2.)
Verschiedene Internetfirmen (freenet provider) bieten Leistungen an, die jederman ganz einfach mit Klick im www bestellen und buchen kann. Als Abbestellung lassen diese "InternetBusiness"Firma dann nur schriftliche (nicht mal E-Mail reicht) Kündigungen zu. Sie speklulieren möglicherweise auf die Bequemlichkeit mancher Kunden. Ist das legitim oder eher zweifelhaft, auch wenn es in den AGBs steht.
Gibt es da schon Urteile?
1.)
Logo von Marke auf EIN einziges individuelles Fan-T-Shirt -
nur für den privaten Gebrauch ! auch ohne Vervielfältigung
oder Verkauf!
Das würde ich als Privatkopie bezeichnen. Nun könnte man sagen, dass man ein privat kopiertes Video nicht in der Öffenlichkeit vorführen darf, aber könnte man dann auch jede „rollende Discothek“ verklagen, die Musik in der Öffentlichkeit vorführt. Wäre mal ein interessantes Thema.
Oder wie wäre es gegen die, wo mir in der Straßenbahn ungefragt Musik aus ihren Kopfhörern in Mithörlautstärke darbieten?
Öffenlichkeit vorführen darf, aber könnte man dann auch jede
„rollende Discothek“ verklagen, die Musik in der
Öffentlichkeit vorführt. Wäre mal ein interessantes Thema.
müssen die das nicht anmelden/genehmigen lassen und Gema-Gebühren bezahlen?
Öffenlichkeit vorführen darf, aber könnte man dann auch jede
„rollende Discothek“ verklagen, die Musik in der
Öffentlichkeit vorführt. Wäre mal ein interessantes Thema.
Hatten wir schon. Archivsuche hilft, aber dazu bin ich zu faul.
müssen die das nicht anmelden/genehmigen lassen und
Gema-Gebühren bezahlen?
nur dann, wenn die Musik gespielt wird, um die anderen teilhaben zu lassen. Zufälliges mithören ist kein Problem.
Markenrechtlich sehe ich da kein Problem, da das Markenrecht grundsätzlich erst dann einschlägt, wenn es um Verhaltensweisen „im geschäftlichen Verkehr“ geht. Das einzelne, für den Privatgebrauch gefertigte T-Shirt sollte da kein Problem sein. Was das Urheberrecht angeht, könnte man sich u.a. fragen, ob das betroffene Logo die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein. Im übrigen kann man in der Tat auch an das Recht zur „Privatkopie“ denken.
2.)
Verschiedene Internetfirmen (freenet provider) bieten
Leistungen an, die jederman ganz einfach mit Klick im www
bestellen und buchen kann. Als Abbestellung lassen diese
"InternetBusiness"Firma dann nur schriftliche (nicht mal
E-Mail reicht) Kündigungen zu. Sie speklulieren möglicherweise
auf die Bequemlichkeit mancher Kunden. Ist das legitim oder
eher zweifelhaft, auch wenn es in den AGBs steht.
Gibt es da schon Urteile?
§ 309 Nr. 13 BGB: AGB, die Erklärungen an eine strengere Form als die Schriftform knüpfen, sind unwirksam. Ergo: Schriftform ist in Ordnung. Im übrigen würde ich selbst dann, wenn der Anbieter Schriftform nicht verlangt, die Kündigung schriftlich erledigen. Sollte man sich später streiten müssen und die Kündigung nachzuweisen haben, tut man sich mit einem Stück Papier u.U. leichter.
müssen die das nicht anmelden/genehmigen lassen und
Gema-Gebühren bezahlen?
nur dann, wenn die Musik gespielt wird, um die anderen
teilhaben zu lassen. Zufälliges mithören ist kein Problem.
ich interpretierte ‚rollende Disco‘ wohl falsch *g*.
Ich dachte an ‚Wanderdiscos‘. Das gab es bei uns früher. Die veranstalteten in versch. Hallen in versch. Dörfern am WE Discos.
Nicht Disco, sondern Veranstalter zahlt an GEMA
Moimoin!
Nicht die Rollenden Discos müssen Gema zahlen, sondern die Veranstalter! Sollte ich also eine öffentliche Veranstaltung organisieren, bei dem ich eine Rollende Disco oder eine Band engagiere, bin ich verpflichtet, dieses bei der Gema anzumelden und meinen Obulus zu bezahlen. Die meisten Bands oder Discos haben eine Klausel im Gastspielvertrag, bei dem der Veranstalter die Gema-Kosten trägt und nicht der Künstler/Discobetreiber.
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