Wenn jemand gestohlene Sachen im Internet verkauft und die ARGE das ca. 2 jahre später durch einen anynymen Hinweis erfährt, darf sie dann das Einkommen aus diesen Verkäufen noch nachträglich einfordern? Meiner Meinung nach ist das Hehlerei, denn dann kassiert ja die ARGE das Einkommen aus den Straftaten…
Servus,
die Autoren des StGB sind hier anderer Meinung. Da steht nämlich zum Thema „Hehlerei“:
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Außerdem kassiert die ARGE hier keine Einnahmen des Leistungsempfängers, sondern sie fordert Leistungen zurück, die sie vorher überzahlt hatte.
Schöne Grüße
MM
Hallo
Aber meiner Meinung nach muss er das Geld den Besitzern oder den Geschädigten zurückzahlen, wenn er das kann. Es handelt sich doch um Geld, das ihm gar nicht rechtmäßig gehört. So ein Geld kann man doch nicht anrechnen.
Die Arge tut ja in dem Moment so, als sei das sein Geld.
Viele Grüße
Servus,
im Fall ist die Rede von einem „anonymen Hinweis“ an die ARGE. Solang niemand etwas von dem Leistungsempfänger will, ist es faktisch sein Geld: Es steht ihm zur Verfügung, unabhängig davon, ob er es mit irgendeiner Wahrscheinlichkeit künftig nicht behalten dürfen wird.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
ob der Leistungsempfänger das Geld an den/die Bestohlenen zurückzahlen muss, ist aber doch bitte nicht Entscheidung der ARGE.
Für die ARGE zählt hierbei alleinig, dass zunächst einmal Geld „erwirtschaftet“ wurde, was den Leistungsanspruch nach dem SGB II schmälert. Wie bereits gesagt, fordert die ARGE letztlich nicht die Einkünfte aus den ominösen Geschäften zurück, sondern zuviel gewährte Leistungen.
Selbstverständlich kann sich der Betroffene selbst anzeigen. Dann gibt es wohl ein Strafverfahren. Er muss dann auch das Geld an den/die Bestohlenen zurückzahlen und natürlich mit einer entsprechenden Bestrafung rechnen. In diesem Fall dürfte er dann sicher auch die Leistungen der ARGE behalten. Zu bedenken ist außerdem, dass auch die ARGE noch ein Strafverfahren in Gang bringen könnte.
Grüße
Florian
Hallo
ob der Leistungsempfänger das Geld an den/die Bestohlenen zurückzahlen muss, ist aber doch bitte nicht Entscheidung der ARGE.
Das nicht, aber sie kann ja auch kein Geld anrechnen, das dem Leistungsempfänger gar nicht gehört.
Wenn der Hinweis genauso informativ war wie hier im UP, dann darf die Arge meiner Meinung nach erstmal ermitteln. Wenn sie einen Hinweis hat, dass die Sachen gestohlen sind, da müsste sie doch meiner Meinung nach auch der Polizei einen Hinweis geben, die dann ebenfalls ermittelt.
Ansonsten käme es natürlich drauf an, in welcher Form die Sachen verkauft wurden. Wenn sie privat als gebraucht verkauft wurden, dann ist es was anderes als wenn einer z. B. lauter gleichartige neue Artikel anbietet.
Solange nicht polizeilich festgestellt wurde, dass die Sachen gestohlen sind, wird das wohl genauso behandelt wie ein normaler Ebay-Verkauf. Ein anonymer Hinweis hat ja wohl noch keine Beweiskraft.
Wenn bewiesen wurde, dass die Sachen gestohlen wurden, würde meiner Meinung nach das Recht der rechtmäßigen Eigentümer auf Ersatz vorgehen. Von einem entsprechenden Gesetz, Gerichtsurteil oder Verfahren habe ich allerdings noch nie was gehört. Ich weiß nur, dass die Arge nicht berechtigt ist, von einem Leistungsempfänger zu verlangen, seine Gläubiger zu prellen, indem sie einfach geliehenes Geld anrechnen.
Viele Grüße