So nicht richtig
Hallo Sascha,
zunächst einmal gibt es keine rechtliche Grundlage, die ein Recht auf ein Girokonto gesetzlich zementiert.
Es gilt immernoch die Vertragsfreiheit, übrigens auch für Sparkassen (und das selbst in Bundesländern, deren Sparkassengesetz einen wie auch immer zu interpretierenden Kontrahierungszwang vorsieht).
Sofern es dem KI nicht zuzumuten ist, mit dem Kunden eine Geschäftsbeziehung zu führen, so darf es sehr wohl kündigen, wird dies aber, um unschöne Streitereien zu vermeiden, nicht zur Unzeit tun.
Das ZKA-Papier auf das Du Dich beziehst ist zunächst einmal eine Empfehlung zur freiwilligen Selbstverpflichtung, es gibt allerdings tatsächlich Urteile, in denen Gerichte dies im Einzelfalle anders sehen (wenn z.B. der Kunde seine Pflichten regelmäßig bzw. über längere Zeit verletzt hat und die Bank über einen längeren Zeitraum darauf nicht reagiert hat, umd dann unvermittelt unter Bezugnahme auf §26,2 bei Sparkassen, bzw. §18,2 bei Banken ihrer AGB zu kündigen).
Regelmäßig wird dies damit begründet, dass eine Selbstverpflichtung, an die sich das KI nicht halten muss, bewusst genutzt werden kann, um Kunden ins Leere laufen zu lassen.
Trotzdem müssen die Gerichte natürlich den Grundsatz der Vertragsautonomie, die AGB des KI und die Zumutbarkeit der Aufnahme, bzw. des Bestehens einer Kontoverbindung für die Bank prüfen.
Das kann in jedem Falle anders aussehen.
Der Kunde, der seinen Berater bedroht oder beleidigt, Prospektständer durch die Kundenhalle wirft, o.ä. kann sich auf das Girokonto für Jedermann berufen, so oft er das will, er wird vor Gericht kaum Recht bekommen, derjenige, den sein Berater nicht leiden kann und der zum ersten Mal im Leben sein Konto durch eine Verfügung an einem fremden Geldausgabeautomaten um 3 € überzieht und diese erst nach 4 Wochen ausgleicht, hat beste Chancen, sich gegen die Kündigung zu wehren.
Vor dem Landgericht Bremen ging ein KI vor einigen Jahren auch sang-, und klanglos unter, die einem ehemaligen Kunden die Wiedereröffnung eines Kontos verweigerte, obwohl sie auf Ihrer Homepage mit dem „Konto für Jedermann“ warb - was zugegbenermaßen nicht für ein kluges Vorgehen der Bank spricht.
Die Empfehlung der ZKA greift übrigens auch bei angeschlossenen KI nicht, wenn der Kunde beim betroffenen KI Schulden hat oder bei einem anderen KI noch ein Girokonto hat - hieraus erwächst natürlich ein weiteres Hindernis, auf das der Kontosuchende stoßen kann, nämlich den Beweis zu erbringen, kein weiteres Konto zu haben. Die Bank kann hieraus durchaus eine Erschwernis für den Kunden basteln.
Nebenbei bemerkt kann das „Girokonto für Jedermann“ diverse Luxusfunktionen nicht haben, hierzu gehören Geld-, und Automatenkarten, Daueraufträge usw.
Denn der Grund für die Einrichtung des Konzepts „Girokonto für Jedermann“ ist, dem Bürger die Teilnahme m Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Nicht mehr und nicht weniger.
Nirgendwo steht geschireben, dass dazu Geldautomaten, Daueraufträge, Kreditkarte, Homebanking o.ä. gehören, und nirgendwo steht, dass das Ganze kostenfrei zu erfolgen hat.
In der Regel wird ein solches Girokonto auch entsprechend mager ausgestattet sein.
Der lange Rede kurzer Sinn: Das Recht auf ein Girokonto kann nicht pauschal bejaht oder verneint werden.
Zur Zeit ist die Rechtslage nicht eindeutig und wird von Fall zu Fall (und von Gericht zu Gericht…) unterschiedlich ausgelegt.
Viele Grüße
Uwe