Darf Arbeitgeber übers WE Hausaufgaben aufgeben?

WEnn man in einem sehr großen Betrieb tätig ist,z.B. eine Mutter zweier Kinder (1 Kind behindert und 1 Kleinkind) auf 18Stunden-Basis, darf ein Arbeitgeber übers Wochenende „Hausaufgaben“ aufgeben und dann montags einen Test schreiben?
Anmerkung: es geht hier nicht um Stoff, den man in 1-2 Stunden lernt! Ist man verpflichtet, trotz 18Stunden Vertrages auch noch am Wochenende stundenlang zu lernen?? Auch wenn man das gar nicht schaffen kann bei mehreren Kindern?
Kann man nicht die Arbeitszeit nutzen, um die Arbeitnehmer weiterzubilden. Mal eine Stunde abends nachzulernen oder nochmal alles durchzugehen wäre ja ok, aber einen dicken Test grade nach dem Wochenende?? Darf das generell sein? Da muss es doch Grenzen geben, schliesslich wird man für 18Stunden bezahlt und nicht für das halbe Wochenende, was man nun über den Büchern verbringen muss.
Vielen Dank für eure Antworten:

Hallo

Unentegltlich kann der AG das auf keinen Fall anweisen. Ob eine Ausweitung der vertraglichen Arbeitszeit prinzipiell möglich ist und ob der AG aus dem Grunde in der Lage wäre, Überstunden anzuordnen (und wenn ja, an was für Wochentagen), hängt von den vertraglichen Grundlagen ab. Wenn die AN Glück hat, könnte sie durchsetzen, daß die Zeit zu vergüten ist. Wenn sie Pech hat, fällt dem AG dann ein, daß sie anstelle zuhause viel konzentrierter Samstags in der Firma lernt und sich um die Betreuung der Kinder nicht mehr kümmern kann. Da gibt es bei so minimalen Fakten abermillionen Möglichkeiten.

Gruß,
LeoLo

Hi,

Unentegltlich kann der AG das auf keinen Fall anweisen.

Wie kommst Du so allgemein darauf?

http://www.frag-einen-anwalt.de/innerbetriebliche-We…

Hier gehts zwar um innerbetriebliche Fortbildung, aber sogar die muss (unter Umständen) ein AN scheinbar am Wochenende ohne Lohnfortzahlung besuchen. Stichwort („Direktionsrecht“)

Gruß
Nick

Hallo

Unentegltlich kann der AG das auf keinen Fall anweisen.

Wie kommst Du so allgemein darauf?

http://www.frag-einen-anwalt.de/innerbetriebliche-We…

Hier gehts zwar um innerbetriebliche Fortbildung, aber sogar
die muss (unter Umständen) ein AN scheinbar am Wochenende ohne
Lohnfortzahlung besuchen. Stichwort („Direktionsrecht“)

Sicher, daß wir den gleichen link haben? Denn deine Interpretation hat nicht viel mit der Aussage des dortigen Anwaltes zu tun. Ganz im Gegenteil…

Gruß,
LeoLo

Hi,
schauen wir mal ob’s der selbe Link ist:

Eine gesetzliche Vorschrift, wonach Fortbildungen in der regulären Arbeitszeit abzuhalten sind, existiert nicht. Innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen können, je nach Vereinbarung, sowohl während als auch außerhalb der Arbeitszeit angeordnet werden. Soweit ersteres der Fall ist, hat Sie Ihr Arbeitgeber von der Arbeitspflicht freizustellen.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber eine Beschäftigungspflicht. Ohne Ihre Zustimmung kann er daher grundsätzlich keine Fortbildungsveranstaltungen während der regulären Arbeitszeit abhalten oder abhalten lassen.

Es besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, für die Dauer der Fortbildung Lohnfortzahlung zu leisten, es sei denn, dies wäre einzel- oder tarifvertraglich so vorgesehen. Von der Vergütung her gesehen, ist für Sie somit eine Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit günstiger.

Interpretiere ich so, daß der AG Fortbildungszeit nicht bezahlen muss.

Auch das Wochenende und Feiertage dürfen zu Fortbildungszwecken von Ihrem Arbeitgeber bestimmt werden, soweit das nach Häufigkeit, Dauer und Intensität der Seminare noch von seinem Direktionsrecht gedeckt ist.

Das liest sich als ob der AG das (unter passenden Umständen) verlangen dürfte und wie oben gelesen: für umsonst.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Teilnahme an innerbetrieblichen Fortbildungen um eine freiwillige Leistung des Arbeitnehmers.In einem begrenzten einzelfallabhängigen Rahmen sind Sie allerdings wegen Ihrer arbeitsrechtlichen Treuepflicht durchaus verpflichtet, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen, die es Ihnen ermöglichen, „die beruflichen Kenntnisse und Fertigen zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen“ (§ 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes). Eine genaue Einschätzung, wie häufig Sie an solchen Veranstaltungen teilnehmen müssen, ist ohne Kenntnis der Einzelheiten insbesondere über die Bedeutung der Maßnahme für den konkreten Arbeitsplatz, nicht möglich. Eine feste Regel hierfür gibt es nicht.

Das widerspricht deinem pauschalen:„Nö, ist nicht!“, oder?

Aber ich lass mich gerne von den Experten hier im Brett korrigieren wenn ich das total falsch verstanden haben sollte.

Gruß
Nick
Quelle der Zitate:http://www.frag-einen-anwalt.de

Hallo Nick

Das widerspricht deinem pauschalen:„Nö, ist nicht!“, oder?

Aber ich lass mich gerne von den Experten hier im Brett
korrigieren wenn ich das total falsch verstanden haben sollte.

Ich denke, der Knackpunkt bei der von dir gemachten Interpretation ist der, daß Du die Frage, ob der AG eine Weiterbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit verlangen kann mit der Frage verwechselst, ob die Fortbildungszeit dann zu vergütende Arbeitszeit ist.

Bei der Frage, ob die Zeit zu vergüten ist und er die Möglichkeit in Betracht zieht, daß dem nicht so sein könnte, spricht er ausdrücklich die Freiwilligkeit an. Eine freiwillige Teilnahme wäre aber etwas ganz anderes. Einfache Faustformel: Pflichtveranstaltungen sind Arbeitszeit.

Gruß,
LeoLo

Hi,
der Knackpunkt ist glaub ich woanders:

nochmal hier:

Eine gesetzliche Vorschrift, wonach Fortbildungen in der regulären Arbeitszeit abzuhalten sind, existiert nicht. Innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen können, je nach Vereinbarung, sowohl während als auch außerhalb der Arbeitszeit angeordnet werden. Soweit ersteres der Fall ist, hat Sie Ihr Arbeitgeber von der Arbeitspflicht freizustellen.

Ob da was gezahlt wird ist nicht mein Punkt. Daß da steht: „…können sowohl während als auch ausserhalb der Arbeit angeordnet werden…“ schon.

Bei dem Thema Freiwilligkeit genau das selbe:

Grundsätzlich handelt es sich bei der Teilnahme an innerbetrieblichen Fortbildungen um eine freiwillige Leistung des Arbeitnehmers.In einem begrenzten einzelfallabhängigen Rahmen sind Sie allerdings wegen Ihrer arbeitsrechtlichen Treuepflicht durchaus verpflichtet, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen, die es Ihnen ermöglichen, „die beruflichen Kenntnisse und Fertigen zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen“ (§ 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes). Eine genaue Einschätzung, wie häufig Sie an solchen Veranstaltungen teilnehmen müssen, ist ohne Kenntnis der Einzelheiten insbesondere über die Bedeutung der Maßnahme für den konkreten Arbeitsplatz, nicht möglich. Eine feste Regel hierfür gibt es nicht.

Du liest:„Grundsätzlich handelt es sich bei der Teilnahme…um eine freiwillige Leistung des AG…“

Ich lese weiter unten: „In einem begrenzten einzelfallabhängigen Rahmen sind Sie allerdings wegen Ihrer arbeitsrechtlichen Treuepflicht durchaus verpflichtet, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen…“

Ich denke nach wie vor, daß es je nach Job/Umständen durchaus möglich ist, daß man als AN mal Freizeit für’s Lernen opfern muss.

Gruß
Nick

Hi, da fragt man sich doch, was Hausaufgaben für einen AN am Wochenende mit einer Fortbildungsmaaßnahme zu tun hat.
Scheinbar wird das hier durch die Brille eines Unternehmers interprätiert.
MfG ramses90

Hi,

Hi, da fragt man sich doch, was Hausaufgaben für einen AN am Wochenende mit einer Fortbildungsmaßnahme zu tun hat.

Das liegt an dem (zugegebenermassen selbst getätigten) Schluss, daß wenn man den AN für Seminare am Wochenende reinholen kann dann muss es auch zumutbar sein daß er daheim selber was macht, sonst würd ich ihn als Unternehmer halt einfach reinholen…

Scheinbar wird das hier durch die Brille eines Unternehmers interprätiert.

Ich hab ja auch schon ne Menge Zeit als Angestellter verbracht und der Gedanke bei so einer Aktion auf die Barrikaden zu gehen, bzw. sich darüber aufzuregen ist mir so fern, daß ich nicht mal im Traum auf die Idee gekommen wäre.
Aber Menschen sind halt unterschiedlich.

Gruß
Nick

Hallo

Ich hab ja auch schon ne Menge Zeit als Angestellter verbracht
und der Gedanke bei so einer Aktion auf die Barrikaden zu
gehen, bzw. sich darüber aufzuregen ist mir so fern, daß ich
nicht mal im Traum auf die Idee gekommen wäre.
Aber Menschen sind halt unterschiedlich.

Der Unterschied könnte zum Beispiel darin liegen, daß Du vermutlich nie gleichzeitig Mutter von 1 behinderten und einem Kleinkind warst.

Weißt Du, mein geschätzter Nick H, wenn man in mancherlei Hinsicht mehr Glück im Leben hat(te), sollte man bzgl der Beurteilung von schwierigen Lebensumständen anderer Menschen vielleicht einfach mal den Mund halten, bevor man unterschwellig solch einen (in meinen Augen) infantilen Mist von sich lässt.

Gruß,
LeoLo

1 Like

Hi,

Der Unterschied könnte zum Beispiel darin liegen, daß Du vermutlich nie gleichzeitig Mutter von 1 behinderten und einem Kleinkind warst.

Was in meinen Augen den Druck einen Job (der mit dieser Belastung kompatibel ist) zu behalten nur noch erhöht!

Weißt Du, mein geschätzter Nick H, wenn man in mancherlei Hinsicht mehr Glück im Leben hat(te), sollte man bzgl der Beurteilung von schwierigen Lebensumständen anderer Menschen vielleicht einfach mal den Mund halten,

Zu deiner Beurteilung wieviel „Glück“ ich im Leben hatte kann ich Dir nur deinen eigenen Ratschlag zurückgeben.

bevor man unterschwellig solch einen (in meinen Augen) infantilen Mist von sich lässt.

Was daran infantil sein soll wenn ich es für nötig und zumutbar halte EINmal ein paar Stunden Wochenende daheim für MEINE Fortbildung und den Erhalt MEINES Jobs zu investieren erschliesst sich mir immer noch nicht.

Bei 2 arbeitsintensiven Kids wird die Kulanz des Ag’s sicherlich auch oft genug strapaziert. Warum jegliches Entgegenkommen und Engagement des AN nach punkt 18,00 Stunden an der Grundstücksgrenze enden soll ist mir nach wie vor unverständlich.

Gruß
Nick