Coronaregeln bundesweit versus auf Landesebene

Werden mit dem kommenden „lockdown“ am Mittwoch, der , wenn ich es richtig verstanden habe, bundesweit in seinen einzelnen Punkten gilt, die Regeln z.B. der
Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(10. BayIfSMV)
nicht mehr gelten und wird durch eine bundesweite Verordnung ersetzt?

Ich steige da schon lange nicht mehr durch und frage mich, ob man nun noch enge Familie im Nachbarland besuchen darf- was laut der bayerischen als Ausnahmegrund von der Quarantäneregel gilt- oder ob alle Besonderheiten auf Länderbene gestrichen werden.
Gilt die 10. BayIfSMV ab Mittwoch noch, oder nicht?

Hallo,
soweit ich es in den letzten Monaten mitbekommen habe, sind Infektionsschutzmassnahmen Laendersache. Eine bundesweit gleiche Regelung wird erreicht, um es mal mit fachfremdem wort zu beschreiben, durch eine Kartellbildung. Wenn sich die Laender absprechen, wie ein Preiskartell gemeinsam festzulegen. Eine bundesweite Regelung kann der Bund nicht beschliessen, sondern die Laender einzeln finden jeweils fuer sich eine Regelung, gemeinsam mit dem Bund gesucht, vielleicht auch gemeinsam beschlossen, in jedem Land fuer sich Aehnliches oder Gleiches zu tun.
Eine Regelung, dass die Regierung von Bayern fuer das Land Bayern eigenverantwortlich regelt, muesste bleiben.
Gruss Helmut

"… will die (bayr) Staatsregierung heute (14.12.20) den Lockdown für Bayern beschließen. Um 11 Uhr trifft sich das Kabinett. " mehr …
Es gibt Quarantaenepflicht nach Einreise aus Nachbarland

Offiziell: Lockdown ab Mittwoch - Geschäfte, Schulen und Kitas schließen - neue Weihnachtsregeln | ANTENNE BAYERN

Danke, verstehe. Hatte mir das schon angedacht, war aber alles andere als sicher.
Es hatte mich einiges an Zeit gekostet, das raus zu bekommen, was heute gilt in Bayern.
Daran ändert sich auch solange nichts, solange Bayern nichts ändert. So verstehe ich Dich.
Es wurde der „kleine Grenzverkehr“ gestrichen, also die Tagesausflüge und Einkäufe, Familienbesuche aber sind bis heute möglich.

In dem aktuellen SZ.link von Dir finde ich dann auch wieder: „Wer seine Familie besucht - dazu zählen Verwandte ersten und zweiten Grades, also etwa Eltern oder Großeltern - ist von der Quarantänepflicht ebenfalls nicht betroffen.“

Kontrollieren tun sie eh nie, aber das kann sich ja ändern.

Meine Frage war aber, ob damit die 10te bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ausser Kraft gesetzt ist.
In dieser allgemeinen Ansage hier sind so einige Details nicht enthalten, die auch vorher in den großen Zeitungen selten erwähnt wurden, wie zum Beispiel die geregelten Ausnahmen von de Quarantänepflicht für PendlerInnen und Familien.

Ich gehe davon aus, dass es sich nur um eine Ergänzung handelt.

Aber so schwer kann es doch nicht sein, im Internet alle Informationen über das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zu finden.

Coronavirus: Rechtsgrundlagen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de)

Nein, schwer ist das nicht und ich kenne inzwischen die Einreise-Quarantäneverordnung in Bayern
vom 5. November 2020 fast auswendig.
Meine Frage ist in § 2 Satz 3 eindeutig geregelt.
Was mir, wie nun 2 mal gesagt, aber nicht klar war, ob die durch gesamtdeutsche Änderungen ausser Kraft gesetzt werden kann.

Oh Schreck! Wie lange denn? Ich habe am Mittwoch einen Termin zum Winterreifenmontieren beim Reifen-Händler in Neu-Ulm. Bei 14-Tage-Quarantäne wäre ich dann ja zu Heiligabend gar nicht zu Hause in BW.

Du kommst also aus Österreich?

Folge mir bis zu dem Punkt, den ich sehr konkret mit der entsprechenden Gesetzesstelle angegeben habe und Du weisst, dass es einerlei ist, ob ich in Bayern oder Tirol lebe:

"die sich weniger als 72 Stunden in Deutschland aufhalten oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben und

a)

die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,"

aus, noch einmal, §2, Absatz 3, 10te bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, dort werden die Ausnahmen geregelt.

Ich habe es nun aber ganz genau, denn ich bin ausnahmsweise mal bei der hotline nach 1 Stunde durch gekommen und weiss, dass das weiterhin gilt und sogar ein Einreiseformular nur auszufüllen ist, wenn der Aufenthalt im Nachbarland über 24 gedauert hat.
Ich dürfte sogar in A Ski fahren, mit dem Familienmitglied etwas absurd, aber ist so.

Sie IST es nicht - wird aber entweder ergänzt durch eine „Verordnung zur Änderung der Verordnung“ oder Ersetzt durch die 11te Verordnung…