Liebe/-r Experte/-in,
Ich möchte eine Webseite betreiben auf der registrierte User Produkte aus dem Modellbaubereich eintragen und bewerten.
Was ist wenn ein User den Text der Produktbeschreibung eines Shops Kopiert und den Link eines Bildes aus dem Shop eingibt ?
Meine Seite ist ja im Prinzip eine Suchmaschine die eine kurze Beschreibung (mit Bild) zeigt und User die Produkte bewerten und auch zu den Shop verlinkt.
Die Bedenken die ich habe ist halt der Text in der Beschreibung der in meiner Datenbank gespeichert wird und das Bild das durch verlinkung auf meiner Seite angezeigt wird.Beides stammt aus einen Shop. Kann man das nun als verstoß gegen das Copyright werten ?
Oder muss der Shop Betreiber es dulden weil es ja auch Werbung für seinen Shop ist.
mfg Dirk
Hallo Dirk,
grundsätzlich sollte mit offenen Karten gespielt werden. Schnell gibt es eine Urheberrechtsverletzung.
Ich würde an Deiner Stelle von den Usern eine Einverständniserklärung des Dritten erbitten. Nur prophylaktisch. Da bist Du auf der sicheren Seite.
Ich muss aber dazu sagen, dass ich keine Juristin bin. Rein beruflich habe ich viel mit Gerichten zu tun.
Lass Dich doch von einem richtigen Anwalt beraten. Auch wenn das etwas kostet. Viele haben Spezialgebiete, nicht nur Strafrecht, auch Verkehrsrecht oder eben Urheberrecht.
Ich halte Dir die Daumen!
Katja
Sie können davon ausgehen, dass es nicht zulässig ist. Holen Sie sich die Genehmigung ein.
Eine Internetseite, die nach dem Prinzip einer Suchmaschine aufgebaut ist und eine kurze
Beschreibung sowie ein Vorschaubild aus einer anderen kommerziell betriebenen Webseite (Internetshop) enthält bzw. verlinkt, verstößt nicht gegen das Urheberrecht, wenn durch das Einstellen der Bilder mit Textbeschreibungen in das Internet durch den Internetshopbetreiber auf dessen Webseite von einer konklundente Einwilligung ausgegangen werden kann, dieser sei mit der Nutzung durch Suchmaschinen einverstanden.
Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse kann durch eine schlichte Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein, die darin liegen kann, dass der Berechtigte den Inhalt der Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Nutzt der Betreiber eines Internetshops diese technischen Möglichkeiten nicht, so gibt er aus der Sicht des Betreibers einer Suchmaschine objektiv das Einverständnis, dass Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke von der Internetshopseite bei der Bildersuche einer Suchmaschine im üblichen Umfang genutzt werden dürfen.
Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen, die den Betrieb einer Suchmaschine mit Vorschaubild (und wohl auch kurzen Textbeschreibung, die sich auf kurze Teile des Textes, insbes. deren Anfänge oder spezielle Auszüge beschränken) umfasst.
Zur nähren Lektüre für diese Problemeatik empfiehlt sich das Urteil des BGH v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08, welches die übliche Nutzung von Vorschaubildern innerhalb einer Suchmaschine (Google Thumbnails)als mit dem Urheberrecht vereinbar ansah, wenn der Berechtigte durch das Eistellen der Bilder und die gewählten Einstellungen seiner Website auf der die Einstellung erfolgt, dem nicht vorgreift.
Hallo,
leider kann ich dazu keine fundierten Auskünfte geben, weil ich davon zu wenig Ahnung habe.
Sie sollten sich an einen (spezialisierten?) Anwalt wenden, um den u.U. sehr teuren Folgen aus dem Wege zu gehen, denn der haftet für eine eventuell falsche Beratunmg.
MfG
Vierten
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Hi Dirk,
Leider bin ich kein Urheberrechtsexperte und da die Materie (noch) komplizierter ist, als Du Dir wahrscheinlich vorstellen kannst, will ich mich lieber nicht äußern. Nur zur Illustration WIE kompliziert: Grundsätzlich mußt Du im Internet nicht nur deutsches Urheberrecht sondern alle betroffenen Urheberrechte berücksichtigen. Für die anderen deutschsprachigen Länder ist das ja noch eine überschaubare Aufgabe, aber wenn ein paar Produkte in den USA Copyright (entspricht - grob aber doch - dem deutschen Urheberrecht) genießen, wird’s wirklich kompliziert. Daher konsultiere bitte eine spezialisierten Rechtsanwalt.
Viel Glück,
Taiyo