Crash mit Rechtsabbieger

Eine einspurige Straße teilt sich innerorts in eine Geradeaus und eine Rechtsabbiegerspur. Die Straße wird bereits einige Meter vorher breiter, dieser Bereich ist mit einer durchgezogenen Linie abgetrennt und sozusagen „Niemandsland“. Etwa 50m weiter steht eine Ampel für die Geradeausfahrenden, die Rechtsabbiegerspur führt an der Ampel vorbei und ist mit einem normalen „Vorrang geben“ Schild geregelt.

Die Ampel zeigt rot, und es bildet sich ein Rückstau bis hinter die Abzweigung, d.h. Rechtsabbieger können nicht weit genug vorfahren um rechts abzubiegen, und müssen daher warten.

Die Ampel schaltet auf Grün und der Blechwurm setzt sich in Bewegung. Der Autofahrer der unmittelbar vor der Spurteilung gestanden hatte will nach rechts auf die Abbiegespur und setzt sich langsam in Bewegung. Er hat keinen Blinker gesetzt und schaut nicht in den Innen- oder Außenspiegel, wozu auch. Etwa gleichzeitig versucht ein ungeduldiger Zeitgenosse, der mit hoher Geschwindigkeit auf das Stauende aufgefahren ist, das Niemandsland zu nützen und ebenfalls die rechte Spur zu erreichen. Er überfährt mit hoher Geschwindigkeit die gesperrte Fläche, bemerkt den Abbieger zu spät und crasht in das Heck des Abbiegers.

Kann man dem Abbieger eine Mitschuld anlasten? Hätte er geblinkt, hätte der Hintere ihn sehr wahrscheinlich bemerkt und der Crash wäre vermieden worden. Hätte er in den rechten Außenspiegel geschaut, hätte er ihn eventuell kommen sehen und vorbeilassen können.

Andererseits muss ein Abbieger kaum damit rechnen, dass jemand ein derart absurdes Manöver fährt, oder doch?

Thx Armin.

Kann man davon ausgehen das der „Tatort“ innerorts liegt?

Das „Niemandsland“ ist eine gekennzeichnete Sperrfläche nach Zeichen 298 (schraffierte Fläche)?

Somit hatte der Unfallverursacher also die Fahrbahn verlassen und überholte verbotenerweise rechts ohne das er wusste was die anderen Verkehrsteilnehmer vor ihm eigentlich vor hatten.

Dem Verkehrsteilnehmer der abbiegen wollte und der vorschriftsmäßig gewartet hatte kann nur eine geringe Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden die mit max. 35€ geahndet werden könnte.

Kann man davon ausgehen das der „Tatort“ innerorts liegt?

Ja. Gewerbegebiet, breite Straße, aber eindeutig innerorts.

Das „Niemandsland“ ist eine gekennzeichnete Sperrfläche nach
Zeichen 298 (schraffierte Fläche)?

Die Sperrfläche ist nicht als solche markiert (schraffiert). Sie ist aber klar erkennbar durch die weiße durchgezogene rechte Begrenzungslinie abgetrennt. Warum dieser „Zwickel“ asphaltiert wurde kann ich nicht sagen. Vielleicht stand da mal ein Blumenkübel oder sowas. Jetzt ist die Fläche jedenfalls leer.

Offenbar wird sie regelmäßig zum Vorbeidrängeln an den Wartenden auf der Geradeausspur benützt, das kann man aus den Reifenspuren schließen, die teilweise bis in die angrenzende Wiese verlaufen.

Die fehlende Schraffierung solle aber m.E keine Rolle spielen, oder doch?

Armin.

Moin,

sich langsam in Bewegung. Er hat keinen Blinker gesetzt und
schaut nicht in den Innen- oder Außenspiegel, wozu auch.

Oha. Ich würde dem Fahrer mal dringend ein paar Wiederholungsstunden in der Fahrschule empfehlen. Wie wäre es denn gewesen, wenn sich ein Fahrradfahrer vom Fußweg auf die (freie) Abbiegerspur begeben hätte? Der hätte wohl einfach Pech gehabt, oder was?

Wenn es dort eine Fahrspur gibt, MUSS auch damit gerechnet werden, dass diese benutzt werden kann. Im übrigen: Blinker sind nicht nur dazu da, um die hinteren Fahrzeuge zu informieren. Auch der entgegenkommende Verkehr, sowie andere Verkehrsteilnehmer freuen sich über diese wichtige Information.

Gruß

Anwar

Tach!

Wäre ich Opfer des Blinkmuffels geworden, würde ich durchaus versuchen, eine Teilschuld zu erwirken…

M.

Hallo,

Kann man dem Abbieger eine Mitschuld anlasten?

Das kommt wie immer drauf an.

Hätte er geblinkt, hätte der Hintere ihn sehr wahrscheinlich bemerkt und der Crash wäre vermieden worden. Hätte er in den rechten Außenspiegel geschaut, hätte er ihn eventuell kommen sehen und vorbeilassen können.

Das sind durchaus Argumente. Zumal man vielleicht nicht nur davon ausgehen sollte, dass da irgendwelche Gaskranken ankommen, sondern vielleicht auch mal welche mit Sonderrechten.

Andererseits muss ein Abbieger kaum damit rechnen, dass jemand ein derart absurdes Manöver fährt, oder doch?

Doch eben welche mit Sonderrechten.
Insofern wird es bei der Schuldfrage bzw. der Verteilung auch darauf ankommen, wie schnell der Auffahrende war, welche Sorgfaltspflichten der Abbieger dort hatte und inwieweit dadurch die des Blink- und Rückspiegelmuffels zurücktritt. Hier wird es sehr auf die konkreten Umstände ankommen (ich sehe da durchaus einen geringfügugen Unterschied zwischen einem Abbiegen und zunächst dem Einordnen in eine von zwei Spuren) und vielleicht auch darauf, was man selber bereits dazugesagt hat und was Zeugen angegeben haben.

Grüße

Die Sperrfläche ist nicht als solche markiert (schraffiert).
Sie ist aber klar erkennbar durch die weiße durchgezogene
rechte Begrenzungslinie abgetrennt.

Das hat die selbe Bedeutung wie eine Sperrfläche, auch eine durchgezogene Linie darf nicht überfahren werden.

Offenbar wird sie regelmäßig zum Vorbeidrängeln an den
Wartenden auf der Geradeausspur benützt, das kann man aus den
Reifenspuren schließen, die teilweise bis in die angrenzende
Wiese verlaufen.

Auch wenn es üblich ist ergibt sich daraus kein Anrecht.

Oha. Ich würde dem Fahrer mal dringend ein paar
Wiederholungsstunden in der Fahrschule empfehlen. Wie wäre es
denn gewesen, wenn sich ein Fahrradfahrer vom Fußweg auf die
(freie) Abbiegerspur begeben hätte?

Das ist reine Spekulation und liegt hier offensichtlich nicht vor.

Wenn es dort eine Fahrspur gibt, MUSS auch damit gerechnet
werden, dass diese benutzt werden kann.

So wie ich das verstehe beginnt diese Abbiegespur erst an der Unfallstelle, insofern kann man sie erst an dieser Stelle benutzen. Der Unfallverursacher überfuhr aber eine Fläche die nicht zur Fahrbahn gehört.

Gruß Crack

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Oha. Ich würde dem Fahrer mal dringend ein paar
Wiederholungsstunden in der Fahrschule empfehlen. Wie wäre es
denn gewesen, wenn sich ein Fahrradfahrer vom Fußweg auf die
(freie) Abbiegerspur begeben hätte?

Das wäre kein Problem gewesen, sofern der Radfahrer ungefähr der durchgezogenen Linie folgt. Dann wären eben beide parallel rechts abgebogen. Dumm gelaufen wärs aber, wenn ein Radfahrer versucht hätte, rechts am abbiegenden Auto vorbei geradeaus zu fahren. Soweit ich weiß dürfen Radfahrer das, oder irre ich mich da? Dürfen Radler eine anfahrende Kolonne rechts überholen?

Das ist reine Spekulation und liegt hier offensichtlich nicht
vor.

Schon alleine deswegen weil es eben kein Radfahrer war, der die Straße vorschriftsmäßig benützt hat, sondern ein Autofahrer, der genau das nicht getan hat.

Wenn es dort eine Fahrspur gibt, MUSS auch damit gerechnet
werden, dass diese benutzt werden kann.

… zumal das abbiegende Auto ja *vor* der Gabelung gestartet und dann unmittelbar der rechten Begrenzungslinie folgend in die Rechtsabbiegerspur eingefahren ist. Was Anderes wäres vermutlich, wenn er es sich anders überlegt hätte, also erst mal ein Stück die Geradeausspur benützt, und dann nach rechts gezogen ohne zu blinken.

Der von hinten ankommende Fahrer konnte, als er sich dem hintersten Wagen genähert hat, noch gar nicht wissen, ob der da vor ihm rechts oder geradeaus fahren wird.

Trotzdem hat er nicht unrecht: hätter der Vordere seinen Blinker gesetzt, hätte er gewusst was kommt und sein Manöver möglcherweise noch bleiben lassen. Oder er hätte es trotzdem getan, weil er geglaubt hat, er schafft es noch rechts vorbei bevor der (aus dem Stand anfahrende) Autofahrer so viel Tempo hat dass er die rechte Spur zu macht.

Aber wir wollen nicht spekulieren.

So wie ich das verstehe beginnt diese Abbiegespur erst an der
Unfallstelle, insofern kann man sie erst an dieser Stelle
benutzen. Der Unfallverursacher überfuhr aber eine Fläche die
nicht zur Fahrbahn gehört.

Genau so.

Der Kern der Frage ist, ob man dem Vorderen eine Mitschuld anlasten kann.

Hi auch,

davon ausgehen sollte, dass da irgendwelche Gaskranken
ankommen, sondern vielleicht auch mal welche mit
Sonderrechten.

Die müssen aber meines Wissens, wenn sie so ein Manöver fahren wollen, mit eingeschalteten Warneinrichtungen fahren. Und die anderen Autofahrer haben, wenn das passiert, meines Wissens nicht weiter zu fahren sondern stehen zu bleiben, und dann darf sich das Einsatzfahrzeug vorsichtig vorbeiquetschen. Nicht einmal ein Einsatzfahrzeug darf volles Karacho über Sperrlinien und Wiesen hinweg rechts überholen, sofern nicht völlig klar ist, dass die anderen Autofahrer verstanden haben was sie vorhaben.

Aber es war kein Einsatzfahrzeug.

Andererseits muss ein Abbieger kaum damit rechnen, dass jemand ein derart absurdes Manöver fährt, oder doch?

Doch eben welche mit Sonderrechten.

S.o.

Insofern wird es bei der Schuldfrage bzw. der Verteilung auch
darauf ankommen, wie schnell der Auffahrende war, welche
Sorgfaltspflichten der Abbieger dort hatte und inwieweit
dadurch die des Blink- und Rückspiegelmuffels zurücktritt.

Hier wird es sehr auf die konkreten Umstände ankommen (ich
sehe da durchaus einen geringfügugen Unterschied zwischen
einem Abbiegen und zunächst dem Einordnen in eine von zwei
Spuren) und vielleicht auch darauf, was man selber bereits
dazugesagt hat und was Zeugen angegeben haben.

Auf Grund der weichen Wiese, wo der Auffahrer mit den rechten Rädern seine Reifenspur hinterlassen hat, gibt es da gottlob wenig Möglichkeiten, dass er sich rausredet. Die Endlage der Fahrzeuge zeigt den Unfallverlauf eindeutig, Außerdem hat er dem Vordermann das Heck auf der rechten Seite und seinen eigenen Wagen links vorne völlig zusammengeschoben, was man mit geringer Geschwindigkeit wohl nicht zustande bringt.

Mal sehen was wird.

Armin.

Dürfen Radler eine anfahrende Kolonne rechts
überholen?

Nein, dürfen sie nicht. Das wäre ein verbotenes Recht-Überholen.

Trotzdem hat er nicht unrecht: hätter der Vordere seinen
Blinker gesetzt, hätte er gewusst was kommt und sein Manöver
möglcherweise noch bleiben lassen.

Ja gut. Aber nur weil Jemand das Blinken unterlässt erlaubt das keinem Anderen eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Der Kern der Frage ist, ob man dem Vorderen eine Mitschuld
anlasten kann.

Hauptschuld trägt natürlich derjenige der hier über die nicht für den Verkehr frei gegebene Fläche gefahren ist. Diese Schuld wird dann gemildert wenn dem Anderen nachgewiesen werden kann das er unaufmerksam gewesen ist.

Gruß Crack

Immer mit Fehlern der anderen rechnen
Hi!
Es ist ja in der Straßenverkehrsordung verankert, dass man auch mit Fehlern von anderen rechnen muss.

Eine einspurige Straße teilt sich innerorts in eine Geradeaus
und eine Rechtsabbiegerspur. Die Straße wird bereits einige
Meter vorher breiter, dieser Bereich ist mit einer
durchgezogenen Linie abgetrennt und sozusagen „Niemandsland“.
Etwa 50m weiter steht eine Ampel für die Geradeausfahrenden,
die Rechtsabbiegerspur führt an der Ampel vorbei und ist mit
einem normalen „Vorrang geben“ Schild geregelt.

Es gibt hier eine ähnliche Situation, da ist keine Rechtsabbiegerspur, aber eine Bushaltestelle - was viele verwechseln…

Die Ampel schaltet auf Grün und der Blechwurm setzt sich in
Bewegung. Der Autofahrer der unmittelbar vor der Spurteilung
gestanden hatte will nach rechts auf die Abbiegespur und setzt
sich langsam in Bewegung. Er hat keinen Blinker gesetzt und
schaut nicht in den Innen- oder Außenspiegel, wozu auch.

Weil man das immer macht? Könnte ja auch ein Radfahrer rechts knapp hinter Dir sein oder eben jemand, der sich falsch verhält.

Kann man dem Abbieger eine Mitschuld anlasten? Ich würde sagen: möglicherweise. Für abwegig halte ich das nicht.

Hätte er
geblinkt, hätte der Hintere ihn sehr wahrscheinlich bemerkt
und der Crash wäre vermieden worden.

Hier gibts Du den Grund selber an.

Hätte er in den rechten
Außenspiegel geschaut, hätte er ihn eventuell kommen sehen und
vorbeilassen können.

Und noch einen.

Andererseits muss ein Abbieger kaum damit rechnen, dass jemand
ein derart absurdes Manöver fährt, oder doch?

doch, wie gesagt: Man muss immer rücksichtsvoll fahren und mit Fehlern von anderen rechnen. Ist natürlich dehnbar. Aber zusammen mit dem nicht-Blinken seh ich da eine Chance für den Unfallgegner.

Grüße
kernig

Hi!
Es ist ja in der Straßenverkehrsordung verankert, dass man
auch mit Fehlern von anderen rechnen muss.

Eine anfahrende Kolonne rechts über eine Sperrline drüber und mit 2 Rädern in der Wiese überholen zu wollen, weil man keine Lust hat so wie allen Anderen mal kurz langsamer zu fahren ist kein „Fehler“, sondern schlicht Übermut oder einfach nur rücksichtsloses Verhalten. Es ist verboten, und es ist gefährlich, und so ein Manöver unterläuft einem nicht aus Versehen.

Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber, als er den Passus mit den „mit Fehlern Anderer rechnen“ formuliert hat, so etwas im Sinn hatte. Und soweit ich mich erinnern kann gibt es auch den Vertrauensgrundsatz, demzufolge man sich darauf verlassen kann, dass die Anderen die Regeln einhalten.

Abgesehen davon gilt das umgekehrt natürlich genauso, der Überholer muss ja auch damit rechnen, dass ein Anderer einen Fehler macht und entweder nicht blinkt, oder aus anderen Gründen in die rechte Spur reinzieht.

Ich denke, die erste Antwort war die Treffendste: volle Schuld für den Überholer, und eventuell ein geringes Bußgeld für den Überholten, weil er das Blinken unterlassen hat.

Armin.

Hallo,

Die müssen aber meines Wissens, wenn sie so ein Manöver fahren wollen, mit eingeschalteten Warneinrichtungen fahren. Und die anderen Autofahrer haben, wenn das passiert, meines Wissens nicht weiter zu fahren sondern stehen zu bleiben,

Da liegst Du schon falsch. Du hast dann den Weg freizumachen. Tatsächlich ist es leider häufig so, das Leute einfach so stehenbleiben. Und das mit einem Instinkt für die einzige Stelle auf der ganzen Straße, wo dann kein Vorbeikommen mehr möglich ist.

und dann darf sich das Einsatzfahrzeug vorsichtig vorbeiquetschen.
Nicht einmal ein Einsatzfahrzeug darf volles Karacho über Sperrlinien und Wiesen hinweg rechts überholen, sofern nicht völlig klar ist, dass die anderen Autofahrer verstanden haben was sie vorhaben.

Richtig. Es ging alledings auch nur darum, dass es nicht völlig abwegig ist. Und wer dann sagt, er hat nicht geblinkt/geschaut, hat dann vor Gericht vielleicht schon schlechtere Karten, wenn man dort zu der Erkenntnis gelangt, dass genau dies zu den Sorgfaltspflichten eine Fahrzeugführers gehört. Es geht hier auch nicht darum, wer die alleinige Schuld bekommt, sondern um eine Teilschuld. Der Auffahrende hat hier ganz sicher den größeren Teil. Es geht nur noch um die Quote.

Aber es war kein Einsatzfahrzeug.

Egal. Es gibt Dinge im Straßenverkehr mit denen man rechnen muss. Man schnallt sich ja auch nicht deswegen an, weil man mit 100% Sicherheit weiß, dass etwas passiert, sondern weil etwas passieren kann. Und aus diesem grund soll man auch immer schön blinken und beispielsweise beim Abbiegen einen Schulterblick risikieren.

Andererseits muss ein Abbieger kaum damit rechnen, dass jemand ein derart absurdes Manöver fährt, oder doch?

Doch eben welche mit Sonderrechten.

S.o.

Insofern wird es bei der Schuldfrage bzw. der Verteilung auch darauf ankommen, wie schnell der Auffahrende war, welche Sorgfaltspflichten der Abbieger dort hatte und inwieweit dadurch die des Blink- und Rückspiegelmuffels zurücktritt.

Auf Grund der weichen Wiese, wo der Auffahrer mit den rechten Rädern seine Reifenspur hinterlassen hat, gibt es da gottlob wenig Möglichkeiten, dass er sich rausredet. Die Endlage der Fahrzeuge zeigt den Unfallverlauf eindeutig,

Es geht nicht darum, ob ein Unfall stattgefunden hat. Das dürfte außer Frage stehen. Es geht hier immer um die Frage der Vermeidbarkeit, und dafür kommt es darauf an, welche Sorgfaltspflichten diesen Unfall trotz Fehler Anderer hätten vermeiden können.

Außerdem hat er dem Vordermann das Heck auf der rechten Seite und seinen eigenen Wagen links vorne völlig zusammengeschoben, was man mit geringer Geschwindigkeit wohl nicht zustande bringt.

Sowas kann manchmal täuschen.

Mal sehen was wird.

Genau.

Grüße

Ich entscheide das ja nicht.
Moin!
Und Du ja auch nicht.
Meine Einschätzung habe ich abgegeben.

Ich denke, die erste Antwort war die Treffendste: volle Schuld
für den Überholer, und eventuell ein geringes Bußgeld für den
Überholten, weil er das Blinken unterlassen hat.

Wird sich ja zeigen.

Über ein Rückmeldung wären viele hier dankbar.

Grüße
kernig

Dürfen Radler eine anfahrende Kolonne rechts
überholen?

Nein, dürfen sie nicht. Das wäre ein verbotenes
Recht-Überholen.

Rechts gibt es doch eine eigene Fahrspur. Natürlich darf man dort überholen!

Gruß

Anwar

Dürfen Radler eine anfahrende Kolonne rechts
überholen?

Nein, dürfen sie nicht. Das wäre ein verbotenes
Recht-Überholen.

Rechts gibt es doch eine eigene Fahrspur. Natürlich darf man
dort überholen!

Die Frage war ob Radfahrer eine anfahrende Kolonne rechts überholen dürfen. Nein, das dürfen sie nicht.

Wenn es eine eigene Fahrspur gibt dann ist das etwas Anderes, aber auch nur solange wie sie rechts abbiegen wollen wie es diese Fahrspur vorgibt.

Gruß Crack

Wenn es eine eigene Fahrspur gibt dann ist das etwas Anderes,

Im OP gab es ja genau diese Fahrspur.

aber auch nur solange wie sie rechts abbiegen wollen wie es
diese Fahrspur vorgibt.

Was anderes habe ich nie behauptet. Aber allein weil es diese Möglichkeit gibt, ist ein rechts Ausscheren ohne Blinker und Blick in den Außenspiegel absolut inakzeptabel.

Gruß

Anwar

Wenn es eine eigene Fahrspur gibt dann ist das etwas Anderes,

Im OP gab es ja genau diese Fahrspur.

Dann darf man diese natürlich nutzen um Abzubiegen, das hat aber nichts mit der Frage von Nimral zu tun:

Dürfen Radler eine anfahrende Kolonne rechts überholen?

Da ist die Antwort immer noch Nein.

Gruß Crack