DAB Irland, unselbständige Arbeit

Hallo,

ich stehe grad so ziemlich auf dem Schlauch.

Es geht um die unselbständige Arbeit in Irland (Artikel XII DBA alt) und die Besteuerung in D.
Da FA sagt dass der § 50d Abs. 8 EStG wegen dem Artikel XXII DBA nicht zur Anwendung kommt und rechnet die irische Steuer auf die deutsche Steuer an.
Nach allem was die Literatur hergibt müsste doch der § 50d EStG zum Ansatz kommen, ich verstehe es nicht mehr.
Es sind alle Bedingungen der Besteuerung in Irland erfüllt, die irische Steuer ist bezahlt.
Betroffen sind die Jahre 2009 - 2011. In D sind V + V Einkünfte zu versteuern.

Wenn mir jemand dazu eine Antwort hätte wäre ich sehr dankbar.

Hallo,
§ 50 d Abs. 8 EStG kommt nur zur Anwendung, wenn der Staat dem das Besteuerungsrecht zusteht (hier Irland) auf sein Besteuerungsrecht verzichtet oder wenn der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass er die Steuern (in Irland) gezahlt hat ( sog. Rückfallklausel).
Das Besteuerungsrecht fällt dann nämlich auf den Wohnsitzstaat zurück.
Wenn aber die Steuern in Irland gezahlt wurden und diese auch dem deutschen Finanzamt nachgewiesen wurden, wird die Doppelbesteuerung entweder durch Anrechnung der Steuer oder durch Freistellung der Einkünfte erreicht. Art 23 DBA Irland 2011 enthält eine genaue Aufstellung, wann die Anrechnungsmethode oder Freistellungsmethode gewährt wird.

Gruss

Hi,

zu Art 22 DBA Irland (alt)
http://www.tax2k.com/doppelbesteuerungsabkommen-dba-…

Da ist für einen Sonderfall die Anrechnung statt der Freistellung beschrieben.

Sachverhalt, der geschildert wurde, reicht für die Unterscheidung nicht aus.

Normalfall ist Steuerfreiheit mit Progressionsvorbehalt. Und Argumentation „kein § 50d Abs. 8 wegen DBA“ ist mir noch nie untergekommen. Wie wird exakt argumentiert?

Schöne Grüße
C.

Hallo zusammen,

Vielen Dank für die Kommentare.
Leider ist es so, dass das zuständige FA mit dem Hinweis auf den Artikel XXII DAB (alt, betrifft die Jahre 2009 - 2011) alles abwürgt und die irische Steuer anrechnet. Da Problem trat ja erst auf, seit V +V Einkünfte im Jahr 2009 dazukamen. Vorher hat das FA jede Werbungskosten hingenommen und in D keine Steuer zu generieren, der Zoff geht bis ins Jahr 2003 zurück.
Ich habe mir das Urteil aus 2012 bzgl. des Ryanair Piloten nochmals angeschaut. In den Randziffern 9 und 13 der Urteilsbegründung ist die Verfahrensweise aufgezeigt, Freistellung in D mit Progressionsvorbehalt § 50 d Abs. 8. In dem Urteil mit keinem Wort die Verneinung des § 50 erwähnt, im Gegensatz zum FA, das auf das Inkrafttreten des DBA im Jahr 1962 verweist, und deshalb den § 50 d versagt.
Ich wird mal schauen was damit geht.

Nachmals Vielen Dank für Eure Mühe

Pooldi