Dachbodenverschlag

Hallo Miteinander,

welche Möglichkeiten hat ein Vermieter, den gesamten Dachboden in neuen Wohnraum auszubauen, wenn mit einem Teil der Mieter laufende Mietverträge bestehen, die einen Kellerraum und einen Verschlag auf dem Dachboden einschließen?

Wie könnten sich die Mieter gegen eine solche Maßnahme wehren?

Welche Frist zur Räumung ist angemessen, bis der Dachboden auf Kosten des Mieters entrümpelt wird.

Ciao, Allesquatsch

Hallo Miteinander,

welche Möglichkeiten hat ein Vermieter, den gesamten Dachboden
in neuen Wohnraum auszubauen, wenn mit einem Teil der Mieter
laufende Mietverträge bestehen, die einen Kellerraum und einen
Verschlag auf dem Dachboden einschließen?

*** Da müsste der Vermieter erst einmal entsprechende Baupläne sich genehmigen lassen und dann mit den Mieter hinsichtlich des Wegfalls eines mitvermieteten Raumes im Dachgeschoß verhandeln, um den Mietvertrag ändern zu können; einseitige Änderungen des Mietvertrages sind unwirksam.

Wie könnten sich die Mieter gegen eine solche Maßnahme wehren?

***Wenn der Umbau eines Dachgeschosses behördlich genehmigt wurde, besteht nur die Möglichkeit der Klage; wenn kein „Ersatzraum“ angeboten wird, wäre dies ein Mietmangel und berechtigt zur Mietminderung.

Welche Frist zur Räumung ist angemessen, bis der Dachboden auf
Kosten des Mieters entrümpelt wird.

***Der Vermieter müsste den vermieteten Dachboden kündigen .

si

Ciao, Allesquatsch

***Der Vermieter müsste den vermieteten Dachboden kündigen

Da interessiert mich dann doch mal die Quelle und die Form für eine derartige Teilkündigung.

vnA

Hallo.

Gem. § 554 Abs 1 BGB ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, alle Baumaßnahmen zu dulden, die der Schaffung von neuem Wohnraum dienen.

Im Rahmen einer Teilkündigung hat der Vermieter die Möglichkeit, bisher nicht als Wohnraum genutzte Flächen, die zusammen mit der Wohnung mitvermietet worden sind, isoliert zu kündigen.

Der Vermieter kann also ein bislang nur als Speicher oder Wäschetrockenraum genutztes Dachgeschossabteil kündigen, um es dann als Wohnung auszubauen. Vorab ist natürlich die baurechtliche Zulässigkeit zu prüfen.

Da wiederhole ich mal meine Antwort von Gestern:
Da interessiert mich dann doch mal die Quelle und die Form für eine derartige Teilkündigung.
Ergänzen möchte ich noch mit der Frage:
Welche Mietminderungsmöglichkeit hat dann der Mieter.

vnA

Hallo.

Das ergibt sich bereits aus dem Gesetz:

Duldungspflicht: § 554 Abs. 2 BGB

Teilkündigungsmöglichkeit des Vermieters: § 573b Abs. 1 BGB

Näheres hierzu:

http://www.meineimmobilie.de/vermieten-verwalten/mie…

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Danke für die Antwort und ein ‚*‘
Hat mir sehr geholfen.

vnA