Darf Ausländer arbeiten oder nicht?

Liebe Experten,

der chinesische Doktorrand „D“ möchte gerne 2 Mal wöchentlich einen Chinesisch-Kurs geben (à 90 min.) , er hat in seinem Pass Folgendes stehen:

„Beschäftigung nach § 5 Nr.1 und § 2 Nr.1 BeschV im Rahmen der Promotion erlaubt.“

Darf D nun seinen Kurs geben oder nicht?

Viele Grüße

Philipp

Hallo,
nein, darf er nicht, jedenfalls nicht gegen Entlohnung.
Die Erlaubnis bezieht sich auf Beschäftigungen im Rahmen seiner
Ausbildung (Werkstudent oder Praktikum)
Gruß
Czauderna

So ist es fowT

Darf D nun seinen Kurs geben oder nicht?

In der Tat.

Hallo,

Hallo Günter,

nein, darf er nicht, jedenfalls nicht gegen Entlohnung.
Die Erlaubnis bezieht sich auf Beschäftigungen im Rahmen
seiner
Ausbildung (Werkstudent oder Praktikum)

Danke für die Antwort, also bliebe D nichts anderes übrig, als den Kurs umsonst zu geben (er würde es ja auch unentgeldlich machen) und die Firma für die er arbeitet würde alles kassieren, das müsste doch für ihn drin sein, dass er umsonst den Kurs gibt, oder?

Gruß
Czauderna

Gruß zurück

Philipp

Hallo,
das ist eine arbeitsrechtliche Frage deshalb muss ich sagen, da bin ich kein Fachmann ich gehöre zum Lager der Sozialversicherungsexperten.
Wenn er nicht in eigenem Auftrag handelt ist er beschäftigt, egal ob
gegen Entgelt oder nicht und genau das darf eben nicht sein.
Meiner Meinung nach geht das auch nicht, aber wie gesagt, vom sozialversicherungstechnischem her würde ich auf Versicherungsfreiheit entscheiden (kurzfristige Tätigkeit) aber wie das arbeitsrechtlich
bzw. rechtlich aussieht für ihn, da bin ich etwas unsicher.
Gruß
Czauderna