt sich um das Urheberrecht und daran geknüpfte Verwertungsrechte.
Gruß
Wolfgang
Es kommt immer darauf an, was vereinbart worden ist. Also Auslegungssache. Verlangen ohne Vereinbarung geht nicht. Üblich sind nur der Name - hier kann man auf Vor- und Zuname bestehen.
Hallo,
Es kommt immer darauf an, was vereinbart worden ist. Also
Auslegungssache. Verlangen ohne Vereinbarung geht nicht.
Üblich sind nur der Name - hier kann man auf Vor- und Zuname
bestehen.
weiter unten wurde doch schon der Gesetzestext zitiert. Und in dem steht was ganz anderes als Du hier erzählst. Wie kann das denn sein?
Gruß
Alfred
Hallo,
Auf die kostenlose Werbung durch Verwendung von
„www.mustermann.de“ muss der Fotograf verzichten und sich mit
„Foto: Max Mustermann“ bescheiden.
auch bei Dir die Rückfrage: wie kann es sein, dass Du was ganz anderes behauptest als im Gesetz (siehe unten) steht?
Gruß
Alfred
Liebe Sonja,
eigentlich bin ich Fotograf und kein Rechtsberater. Es gibt zu diesem Thema viele Artikel u.a. in Wikipedia oder bei Fotocommunity.de, Aber bedenken Sie, wenn Sie ein Foto von einer Webseite herunter laden, ist dieses ein Diebstahl gegenüber dem Fotografen. Und weshalb verhaftete die Polizei hunderte Personen von Pornobilder - Sammler? Jeder Diebstahl hinterlässt Spuren. Mit lg Rainer Frischknecht
Ich würde eher meinen Nein, es sei denn dies wurde im Voraus vereinbart. Im Urheberrecht unterscheidet man zwischen Verwertungsrechten (z.B. das Recht auf eine bestimmte Vergütung) und Persönlichkeitsrechten (Engl. Moral Rights). Das Recht auf Namensnennung gehört zu der Kategorie der Persönlichkeitsrechte. Die Nennung der Webseite würde ich als Werbung oder daher als eine Form, die eher der Kategorie der Verwertungsrechte zuzuordnen ist. Daher kann ein Photograph im Grunde nicht erzwingen, dass auch seine Webseite zusätzlich zu seinem Namen oder Pseudonym erwähnt wirde; wie gesagt, es sei denn dies wurde im Voraus vereinbart. Dies wäre meine grundsätzliche Interpretation. Ausnahmen sind nicht auszuschließen.
Hallo,
Ich würde eher meinen Nein,…
komisch. Lest Ihr die Antworten nicht, die schon gegeben wurden? Und Gesetze lest Ihr auch nicht so gern?
Denker hat doch schon das passende zitiert, http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__13.html sagt: „Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“ Kann man doch eigentlich nicht falsch verstehen, oder bist Du immer noch anderer Meinung?
Gruß
Alfred
Hallo,
sorry, aber ich verstehe den Zusammenhang zur Frage nicht. Und von den angeblichen hunderten Verhafteten habe ich auch noch nie gehört. Würde mich wirklich interessieren, kannst Du da mal näheres zu berichten?
Gruß
Alfred
Hallo
Liebe Sonja,
eigentlich bin ich Fotograf und kein Rechtsberater. Es gibt zu
das merkt man, wieso schreibst du dann hier
diesem Thema viele Artikel u.a. in Wikipedia oder bei
Fotocommunity.de, Aber bedenken Sie, wenn Sie ein Foto von
einer Webseite herunter laden, ist dieses ein Diebstahl
gegenüber dem Fotografen.
du bist lustig, ist aber leider Falsch. Wo liegt den hier die Sache und deren Wegnahme vor? Na, merkst du was? Und wenn ich dich jetzt richtig erschrecken will, jeder Aufruf einer Webseite ist deiner Meinung nach Diebstahl, weil jedes Mal die Seite heruntergeladen wird.
Und wenn ich dir da noch den Rest geben will, man darf soviele Bilder von Webseiten runterladen wie man will, das ist nach dem deutschen Recht sogar erlaubt!
Und weshalb verhaftete die Polizei
hunderte Personen von Pornobilder - Sammler? Jeder Diebstahl
hinterlässt Spuren. Mit lg Rainer Frischknecht
you made my day, spätestens jetzt bin ich mir sicher, das du nur trollen willst
Das BGH hat aber dieses Recht in soweit eingeschränkt, das der Urheber nicht beliebige Nennungsarten verlangen kann, speziell Bezeichnungen mit Werbecharakter sind vom Gesetz nicht abgedeckt. Berufsbezeichnung und andere weitere Informationen über den Urheber können auch nicht verlangt werden.
Daher bin ich hier der Meinung, das der Urheber eine URL nicht fordern kann (ausser natürlich es ist vertraglich bestimmt worden).
Auf die kostenlose Werbung durch Verwendung von
„www.mustermann.de“ muss der Fotograf verzichten und sich mit
„Foto: Max Mustermann“ bescheiden.auch bei Dir die Rückfrage: wie kann es sein, dass Du was ganz
anderes behauptest als im Gesetz (siehe unten) steht?
Komisch, in meinem Gesetztestext steht nicht drin, dass eine URL verlangt werden darf, verlinkst du mir bitte mal deine Ausgabe?