Dachrinnenreinigung

Mieter B hat einen Wasserschaden an der
Küchendecke. Die Dachrinne liegt etwa in
Höhe der Wohnung von Mieter B.

Lt Vermieter liegt der Wasserschaden daran,
dass Mieter A,der über Mieter B wohnt, die
Dachrinne nicht gereinigt hat.

Mieter A kann keinen Passus im Mietvertrag
finden, der ihn zur Dachrinnenreinigung ver-
pflichten würde.

Der Vermieter hat angekündigt, die Reinigungs-
kosten von der Kaution des Mieter A abzuziehen.

Wie kann sich Mieter A verhalten ?

Danke für Antworten.

erstens müssten die kosten auf alle hausbewohner umgelegt werden.
da es sich hier anscheinend um eine einmalige reinigung handelt, kann man hier von einer instandsetzung ausgehen, dessen kosten nicht auf den mieter abgewälzt werden können.

http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/betriebsko…

Und was könnte Mieter tun, wenn Vermieter
behauptet der Wasserschaden wäre angeblich
durch seine nicht durchgeführte Reinigung
gekommen, welche vertraglich jedoch nicht
geregelt ist ?

Hi,

die Dachrinne ist m.E. Sache des VM. Sie liegt ausserhalb der Wohnung und hat mit der Mietsache an sich nichts zu tun.

Gruß
Nita

Mieter A kann keinen Passus im Mietvertrag
finden, der ihn zur Dachrinnenreinigung ver-
pflichten würde.

Der Vermieter hat angekündigt, die Reinigungs-
kosten von der Kaution des Mieter A abzuziehen.

Wie kann sich Mieter A verhalten ?

Den VM auffordern darzulegen, wieso Mieter A seiner Meinung nach zur Reinigung der Dachrinne verpflichtet sei.
Im übrigen die Forderung schlicht zurückweisen.

mit verweis auf die betriebskostenverordnung alle zahlungsaufforderungen ignorieren

Hi,

Mieter A kann keinen Passus im Mietvertrag
finden, der ihn zur Dachrinnenreinigung ver-
pflichten würde.

Der Vermieter hat angekündigt, die Reinigungs-
kosten von der Kaution des Mieter A abzuziehen.

Wie kann sich Mieter A verhalten ?

Den VM auffordern darzulegen, wieso Mieter A seiner Meinung
nach zur Reinigung der Dachrinne verpflichtet sei.

In den meisten Formularverträgen ist eine Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten mit aufgeführt. Weil sie eben nicht jedes Jahr anfallen, ist dieser Posten nicht ständig in der Abrechnung aufgeführt.

Im übrigen die Forderung schlicht zurückweisen.

Dieser pauschale Satz ist für alles gut, ob M damit weiterkommt, insbesondere bei einem Vertrag nach obiger Ausprägung.

Das Vertragsverhältnis würde deutlich weniger leiden, wenn ersteinmal der MV geprüft wird, bevor vorschnell unüberlegt gehandelt wird.

vlg MC