Darf A Pflanzenreste über den Zaun werfen?

Hallo, B habt einen sehr lieben Nachbarn, der auf seiner Seite des
Zaunes die Pflanzen schneidet. Da B nun mal beruflich sehr
eingespannt ist übernahm A (Rentner) das sehr gern. Im herbst fällt
allerhand Gartenarbeit an, so das die Biotonnevon A bald sehr voll war.
Er rief B an und fragte, ob er die Efeureste vom Zaun einfach in
seinen Garten werfen dürfe, damit B das entsorgen kann. B hat es
natürlich erlaubt, und A gesagt, das er hätte garnicht fragen
brauchen.
Jetzt kommt es aber Hammerdick.
A fragt, weil er der meinung sei, das es verboten ist!
Also, die Kurzfassung:
A schneidet von B`s Pflanzen auf seiner Seite des
Zaunes etwas weg. Dürfte er es einfach über den Zaun in B´s
Garten werfen, ohne zu fragen?
Oder hat man A da etwas unsinniges erzählt?
Ich meine ja.

Wer weiß da genaueres?
Schon jetzt danke für die Aufklärung

Hallo,
also imho (habe ich neulich gelernt) darf er das nicht - wenn Überhängendes auch im Einvernehmen abgechnitten wird, ist es wohl gleichzubehandeln mit Laubwurf etc. und das steht im BGB §910, auch im jeweiligen (Länder-)Nachbarschaftsrecht , dann ist das „Fallgut“ Eigentum des Grundstücksinhabers auf dem es landet (und von dem es geschnitten wird). Also ist wohl Rückwurf mit Müllwurf zu vergleichen…
MfG ynot

Ich danke dir für diesen Hinweis.
Da hat sich B also getäuscht.
A wird sich also nun bei B zum Abendessen begeben, da B die Wette verloren hat.
Dabei war B sich so sicher.

Naja, danke noch mals
gruß
Papi-Ewert alias B :wink:

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also imho (habe ich neulich gelernt) darf er das nicht - wenn
Überhängendes auch im Einvernehmen abgechnitten wird, ist es
wohl gleichzubehandeln mit Laubwurf etc. und das steht im BGB
§910, auch im jeweiligen (Länder-)Nachbarschaftsrecht

warum sollte das abschneiden von zweigen mit erlaubnis gleichzusetzen sein mit dem selbsthilferecht von § 910 bgb ? wie begründest du die analogie ?
ist nicht vielmehr so ein gefälligkeitsverhältnis zwischen a und b anzunehmen, nach dem der nachbar die zweige nur abscheniden sollte, ohne sein selbsthilferecht auszuüben (das mangels fristablaufs nicht besteht) ?

, dann
ist das „Fallgut“ Eigentum des Grundstücksinhabers auf dem es
landet (und von dem es geschnitten wird). Also ist wohl
Rückwurf mit Müllwurf zu vergleichen…

wenn kein selbsthilferecht besteht, dann kann der eigentümer des strauchs weiterhin die abgeschnittenen äste herausverlangen. auch liegt kein fall des § 911 BGB vor, da mit früchten wirklich nur natürliche früchte gemeint sind.

die frage, ob das zurückwerfen gestattet ist, ist anhand der gegebenen erlaubnis auszulegen, §§ 133, 157 bgb analog:
sollte der abschneidende nachbar auch für die entsorgung zuständig sein oder oblag diese aufgabe nur dem eigentümer der zweige -
das ist eine auslegungsfrage und kann unterschiedlich beurteilt werden.

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