Dachdecker

Hallo,
ein Dachdecker wird im Winter zum Schnee räumen auf einem Flachdach angefordert. Lt. Rechnung berechnet er Gesellenlohn. Darf er das, obwohl Schneeräumen keine Gesellentätigkeit ist, sondern eher Hilfsarbeit?

Vlg,

Birgit

Hi Birgit,
gab es vorab keine Vereinbarung über die Kosten?

Meiner (unmassgeblichen, unjuristischen) Meinung nach kann der Dachdecker berechnen was er will. Die Frage ob das als Gesellen-/ oder Hilfsarbeiter-Lohn abgerechnet wird stellt sich eigentlich gar nicht.

Gruß
Nick H

Hallo Nick,

nehmen wir mal an, keine Vereinbarung über Kosten vorher, da Gefahr im Verzuge. Schnee mußte runter, da Statik des Hauses in Gefahr.

VLG

Hallo Birgit,

wenn man einen Fachbetrieb beauftragt, muss man auch damit rechnen, dass Facharbeiter, sprich Gesellen, den Auftrag ausführen.
Der Betriebsinhaber muss seinem Gesellen ja auch Gesellenlohn zahlen, auch wenn der an einem Tag nur „Hilfsarbeiten“ ausführt.

Gruss

Hallo ich-vogel,

ein Meister darf aber keinen Meisterlohn berechnen, wenn er Gesellenarbeit macht. Aber hier wird Gesellenlohn für Hilfsarbeit angesetzt.

Und die Firma muss ihre Leute bezahlen, ob sie nun arbeiten oder nicht. Gerade in strengen Winter haben Dachdecker eher wenig zu tun.

Vlg,

Birgit

Hi,

ein Meister darf aber keinen Meisterlohn berechnen, wenn er Gesellenarbeit macht. Aber hier wird Gesellenlohn für Hilfsarbeit angesetzt.

Wo steht das denn?

Gruß
Nick H

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Hallo,

nehmen wir mal an, keine Vereinbarung über Kosten vorher, da
Gefahr im Verzuge. Schnee mußte runter, da Statik des Hauses

wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt § 612 Abs. 2 BGB:

http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html

also die „übliche Vergütung“.
Was das genau ist, kann natürlich nur im Einzelfall geklärt werden.

Ich bin auch kein Experte in Handelsbräuchen der Dachdecker/Schneefeger-Zunft.
Aber so ganz will es mir nicht einleuchten, dass man hier notfallfmäßig (Statik in Gefahr) einen Fachbetrieb beauftragt, aber dann keinen Handwerker-Lohn bezahlen will.

Du hast ja oben selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass Dachdecker-Betriebe in den Wintermonaten weniger ausgelastet sind.
Umso weniger scheint es naheliegend und „üblich“, dass sie extra fürs Schneefegen billige Hilfsarbeiter einstellen, statt diese Arbeit von ihrem ausgebildeten Stammpersonal erledigen zu lassen.

Gruß,

trobi.

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wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt § 612 Abs. 2
BGB:

ich muss mich korrigieren, das ist sicher eher ein Werk- als ein Dienstvertrag, also gilt § 632 BGB - da steht aber dasselbe drin

http://dejure.org/gesetze/BGB/632.html

Servus,

in diesem Fall:

Schnee mußte runter, da Statik des Hauses in Gefahr.

ist es eher billig, wenn der Stundensatz für Meister berechnet wird, weil die Beurteilung, ob das Dach überhaupt ohne Selbstgefährdung betreten werden kann, eigentlich Ingenieursarbeit ist.

(Wobei man einen Bauingenieur auch für 80 € / h bekommen kann, insofern macht das keinen so großen Unterschied)

Schöne Grüße

MM

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was ist bei einem Handwerker ‚Meisterarbeit‘?

vnA