Ich arbeite an einer Sonderschule und möchte mit den Kindern
ein Friedensfest machen. Dazu erstelle ich eine kleine Fibel
in der unter anderem der Schlagertext 99 Luftballons von
Nena abgedruckt wird.
Gibt es das irgendwelche Rechte oder Vorschriften auf die achten
muß ? ( Urheberrechte ect. )
Die Urheberrechte von Songs verwaltet die GEMA (auch den Text). Wende Dich einfach an diese, Sie werden dir die exakten Konditionen etc. nennen können!
Ich arbeite an einer Sonderschule und möchte mit den Kindern
ein Friedensfest machen. Dazu erstelle ich eine kleine Fibel
in der unter anderem der Schlagertext 99 Luftballons von
Nena abgedruckt wird.
Gibt es das irgendwelche Rechte oder Vorschriften auf die
achten
muß ? ( Urheberrechte ect. )
für Schulen gelten Sonderregelungen im Urheberrecht:
„§ 46 (UrhR). Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch.
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang … nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Auf der Titelseite oder an einer entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in eine für den Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur, wenn es sich um eine Sammlung für den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen handelt.
(3) Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber … durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. …
(4) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
…“
Da es sich hier um einen Text und nicht um die Musik handelt, dürfte die Vervielfältigung zum „Schulunterricht“ frei sein (§ 53,3), also unentgeldlich.
Für ein Friedensfest könnte man noch an die Verwendung in einer Wohltätigkeitsveranstaltung denken, aber da das Werk ja nicht aufgeführt, sondern gedruckt werden soll, würde ich mich darauf nicht berufen.
Außer dem Nina-Manager gibt es noch die Adresse der Gema: http://www.gema.de/
da muss man differenzieren:
Die GEMA verwaltet ausschließlich die AUFFÜHRUNGSrechte. Mit den ABDRUCKrechten hat sie nichts zu tun, dafür sind die jeweiligen Rechteinhaber, also im allgemeinen die Verlage, zuständig.
Wenn bei einem Kinderfest Musik aufgeführt werden soll ist das bei der GEMA meldepflichtig.
Wenn aber (bzw. darüberhinaus) Text und/oder Noten in einer Broschüre abgedruckt werden sollen, sind dafür die Rechte beim zuständigen Verlag einzuholen.
Mit den ABDRUCKrechten hat sie nichts zu tun, dafür sind die
jeweiligen Rechteinhaber, also im allgemeinen die Verlage,
zuständig.
Stimmt nicht! Wenn der Urheber es nicht extra ausgeschlossen hat, ist die Gema auch für die Abdruckrechte zuständig! (GEMA = Ge sellschaft für m usikalische A ufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte - Gesellschaft für musikalische#4)
Stimmt nicht! Wenn der Urheber es nicht extra ausgeschlossen
hat, ist die Gema auch für die Abdruckrechte zuständig! (GEMA
= Ge sellschaft für m usikalische A ufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte -
Das ist aber zumindest nicht der Regelfall. Normalerweise wird man bei Anfragen an die GEMA wegen Abdruckrechten sehr schnell an die jeweiligen Rechtsinhaber verwiesen.
Richtig ist allerdings, dass die GEMA eine Datenbank hat über die man Rechtsinhaber einzelner Songs zuverlässig rausbekommen kann.