Hallo,
die Rechtsprechung macht aus meiner Erfahrung einen sehr scharfen Schnitt zwischen Arbeitsleben und Privatleben. Dem Arbeitgeber sind Eingriffe in das Persönlichkeitsrechts seiner Arbeitnehmer nur selten und engen Grenzen erlaubt. Um einen AN eine bestimmte Tätigkeit im privaten Leben zu untersagen muss nachweislich ein Risiko für die Tätigkeit oder ein möglicher Schaden fürs Unternehmen besteht. Unter diesem Link werden einige Beispiele genannt:
In wie weit die Uni oder die Tätigkeit eines Professors Schaden nimmt, wenn offiziell bekannt wird, dass er die Dienste eines Datingportals in Anspruch nimmt, erschließt sich mir nicht.
Und auch bei angestellten Geschäftsführern dürfte die Gefahr fürs Unternehmen recht klein sein.
Daher sehe ich arbeitsrechtlich nur wenig Chancen für einen AG seinem AN die Nutzung von Datingportalen rechtswirksam untersagen zu können.
Es wäre aber vorstellbar, dass die Beschäftigungsverträge von leitenden Angestellten solche Klauseln enthalten können und entsprechend vergütet werden. Nun kann ich mir aber auch nur schwer vorstellen, dass Herr Sewing (DB), Herr Krüger (BMW) oder Herr Zetsche (Daimler) eine Partnerin fürs Leben in typischen Online-Portalen suchen.
Hier nochmal ein paar Dinge, die per Urteil untersagt wurden, oder eben auch nicht.
Grüße
Pierre