… aber als MOD sollte man lieber drauf achten die wichtigen Dinge zu erledigen wenn man nichtmal erkennt das vorheriges Posting eindeutig Diskussioncharakter hatte…naja…no comment
Mal angenommen, Herr A würde jemand ohne schriftliches zu haben
Geld leihen und dieser zahlt nicht zurück und behauptet Herr A
hätte das Geld geschenkt. Müßte Herr A hier als Kläger beweisen,
das es nicht geschenkt war oder diesmal als Ausnahme von der
Regel der Beklagte beweisen das es geschenkt war??
Bernd
hallo,
materielle positives hat der kläger zu beweisen.
bsp. A gibt dem B ein unverzinsliches darlehen unter der bedingung es in ca. 1-2 jahren zurückzubekommen, A will es nun nach 18 monaten wiederhaben, B macht geltend, du hast es mir doch geschenkt
beweislast: der auf rückzahlung klagende gläubiger hat die auszahlung und die einigung der hingabe als darlehen zu beweisen (h.M.) - nachzulesen in NJW 1986, S. 2571ff.!
jedoch wird der richter dem einwand „hey, war doch geschenkt“ nicht gleichwertig annehmen. es kommt auf das verhältnis an. der „schenkungseinwand“ zwischen verwandten wird eher glaubwürdig sein als zwischen arbeitskollegen etc.
hoffe geholfen zu haben:
der showbee
Mal angenommen, Herr A würde jemand ohne schriftliches zu
haben
Geld leihen und dieser zahlt nicht zurück und behauptet Herr A
hätte das Geld geschenkt. Müßte Herr A hier als Kläger
beweisen,
das es nicht geschenkt war oder diesmal als Ausnahme von der
Regel der Beklagte beweisen das es geschenkt war??
A wird auf Zahlung des Geldes klagen, und zwar aus z.B. einem Darelhensvertrag. Behauptet der Beklagte Schenkung, muß der Kläger (A) den von ihm behaupteten Vertrag (nach hM) beweisen.
Ciao, Wotan