Darf Arbeitnehmer bei Krankheit fristlos kündigen?

Folgende Situation:

Arbeitnehmer ist krankgeschrieben. Darf der Arbeitnehmer während er krankgeschrieben ist fristlos kündigen? Muss man einen Grund angeben?

Danke vorab für Antworten!

Hi!

Darf der Arbeitnehmer
während er krankgeschrieben ist fristlos kündigen?

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, darf er das.

Muss man
einen Grund angeben?

Wenn der Arbeitnehmer das verlangt, ja.

Gruß
Guido

Danke für die Antwort,

das heißt, wenn der Arbeitnehmer angibt, dass er aus gesundheitlichen Gründen, die Arbeit an demjenigen jetzigen Arbeitsplatz nicht ausüben kann, da es die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet oder schädigt, ist dies rechtens?
Die gleiche Tätigkeit ist an einem Anderen Arbeitsplatz dann möglich?

Gruß

Hallo,

Danke für die Antwort,

das heißt, wenn der Arbeitnehmer angibt, dass er aus
gesundheitlichen Gründen, die Arbeit an demjenigen jetzigen
Arbeitsplatz nicht ausüben kann, da es die Gesundheit des
Arbeitnehmers gefährdet oder schädigt, ist dies rechtens?

***Sicherlich kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn die Arbeit seine Gesundheit gefährdet, allerdings müsste der Arbeitnehmer dies beweisen, die Behauptung alleine ist da nicht ausreichend für die Wirksamkeit der Kü.

Die gleiche Tätigkeit ist an einem Anderen Arbeitsplatz dann
möglich?

***Wie ist das zu verstehen?

si

Hi!

Hai!

Muss man einen Grund angeben?

Wenn der Arbeitnehmer das verlangt, ja.

Ähem, der Arbeitnehmer will doch kündigen …

Der Plem

PS: Hab ich auch erst beim dritten lesen bemerkt.

Hi!

Vielleicht hätte ich auch dreimal lesen sollen :smile:

Anyway, ändern tut sich nix, da der § 626 BGB für beide Seiten gilt.

Gruß
Guido, der eigentlich eine ziemlich neue Brille trägt …

das heißt, wenn der Arbeitnehmer angibt, dass er aus
gesundheitlichen Gründen, die Arbeit an demjenigen jetzigen
Arbeitsplatz nicht ausüben kann, da es die Gesundheit des
Arbeitnehmers gefährdet oder schädigt, ist dies rechtens?

Nein.
Eine außerordentliche Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrsißt unzumutbar wäre.

Da in Deinem Beispiel mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann von Unzumutbarkeit keine Rede sein.

Verstößt der AG gegen seine Fürsorgepflicht und gefährdet er mindestens fahrlässig die Gesundheit seiner Arbeitnehmer, sieht die Geschichte anders aus.

Gruß
Guido

Hallo,

ja sicher darf der AN kündigen…die Frage ist nur,ob er sich damit einen Gefallen tut…denn wenn er Erkrankt ist,kann es ihm dabei schnell passieren,das er aus dem Sozialen Netz fällt.

Denn bei einer Eigenkündigung wird von der Bundesagentur für Arbeit sowieso erst einmal eine Sperrzeit verhängt.Damit wird der AN dann zum Harzer…und ob die Arge so schnell ist,das ein lückenloser Krankenversicherungsschutz bestehen bleibt,möchte ich bezweifeln.Denn bei den Kommunen sind die Gelder knapp und Eigenkündigung sehen die auch gerne als Mittel,um Zahlungen zu verweigern.

Wenn die Erkrankung wirklich von Arbeitsplatz herührt,wäre doch ein viel einfacherer Weg der über die Ordnungsbehörden (Gewerbeaufsicht oder wie die zuständige Behörde in dem jeweiligen Bundesland heisst).
Und sofern der Betrieb einen Betriebsrat hat,natürlich dieser oder die Gewerkschaft.

Das der Arbeitnehmer dieselbe Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz ausübt.

Und wenn der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hat?

Hallo,

auch in dem Falle sollte man einen anderen Weg wählen…

Schließlich gibt es Telefon und was sollte den neuen Chef davon abhalten,mit dem alten zu telefonieren ???..:smile:

Da sollte man doch lieber fristgerecht Kündigen,weil man (welch großer Zufall) genau in der Ecke des neuen AG seine Liebste (oder einen ähnlichen familären Grund) gefunden hat…:smile:)

1 Like

… und gib dem, was Frank Müller hier von sich gibt bitte genau NULL Beachtung!

Er ist ein mitteilungssüchtiger Troll, der vom Fachlichen nicht die geringste Ahnung hat und seit Jahren seinen Bullschit hier verbreitet!

Gruß
Guido

2 Like

Hi!

Denn bei einer Eigenkündigung wird von der Bundesagentur für
Arbeit sowieso erst einmal eine Sperrzeit verhängt.

Das ist Schwachsinn

Damit wird
der AN dann zum Harzer

Das ist ebenfalls Schwachsinn

und ob die Arge

Die gibt es seit Jahren nicht mehr!

so schnell ist,das
ein lückenloser Krankenversicherungsschutz bestehen
bleibt,möchte ich bezweifeln.

Es interessiert echt mal einen Scheiß, was du meinst, Frank - denn mit Wissen hatte das noch nie etwas zu tun, wie auch hier wieder einmal.

Was bewegt Dich eigentlich, hier dauernd mit Deinem nicht vorhandenen Wissen, irgendeinen Bullshit ins Forum zu stellen?
Befriedigt es Dich irgendwie, Leuten Schaden zuzufügen, oder bist Du einfach nur geistig krank?

Angepisst
Guido

3 Like

Hallo mein lieber Guido,

anstelle von persönlichen Beleidigungen solltest du dich lieber einmal aus deinem Traumland in die Wirklichkeit begeben…

Fakten…siehe hier:

http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialp…

In den letzten 10 Jahren hat sich die Verhängung von Sperrzeiten durch
die Bundesagentur für Arbeit erheblich gesteigert.
Von 9,1 % im Jahre 2004 auf 28,8 % …

1 Viertel dieser Sperrzeiten entfällt auf

zwölf Wochen wegen „Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund“ (eigene
Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses oder arbeitgeberseitige
Kündigung nach „arbeitsvertragswidrigem Verhalten“)

du sprichst von dir selber…:smile:

Hi!

anstelle von persönlichen Beleidigungen solltest du dich
lieber einmal aus deinem Traumland in die Wirklichkeit
begeben…

Ich stelle in Frage, ob es überhaupt möglich ist, dich zu beleidigen …

Fakten…siehe hier:

Nö, Schwachsinn …

http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialp…

In den letzten 10 Jahren hat sich die Verhängung von
Sperrzeiten durch
die Bundesagentur für Arbeit erheblich gesteigert.
Von 9,1 % im Jahre 2004 auf 28,8 % …

Ah ja - und das hat genau was mit der Frahe zu tun?
Genau! Nichts.

zwölf Wochen wegen „Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund

Und jetzt überlege mal … nein, besser, lass Dir von einem Menschen, dessen IQ den Deinen um ein Mehrfasches übersteigt (sollte es eine Menge geben) erklären, warum eine Krankheit ein sozialrechlich sanktionsloser Grund für die Eigenkündigung sein kann.

Heißt das, dass die fristlose Eigenkündigung ohne Grund nach 12 Wo. Krankheit gerechtfertigt wäre?

Gruß

Heißt das, dass die fristlose Eigenkündigung ohne Grund nach
12 Wo. Krankheit gerechtfertigt wäre?

Nein, das heißt es mitnichten!

Der allseits seit Jahren bekannte Forentroll hat hier die Nebenkriegsschauplätze der Sanktionen gem. SGB III & SGB II eröffnet - das hat NICHTS mit Deiner Frage und noch viel weniger mit Arbeitsrecht zu tun.

Wie ich schon einmal schrieb ist ein ausreichender Grund gem. § 626 BGB der, welche eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Wenn jemand eh mit dem gelben Schein zu Hause sitzt, kann es idR. nicht unzumutbar sein - aber auch das habe ich bereits geschrieben.

Dass dieser jemand ganz nebenbei denselben Job an anderer Stelle ausüben will, legt den Verdacht nah, dass er einfach nur fristlos raus will aus seinem Vertrag.

Da sollte er besser seinen aktuellen Arbeitgeber um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bitten.

Wenn dem das, wie schon mal von Dir gesagt, eh ganz recht wäre, sind beide fein raus …

Gruß
Guido

Hi!

**\ *Sicherlich kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn
die Arbeit seine Gesundheit gefährdet,

Du hast sicher eine rechtlich relevante Quelle für die pauschale Behauptung, dass es ein ausreichender Grund ist, der ein Andauern des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen KüFri unzumutbar macht, wenn bspw. eine Friseurin nach einiger Zeit Allergien gegen die Chemikalien entwickelt, mit denen sie hantieren muss und deshalb arbeitsunfähig ist, oder?

allerdings müsste der
Arbeitnehmer dies beweisen,

Nein, der AN müsste beweisen, dass der AG die Schuld daran trägt und nichts unternimmt, dies abzustellen.

die Behauptung alleine ist da
nicht ausreichend für die Wirksamkeit der Kü.

Eine Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung.
Weil das so ist und der andere Vertragpartner gar nicht einverstanden sein muss, ist die außerordentliche, hier fristlose Kündigung mit der Zustellung immer wirksam.
Sie kann dann im Nachhinein für unwirksam erklärt werden, das setzt aber idR. den Gang zum Arbeitsgericht voraus.

Guido