Dachbodendämmung Mietwohnung

Hallo!

Wir sind Mieter in einem Vier-Parteienhaus, Baujahr 1961. Wir wohnen im 1. OG, direkt unter dem unbewohnten, begehbaren und nicht gedämmten Dachboden.

Das mein Vermieter (er wohnt selbst nicht im Hause - nichtmal in den baugleichen Häusern nebenan) den Dachboden bis zum 31.12.2011 gedämmt haben muss, ist mir bewusst. Auch, dass er evtl. unter Umständen das als Modernisierungsmaßnahme mit 11% p.a. auf die Miete aufschlagen kann.

Meine Frage ist aber:
was kann ich denn machen, wenn bis zum Jahreswechsel nichts passiert ist? Kann ich ihm eine Frist setzen? Gibt es irgendeine Behörde, die dafür zuständig ist? Ist Mietvorbehalt oder -kürzung erlaubt?

Oder:
Gibt es für solche Objekte immer noch irgendwelche Schlupfwinkel, die es nicht erfordern den Dachboden zu isolieren?

Ich hoffe, da weiss irgendjemand Rat, denn die Hausverwaltung ist ziemlich tranig und kommt nie so richtig aus dem Quark. Die in Hamburg ab 01.01.2011 verpflichtend zu installierenden Rauchmelden in Mietwohnungen wurden bei uns beispielsweise erst im Mai 2011 montiert.

Besten Dank!
henschwa

Hallo !

Es besteht tatsächlich die Auflage,die oberste Geschossdecke nachträglich zu dämmen,wenn noch nicht geschehen(Ausnahme: selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser).
Auch wird dabei ein bestimmter Wert (u-Wert) gefordert,das ist das Maß der Dämmeigenschaft des Bauteils Decke.

Jetzt kommt der Haken:

Es gibt KEINE Sanktionsmöglichkeit,keine Behörde kontrolliert oder verhängt sogar Bußgelder bei Nichteinhaltung.

Ob es bei der Nachrüstpflicht für Rauchmelder ähnlich ist,kann ich leider nicht genau sagen.

Da könnte man sich mal selbst beim zuständigen Bauamt erkundigen,denn diese Forderung ist Bestandteil der jeweiligen Landesbauordnung.

Wenn so etwas behördlich vorgeschrieben wird,dann besteht für einen Mieter m.E. immer die zivilrechtlich begründbare Forderung aus Mängeln an der Mietsache.
Eine Mietwohnung(im Mehrfamilienhaus)hätte einen Mangel,wenn nicht nachgerüstet würde.
Da kann man wohl nicht sagen,der Mieter kannte den Mangel(keine Dämmung und damit mehr Heizkosten). Kommt während der Mietdauer eine Forderung zum Einbau bestimmter Dinge hinzu(Rauchmelder,Dämmung),dann beginnt der Mietmangel mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist.

Dann könnte man die Nachrüstung anmahnen und ggf. mit einer Mietminderung der Sache Nachdruck verschaffen.

Das man als Mieter an den umlegbaren Sanierungskosten mit 11% der Jahresmiete beteiligt wäre,sollte m.E. nicht abschrecken,denn um diese Summe würden sich die Heizkosten wohl senken lassen.

MfG
duck313

Hallo

Es besteht tatsächlich die Auflage,die oberste Geschossdecke
nachträglich zu dämmen,wenn noch nicht geschehen(Ausnahme:
selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser).

Und gewisse Eigentumsübergänge, § 10 EnEV.

Jetzt kommt der Haken:

Es gibt KEINE Sanktionsmöglichkeit,keine Behörde kontrolliert
oder verhängt sogar Bußgelder bei Nichteinhaltung.

Das ist nicht ganz richtig. Die EnEV ist eine auf Grundlage des EnEG erlassene Rechtsverordnung. Und das EnEG droht bei Nichteinhaltung zugehöriger Rechtsverordnungen aller Art Bußgelder in erklecklicher Höhe an. Dass die EnEV für bestimmte Einzeltatbestände ihrerseits Sanktionen enthält, tut dem keinen Abbruch.

Vollstreckende Behörde ist die Bauaufsicht. Auf eine Anzeige hin dürfte sie tätig werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/eneg/__8.html

Gruß
smalbop