Courtage fällig oder nicht?

Hallo Experten,

angenommen, jemand liest in der Zeitung eine Verkaufsanzeige eines Hauses über einen Makler. 5,8% Courtage möchte der Makler haben.

Man ruft den Makler an und bekundet Interesse. Der schickt ein Exposé, bestehend aus Anschreiben und zwei fotokopierten Seiten Grundriß und Flurplan. Man hat immer noch Interesse und vereinbart mit dem Makler einen Besichtigungstermin.

Noch bevor dieser Termin ist, findet man aber im Internet auf einer großen Immobilienseite genau das gleiche Haus, aber angeboten von einem anderen Makler - ohne Provision! Über einen weiterführenden Link findet man sogar die Grundriß- und Flurpläne.

Nun möchte sich unser potentieller Käufer natürlich die Zahlung der Courtage sparen und den Kauf über den zweiten Makler abwickeln - und sagt den Besichtigungstermin mit Makler 1 ab.

Kann der Makler 1 irgendwelche Ansprüche geltend machen, wenn das Haus nun courtagefrei über Makler 2 gekauft wird?
Reicht das Zusenden eines Exposés, dessen Inhalt frei im Internet verfügbar ist, um hier im Fall des Kaufes Courtage zahlen zu müssen?

Vielen Dank und viele Grüße
Christian

Hallo Carsten,

Kann der Makler 1 irgendwelche Ansprüche geltend machen, wenn
das Haus nun courtagefrei über Makler 2 gekauft wird?

Diese Frage haben wir hier in der letzten Zeit mehrfach gehabt. Die Antwort ist ziemlich einfach: Es hängt davon ab, welche Vereinbarung Du mit Makler 1 abgeschlossen hast. Grundsätzlich scheint Makler 1 Dir das Objekt nachgewiesen zu haben (anderfalls hättest Du im Maklerauftrag angeben müssen das Objekt bereits zu kennen), also ist bei Kaufvertragsabschluß die Courtage fällig. Solltet Ihr eine abweichende Vereinbarung haben, mag die Antwort anders aussehen.

Dass der Verkäufer offensichtlich noch einen zweiten Makler eingeschaltet hat den er bezahlen muß, hat mit Deinem Vertrag mit Makler 1 nichts zu tun.

Reicht das Zusenden eines Exposés, dessen Inhalt frei im
Internet verfügbar ist, um hier im Fall des Kaufes Courtage
zahlen zu müssen?

Grundsätzlich ja, abhängig von der geschlossenen Maklervereinbarung.

Gruß

Nordlicht

Hallo Carsten,

Christian. Macht aber nix. :o)

Die Antwort ist ziemlich einfach: Es hängt davon ab,
welche Vereinbarung Du mit Makler 1 abgeschlossen hast.

Vereinbarung…eigentlich keine.
Es hieß im Telefonat eigentlich nur: „Ich interessiere mich für das Haus.“ und als Antwort: „Dann schicke ich Ihnen das Exposé zu.“

Grundsätzlich scheint Makler 1 Dir das Objekt nachgewiesen zu
haben (anderfalls hättest Du im Maklerauftrag angeben müssen
das Objekt bereits zu kennen).

Mhmm…das ist eine Sache der Beweisbarkeit um den Wortlaut des Telefonates, oder nicht…?

Dass der Verkäufer offensichtlich noch einen zweiten Makler
eingeschaltet hat den er bezahlen muß, hat mit Deinem Vertrag
mit Makler 1 nichts zu tun.

Welcher Vertrag? Ist die Zusendung eines dreiseitigen Exposés bereits ein geschlossener Vertrag?
Ich persönlich - als Kaufmann - würde es als Angebot sehen. Aber vielleicht sind im Immobiliengeschöft die Regeln anders…

Grundsätzlich ja, abhängig von der geschlossenen
Maklervereinbarung.

Wie gesagt: es wurden keine Vereinbarungen getroffen.

Gruß
Christian

Christian. Macht aber nix. :o)

Sorry !

Vereinbarung…eigentlich keine.

Wenn das so ist, hast Du gute Karten.

Mhmm…das ist eine Sache der Beweisbarkeit um den Wortlaut
des Telefonates, oder nicht…?

Ja, das ist es.

Welcher Vertrag? Ist die Zusendung eines dreiseitigen Exposés
bereits ein geschlossener Vertrag?

Das mußt Du einen Juristen fragen, Deine Anfrage in Verbindung mit der Übersendung des Exposés, könnte ein Vertrag sein (beiderseitige Willenserklärung).

Ich persönlich - als Kaufmann - würde es als Angebot sehen.
Aber vielleicht sind im Immobiliengeschöft die Regeln
anders…

Nein auch für das Immobiliengeschäft gilt das BGB. Hier im Forum wird häufig geschrieben, dass Makler tätig werden, ohne das sich der Kunde eines Maklerauftrages bewußt ist. Das wundert mich sehr, denn ohne schriftlichen Maklerauftrag hat der Makler durchaus ein Problem, seine Courtage zu erhalten. Ich persönlich kenne das anders. Immer wenn ich Makler kontaktiert habe, egal ob ich ein Objekt kaufen oder meiten wollte, erhielt ich zuerst eine Maklervereinbarung zur Unterschrift vorgelegt.

Wie gesagt: es wurden keine Vereinbarungen getroffen.

Dann scheint mir Deine Position recht aussichtsreich zu sein.

Ich persönlich kenne das anders. Immer wenn ich Makler
kontaktiert habe, egal ob ich ein Objekt kaufen oder meiten
wollte, erhielt ich zuerst eine Maklervereinbarung zur
Unterschrift vorgelegt.

Nein, es ist keine Vereinbarung etc. mitgeschickt wurden, sondern wirklich nur ein Anschreiben mit einer Beschreibung des Hauses und die kopierten Pläne.

Na gut, dann wollen wir doch mal versuchen, mit Makler 2 ins Geschäft zu kommen und Makler 1 abzusagen.

Vielen Dank nochmal.
Christian

Hallo,

die Zusendung des Exposés unter Provisionsangabe reicht schon aus, das braucht man nicht zu versuchen.

Grüße
EK

Halo Ekkehard,

dein juristischer Hintergrund in allen Ehren, aber:

Auf welcher Grundlage?

Gruß
Christian

Hallo,

genau so sehe ich das auch. Sie haben Interesse an einem Objekt bekundet, der Makler schickt Ihnen die Unterlagen, sie vereinbaren einen Termin.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass im Expose oder im Anschreiben des Maklers auf die Fälligkeit einer Courtage bei Kauf des Objektes hingewiesen wird und das ist auch bindend.

Gerade aus diesem Grund schicken viele Makler erst eine Vereinbarung zu und dann erst das Expose. Das ist für den Kunden natürlich lästig, denn er möchte ja so schnell wie möglich Informationen zu dem Objekt.

Der 2. Makler geht mit Sicherheit nicht leer aus, denn ohne Geld arbeitet kein Makler, evtl. ist der Preis höher?

Ein Versuch ist es wert, kann aber auch sein, dass der Makler das Honorar einklagen wird.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Gericht: LG Köln 26. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 28.04.2004
Aktenzeichen: 26 O 61/03

Wenn das Exposé einen eindeutigen Hinweis auf die im Erfolgsfall zu zahlende Maklerprovision enthält, liegt darin ein Angebot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrages. Der Kaufinteressent nimmt dieses Angebot in der Regel dadurch an, dass er anschließend weitere Maklertätigkeit in Kenntnis des Provisionsverlangens in Anspruch nimmt.

Gericht: LG Oldenburg (Oldenburg) 10. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 18.12.2003
Aktenzeichen: 10 O 3347/03

Ein konkludent geschlossener Maklervertrag kann im Allgemeinen dann angenommen werden, wenn der Kaufinteressent für ein Grundstück nach Übersendung eines Exposés mit einem eindeutigen Provisionshinweis des Maklers weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt.

Gericht: OLG Bamberg 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 27.11.2003
Aktenzeichen: 1 U 116/03
Dokumenttyp: Urteil

Von dem Abschluss eines Maklervertrages ist in der Regel auszugehen, wenn der Kaufinteressent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens, das in der Zusendung eines Exposés mit unübersehbarem Hinweis auf die Maklergebühr gesehen werden kann, weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, so z.B. einen Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt (Anschluss BGH, 4. Oktober 1995, IV ZR 163/94, VersR 1995, 1481 ).

Grüße
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 Like

Danke!
Hallo Ekkehard,

danke schön für die Urteile. Sternchen dafür!

Damit sehe ich mich aus dem Schneider, denn nach Zusendung des Exposés wurde explizit auf weitere Dienste des Maklers verzichtet:
Der Besichtigungstermin wurde abgesagt, und weitere telefonische Dienstleistungsangebote seinerseits bez. Finanzierungsberatungen etc. dankend abgelehnt.

Gruß
Christian

Vorsicht…
Hi,

Damit sehe ich mich aus dem Schneider, denn nach Zusendung des
Exposés wurde explizit auf weitere Dienste des Maklers
verzichtet:
Der Besichtigungstermin wurde abgesagt, und weitere
telefonische Dienstleistungsangebote seinerseits bez.
Finanzierungsberatungen etc. dankend abgelehnt.

da wäre ich vorsichtig, denn nach der ersten Schilderung klang das anders: Expose zugeschickt, dann Termin vereinbart, dann anderes Angebot entdeckt und deshalb ersten Termin abgesagt.
Ob Du Dich aus dem Schneider siehst, ist unerheblich. Erheblich ist, was ein Richter sagt: ist ein Vertrag zustande gekommen oder nicht (und zwar zu dem Zeitpunkt, als der Termin vereinbart wurde)? Und da wäre ich nach den Zitaten sehr vorsichtig…

Gruß Stefan

Hallo

da muss ich Stefan Recht geben.
Wenn in dem Expose, was Sie erhalten haben, auf die Fälligkeit einer Maklerprovision hingewiesen wurde, daraufhin ein Termin vereinbart - der zwar abgesagt, weil anderweitig mit anderem Makler terminiert wurde - sind Sie m.M. nach nicht aus dem Schneider!

Gruß