Darf Außenstehender fremden Arbeitgeber anzeigen?

Hallo,

ich hätte mal ein hypethetisches Szenario und wollte Meinungen dazu einholen. Kann man als Außenstehender einen fremden Arbeitgeber anzeigen, wenn man weiß, dass dieser vorsetzlich gegen Arbeitsgesetz verstößt (z.B. sagen wir bezahlten Urlaub vorenthält oder Krankheitstage vom Lohn abzieht).
Viele Arbeitnehmer, besonders im 400 Euro Bereich, bringen solche Verstöße ja nicht zur Anzeige, da sie dann um ihre Stelle fürchten (und ein whistleblowerschutz in Deutschland für sowas ja noch nicht wirklich verankert ist) daher komm ich auf die Frage ob das ein Außenstehender machen könnte.
Da das Wissen gegen den Verstoß ja nur aus zweiter Hand kommt, frage ich mich, ob so etwas rechtlich überhaupt Bestand hätte.

Bin gespannt auf eure Meinungen und Antworten.

Hallo,

Hallo,

ich hätte mal ein hypethetisches Szenario und wollte Meinungen
dazu einholen. Kann man als Außenstehender einen fremden
Arbeitgeber anzeigen, wenn man weiß, dass dieser vorsetzlich
gegen Arbeitsgesetz verstößt

Es kommt darauf an, ob diese Verstöße strafbewehrt als OWi oder Straftat sind. Man sollte dann schon wissen, wovon man im Einzelfall redet und nicht mit einem nichtexisten „Arbeitsgesetz“ argumentieren

(z.B. sagen wir bezahlten Urlaub
vorenthält oder Krankheitstage vom Lohn abzieht).

Dann reden wir von Verstößen zB gegen BUrlG oder EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/index.html
Verstöße gegen diese Gesetze sind nicht strafbewehrt. Somit können Ansprüche nur individualrechtlich von den Betroffenen geltend gemacht werden.

Viele Arbeitnehmer, besonders im 400 Euro Bereich, bringen
solche Verstöße ja nicht zur Anzeige, da sie dann um ihre
Stelle fürchten (und ein whistleblowerschutz in Deutschland
für sowas ja noch nicht wirklich verankert ist) daher komm ich
auf die Frage ob das ein Außenstehender machen könnte.
Da das Wissen gegen den Verstoß ja nur aus zweiter Hand kommt,
frage ich mich, ob so etwas rechtlich überhaupt Bestand hätte.

Es kommt nicht daruaf an, ob das Wissen aus „erster“ oder „zweiter“ Hand kommt, sondern wie fundiert die Fallschilderung ist und ob der Verstoß überhaupt strafbewehrt ist.

Bin gespannt auf eure Meinungen und Antworten.

Bitte sehr

Hallo albarracin,

Würde es an der Situation etwas ändern, wenn der AG wegen des Verstoßes gegen BUrlG bereits verstoßen hat und ein ehemaliger AN ihn deswegen angezeigt und recht bekommen hat? Dann wäre doch bei weiterer Zuwiderhandlung bei den übrigen AN ein Vorsatz gegeben, weißt du zufällig, ob das unter Straftatbestand fällt?

hallo,

wenn Du die von mir verlinkten Gesetze mal aufmerksam lesen würdest, würdest Du feststellen, daß diese überhaupt keine Bußgeld- oder Strafvorschriften für Verstöße vorsehen.

Strafrechtlich spielt es somit grundsätzlich überhaupt keine Rolle, ob und falls ja wie oft ein Arbeitgeber dagegen verstößt.
Lediglich im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht - wenn also ein Arbeitnehmer klagt - würde ein Arbeitsrichter wohl schon berücksichtigen, wenn da auf Arbeitgeberseite ein notorischer Rechtsbrecher vor ihm steht.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo,

natürlich kann ein Dritter einen Strafantrag stellen…in Frage käme dabei aber nur Unterschlagung.

Und damit die Polizei überhaupt tätig wird,müsste der Dritte schon soviel Insiderwissen
offenbaren,das es dem AG natürlich dann möglich ist,auf den MA zu schließen.

natürlich kann ein Dritter einen Strafantrag stellen…in
Frage käme dabei aber nur Unterschlagung.

Nein, käme sie nicht.

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Unterschlagungsarten bei Firmen:

(a) Bei der einen Gruppe lassen sich die Veruntreuungen auf die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, Inventarisierung und Bilanzierung, sowie auf die Ausnutzung von Mängeln des Kontrollsystems zurückführen:
(1) Vorwegunterschlagung
(2) Ausnutzung von Unordnung oder Arbeitsrückständen
(3) Ausnutzung von Organisationsmängeln bei der Verwaltung von Beständen
(4) Nichtverbuchung oder nicht rechtzeitige Verbuchung von Belegen.

(b) Bei der anderen Gruppe liegen Fälschungen unterschiedlicher Arten vor:
(1) Belegfälschungen
(2) Buchfälschungen
(3) Falschbuchungen auf Bestandskonten
(4) Falschbuchungen auf Aufwandskonten
(5) Fälschungen von Abschlussunterlagen.

Was macht der AG denn wohl ???..

Aber die Staatsmacht geht natürlich viel lieber solch Staatsgefährdenden Treibens wie Ladendiebstahl
nach (schließlich kann man da "Knicken,lochen,abheften denn man hat ja ein gelöstes Verbrechen) als sich um wirkliche Verbrecher zu kümmern…wo man ja auch noch „arbeiten“ muss,um ihm das zu beweisen.

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Schön, daß Du mal wieder …
… Deine komplette rechtliche Unwissenheit offenlegst.

Unterschlagungsarten bei Firmen:

(a) Bei der einen Gruppe lassen sich die Veruntreuungen auf
die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung, Inventarisierung und
Bilanzierung, sowie auf die Ausnutzung von Mängeln des
Kontrollsystems zurückführen:
(1) Vorwegunterschlagung
(2) Ausnutzung von Unordnung oder Arbeitsrückständen
(3) Ausnutzung von Organisationsmängeln bei der Verwaltung von
Beständen
(4) Nichtverbuchung oder nicht rechtzeitige Verbuchung von
Belegen.

(b) Bei der anderen Gruppe liegen Fälschungen
unterschiedlicher Arten vor:
(1) Belegfälschungen
(2) Buchfälschungen
(3) Falschbuchungen auf Bestandskonten
(4) Falschbuchungen auf Aufwandskonten
(5) Fälschungen von Abschlussunterlagen.

Was macht der AG denn wohl ???..

Klar, was macht er laut UP ???
Er verweigert „nur“ Lohnfortzahlung gem. EFZG und bezahlten Urlaub gem. BUrlG.
Unter welchen der von Dir aufgezählten Tatbestände willst Du das denn subsumieren, wenn ansonsten die geleisteten Arbeitsstunden korrekt aufgezeichnet und vergütet sind ???
Da greift kein Einziger als „Auffangtatbestand“ und da nun mal EFZG und BUrlG als Spezialgesetze keine Strafvorschriften vorsehen, bleibt das nun mal ausschließlich eine zivilrechtliche Angelegenheit, die jeder einzelne AN für sich individuell geltend machen muß.

Aber die Staatsmacht geht natürlich viel lieber solch
Staatsgefährdenden Treibens wie Ladendiebstahl
nach (schließlich kann man da "Knicken,lochen,abheften denn
man hat ja ein gelöstes Verbrechen) als sich um wirkliche
Verbrecher zu kümmern…wo man ja auch noch „arbeiten“
muss,um ihm das zu beweisen.

Das kann man bedauern und beklagen, es ist aber nun mal grundsätzlich eine politische Entscheidung, die von politischen Mehrheiten abhängig ist, ob ein rechtlich unerwünschtes Verhalten eines Vertragspartners auch noch mit Strafe bewehrt wird.

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Hallo,

natürlich kann ein Dritter einen Strafantrag stellen…in Frage käme dabei aber nur Unterschlagung.

Was wäre mit SV-Beitragsvorenthaltung bzw. -betrug? Auch gegen den Mindestlohn kann man doch sicher mit solchen kreativen Gestaltungen verstoßen?

Und damit die Polizei überhaupt tätig wird, müsste der Dritte schon soviel Insiderwissen offenbaren, das es dem AG natürlich dann möglich ist, auf den MA zu schließen.

Vielleicht einfach mal einen Tipp bei den Stellen geben, die gelegentlich die Betriebe daraufhin überprüfen? Oder bei der IHK/Handwerkskammer nachfragen, welche Wege da offenstehen. Zumindest in der Theorie haben die ja ein Interesse, dass es nicht durch solche Dinge zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Wenn das so ist, dann wissen die vielleicht auch, was zu tun ist bzw. gegen welche Gesetze damit verstoßen wird.

Grüße

Was macht der AG denn wohl ???..

Nichts davon.

Aber dich haben Fakten noch nie interessiert, schließlich hast du eine Meinung.

P.S. Bei Zitaten gibt man die Quelle an und lässt vor allem nichts weg!

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Hallo,

natürlich kann ein Dritter einen Strafantrag stellen.

Nein, natürlich kann er das nicht, da er gar nicht antragsberechtigt nach §77 StGB ist.

…in
Frage käme dabei aber nur Unterschlagung.

Nein, wohl kaum, vergleiche §246 StGB.
Da die Unterschlagung ein Offizialdelikt wäre, wäre ein Strafantrag übrigens sowieso unsinnig.

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Hallo,

Hallo,

natürlich kann ein Dritter einen Strafantrag stellen…in Frage käme dabei aber nur Unterschlagung.

Was wäre mit SV-Beitragsvorenthaltung bzw. -betrug?

Woraus sollte das entstehen ? Den SV-Trägern ist es vollkommen wurscht, wofür die Vergütung gezahlt wird

Auch gegen
den Mindestlohn kann man doch sicher mit solchen kreativen
Gestaltungen verstoßen?

Das kann evtl. so sein, muß sich aber erst herausstellen, wenn erste Erfahrungen und Urteile vorliegen, da das Gesetz bezüglich der zu berücksichtigenden Vergütungsbestandteile (bewußt ?) schwammig und unklar ist.

Und damit die Polizei überhaupt tätig wird, müsste der Dritte schon soviel Insiderwissen offenbaren, das es dem AG natürlich dann möglich ist, auf den MA zu schließen.

Vielleicht einfach mal einen Tipp bei den Stellen geben, die
gelegentlich die Betriebe daraufhin überprüfen?

Wer, bitte schön, soll auf EFZG und BUrlG denn überprüfen ?

Oder bei der
IHK/Handwerkskammer nachfragen, welche Wege da offenstehen.

Die werden dann auch antworten: Klage vor dem Arbeitsgericht

Zumindest in der Theorie haben die ja ein Interesse, dass es
nicht durch solche Dinge zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

In der Praxis interessiert das nicht. Abgesehen davon, was hätte denn eine IHK für Sanktionsmöglichkeiten ?

Wenn das so ist, dann wissen die vielleicht auch, was zu tun
ist bzw. gegen welche Gesetze damit verstoßen wird.

Und die werden wissen, daß sie bei diesen Dingen überhaupt nix zu melden haben.

Grüße

&Tschüß

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Hallo,

natürlich kann ein Dritter einen Strafantrag stellen…in Frage käme dabei aber nur Unterschlagung.

Was wäre mit SV-Beitragsvorenthaltung bzw. -betrug?

Woraus sollte das entstehen ?

Aus der Vorenthaltung von SV-Beitragen auf Lohn der dem AN vorenthaten wird. Einfach mal § 266a StGB durchlesen. Dann wird es vielleicht klarer.

Den SV-Trägern ist es vollkommen wurscht, wofür die Vergütung gezahlt wird

Ja, aber die wollen die SV-Beiträge haben. Und wenn da noch jemand Anspruch auf die Vergütung von Urlaubs- und Krankheitstagen hat, dann fallen ja auch darauf SV-Beiträge an.

Auch gegen den Mindestlohn kann man doch sicher mit solchen kreativen Gestaltungen verstoßen?

Das kann evtl. so sein, muß sich aber erst herausstellen, wenn erste Erfahrungen und Urteile vorliegen, da das Gesetz bezüglich der zu berücksichtigenden Vergütungsbestandteile (bewußt ?) schwammig und unklar ist.

Naja hinsichtlich Urlaub und Krankheit ist alles eindeutig. Ich sehe da nichts, wie man legal die Vergütung von Krankheitstagen und Urlaub umgehen kann.

Vielleicht einfach mal einen Tipp bei den Stellen geben, die
gelegentlich die Betriebe daraufhin überprüfen?

Wer, bitte schön, soll auf EFZG und BUrlG denn überprüfen ?

Die Betriebsprüfer der SV. Und wenn die einen Hinweis auf solche Dinge haben, dann wird auch mal genauer geprüft. Die prüfen nicht nur die tatsächlich gezahlten Entgelte sondern auch das zustehende. Da kommen also nicht nur Tarifvertrag und Mindestlohn ins Spiel sondern eben auch die Vergütung von Urlaubs- und Krankheitstagen, da auch diese dem AN zusteht.

Oder bei der IHK/Handwerkskammer nachfragen, welche Wege da offenstehen**.**

Die werden dann auch antworten: Klage vor dem Arbeitsgericht

Wir diskutieren hier strafrechtlich relevante Sachverhalte.

Zumindest in der Theorie haben die ja ein Interesse, dass es nicht durch solche Dinge zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

In der Praxis interessiert das nicht. Abgesehen davon, was hätte denn eine IHK für Sanktionsmöglichkeiten ?

Es ging um Information, was getan werden kann, nicht dass die selber tätig werden.

Wenn das so ist, dann wissen die vielleicht auch, was zu tun ist bzw. gegen welche Gesetze damit verstoßen wird.

Und die werden wissen, daß sie bei diesen Dingen überhaupt nix zu melden haben.

Informationen dürfen die geben.
Wenn die keine geben wollen, dann zeigt das eben die Berechtigung meiner Formulierung im Konjunktiv.

Grüße

Hi!

Wer, bitte schön, soll auf EFZG und BUrlG denn überprüfen ?

Die Betriebsprüfer der SV. Und wenn die einen Hinweis auf
solche Dinge haben, dann wird auch mal genauer geprüft. Die
prüfen nicht nur die tatsächlich gezahlten Entgelte sondern
auch das zustehende. Da kommen also nicht nur Tarifvertrag und
Mindestlohn ins Spiel sondern eben auch die Vergütung von
Urlaubs- und Krankheitstagen, da auch diese dem AN zusteht.

Dann werden die Prüfer die Beiträge sowie etwaige Säumniszuschläge nachfordern.
Ein strafrechtliches Verfahren werden sie jedoch nicht einleiten, da der AG in aller Regel nicht so dämlich ist, die Zahlung innerhalb der Frist zu verweigern.

Gruß
Guido

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