Firma A vertreibt eine Software mit dem geschützten Namen „HP Virtual Classroom“ an. Person B betreibt die nichtkommerzielle Homepage http://www.virtualclassroom.de.vu als E-Learning Portal „VirtualClassroom“, das auf der Seite auch nur „VirtualClassroom“ genannt wird. Liegt damit eine Verletzung des Copyrights der von Firma A eingetragenen Marke vor?
Firma A vertreibt eine Software mit dem geschützten Namen „HP
Virtual Classroom“ an. Person B betreibt die nichtkommerzielle
Homepage http://www.virtualclassroom.de.vu als E-Learning
Portal „VirtualClassroom“, das auf der Seite auch nur
„VirtualClassroom“ genannt wird. Liegt damit eine Verletzung
des Copyrights der von Firma A eingetragenen Marke vor?
Folgende Aussagen fasse bitte als Äußerungen eines juristischen Laien mit spitzen Fingern an:
Es handelt sich um keine Verletzung des Urheberrechts, sondern um eine behauptete Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts.
Geschützt ist die Marke „HP Virtual Classroom“, nicht „Virtual Classroom“.
Erhielte ich wegen der Benutzung des Begriffes „Virtual Classroom“ eine Abmahnung, würde ich argumentieren, daß für umgangssprachliche Begriffe kein Schutzbedürfnis geltend gemacht werden kann.
Für den Fall, daß das Freihaltungsbedürfnis des umgangssprachlichen Begriffes „Virtual Classroom“ vom Urheber der Abmahnung nicht akzeptiert würde, würde ich in Aussicht stellen, das Schutzrecht auf „HP Virtual Classroom“ anzugreifen.
Falls Maßnahmen nach Punkt 4 erforderlich werden, würde ich das Freihaltungsbedürfnis von „Virtual Classroom“ aufgrund umgangssprachlicher Verwendung mit mehreren gleichen oder ähnlichen langjährigen Anwendungen untermauern, u. a. in staatlichen Bildungseinrichtungen.
Es handelt sich um keine Verletzung des Urheberrechts,
sondern um eine behauptete Verletzung eines gewerblichen
Schutzrechts.
Wenn es sich um eine reine Privatseite hat, hätte man Schwierigkeiten, gewerbliche Aspekte durchsetzen zu wollen. Daher wahrscheinlich keine Chance hier.
Geschützt ist die Marke „HP Virtual Classroom“, nicht
„Virtual Classroom“.
Der Schuss kann nach hinten losgehen, weil auch Wortbestandteile einen schützenswerten Charakter aufweisen können.
Erhielte ich wegen der Benutzung des Begriffes „Virtual
Classroom“ eine Abmahnung, würde ich argumentieren, daß für
umgangssprachliche Begriffe kein Schutzbedürfnis geltend
gemacht werden kann.
Bei diesem Begriff „umgangssprachlich“ argumentieren zu wollen, ist so weit hergeholt, als wenn in China ein Sack Reis umfällt. Oder wer verwendet dieses Wort Virtual Classroom alltäglich. Und vor allem: welche Umgangssprache?
Falls Maßnahmen nach Punkt 4 erforderlich werden, würde ich
das Freihaltungsbedürfnis von „Virtual Classroom“ aufgrund
umgangssprachlicher Verwendung mit mehreren gleichen oder
ähnlichen langjährigen Anwendungen untermauern, u. a. in
staatlichen Bildungseinrichtungen.
Villeicht bin ich nicht so bewandert in staatlichen Bildungseinrichtungen, aber wo wird dieser Begriff minütlich und für jeden Bürger allwissend verwendet??? Ist hier an mir was vorbeigegangen?
ich find´s einfach klasse wenn laien hier antworten und ansichten vertreten, das offensichtlich ohne ne ahnung zu haben worum es eigentlich geht. naja …
falk, eine „marke“ im sinn eines warenzeichens hat kein „copyright“
prinzipiell sollte man zuerst schauen WAS WO WOFÜR geschützt ist. also, „HP Virtual Classroom“. ist es eine wortmarke ? wortbildmarke ? wofür eingetragen ? welche klassen ? aufrecht ? rechtzeitig erneuert ? wann angemeldet ? akteneinsicht gemacht ?
dann zum potentiellen verletzungsgegenstand: WAS mach ich WO und WOFÜR ? „Virtual Classroom“: seit wann auf dem markt ? welches wort / zeichen wird im geschäftlichen verkehr verwendet ? erfolgt die verwendung kommerziell oder nicht (nur weil man meint nicht-kommerziell zu sein heißt noch lange nicht, dass man es auch ist, siehe z.b. Arsenal vs. Reed) ? welche produkte od. dienstleistungen ?
wenn DAS abgeklärt ist kann man weitere fragen stellen.