Copyright gerichtl. Gutachten

Hallo zusammen,

angenommen in einem psychologischen Sachverständigengutachten zum Sorgerecht wird ein Copyright erhoben mit den Hinweis

„Das Gutachten darf nur im Rahmen des Verfahrens und nach Maßgabe des beauftragenden Gerichtes verwendet werde. Eine …oder Weitergabe im Ganzen oder auszugsweise bedarf der schriftlichen Zustimmung.“.

Wenn nun einer der Beteiligten Zweifel an der korrekten Erstellung oder des Ergebnisses dieses Gutachtens hat und dies von dritter, qualifizierter, Seite analysieren lassen möchte, macht er/sie sich dann bei der Weitergabe einer Verletzung des Copyrights schuldig oder hat er/sie das Recht sich gegen vermeintlich falsche Beweisaussagen mit einer externen Analyse zur Wehr zu setzen?

Gruß
Bori

Falls ein Gutachten die nötige Schöpfungshöhe erreicht, um als Text, als „1. Sprachwerke, wie Schriftwerke,“ geschützt zu sein laut § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG),

dann darf es ohne Zustimmung des Rechteinhabers (hier ist es wohl der Urheber selber, also der Gutachter) keinesfalls öffentlich verbreitet oder wiedergegeben werden.

Was öffentlich ist, wird in § 15 UrhG so definiert:

„(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Einer einzelnen fremden Person (hier ein Zweitgutachter) darf man das (Erst-)Gutachten demnach zumindest vorlesen.

Die Vorbehalte des Urhebers sind ansonsten schon gesetzlich berechtigt, auch ohne den Disclaimer des Urhebers „Du darfst das nicht!“ Eine Verbreitung des Gutachten im Ganzen als Flugblatt, als Buch oder im Internet wäre demnach verboten und von bösen Folgen bedroht, von Unterlassungklagen über Schadensersatzforderungen bis zu Knast oder Geldstrafen.

Einer rechtlichen Prüfung durch einen Anwalt oder einen Zweitgutachter steht hingegen sicherlich kein Urheberrechtsanspruch entgegen.

Gruß aus Berlin, Gerd