Angenommen Person A hat als Fahrer ein Bußgeldverfahren (geblitzt) an der Backe, gäbe Gebühren und Punkte.
Ich war bisher der Meinung, er darf dann zwar die Aussage verweigern, weil er sich ja nicht selbst belasten muss, aber wenn er was sagt muss es der Wahrheit entsprechen.
Ein Kollege meint, nein, im Gegensatz zu einem Zeugen darf ein Beschuldigter die ermittelnden Behörden auch anlügen und z.B. einfach sagen „Ich war das nicht“, auch wenn er es besser weiß.
Stimmt das?
Und darf er eine Identitätsfeststellung verweigern? Ich denke nicht (wenn die Polizei also meint, ihn auf dem Foto erkannt zu haben, und nach seinem Ausweis fragt, muss er den rausrücken). Der besagte Kollege meint, auch das brauche er nicht. (Ich denke mal, dann würden die ihn schlicht mit auf die Wache nehmen?)
Was stimmt?
Danke im voraus für Eure Antworten
und viele Grüße
es ist richtig, dass im Gegensatz zum Zeugen für den Angeklagten, Beschuldigten, etc. keine Wahrheitspflicht besteht. Dieser darf nichts sagen und auch lügen.
Der Grund dafür liegt ganz einfach darin, dass in unserem Rechssystem niemand die Pflicht hat, sich selbst zu belasten, bzw. umgekehrt den Anspruch darauf, das der Staat ihm das nachweisen muss, wofür er ihn bestraft.
Dass hier nebend der Aussageverweigerung auch ein Recht zu Lüge existiert basiert darauf, dass, wäre dies nicht so, aus einer Aussageverweigerung unweigerlich Schlüsse auf die Richtigkeit der ihm vorgeworfenen Taten gezogen würden.
Gruß
Dea
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na ja, selbst belasten muss man sich zwar nicht (und auch lügen darf ein Beschuldigter, daß sich die Balken biegen - ob es immer so clever ist, steht auf einem anderen Gesetzblatt), aber wenn man bei einem Knöllchen sagt ‚nö, war ich nich‘, muss man doch - als Halter - in dem Anhörungsbogen angeben, wer den Wagen zu der fraglichen Zeit gefahren hat, oder? Rückt man den nicht raus, kann einem auch das Führen eines lästigen Fahrtenbuches aufgebrummt werden: http://www.fahrschule24.net/stvzo/31a.htm.
Und darf er eine Identitätsfeststellung verweigern?
Verweigern ‚darf‘ man Vieles, aber bringt es was? Und sooooo aufregend sind die Fahrt in einem Polizeiauto und der Besuch einer handelsüblichen Polizeidienststelle nun auch wieder nicht.
muss man doch - als Halter - in dem Anhörungsbogen angeben,
wer den Wagen zu der fraglichen Zeit gefahren hat, oder?
Ja, außer man würde dadurch einen nahen Angehörigen belasten, dann kann man die Aussage verweigern und einem kann auch kein Fahrtenbuch aufgebrummt werden.
Und darf er eine Identitätsfeststellung verweigern?
Also ich kenne die deutschen Gesetzesgrundlagen jetzt nicht, aber normalerweise kann man bei einem Verdacht die Identitätsfeststellung nicht verweigern. Sonst kann ja das Verfahren nicht geführt werden und Zweck des Verfahrens ist ja, die Wahrheit herauszufinden und dann über Strafe oder Nichtstrafe zu entscheiden.
Ja, außer man würde dadurch einen nahen Angehörigen belasten,
dann kann man die Aussage verweigern und einem kann auch kein
Fahrtenbuch aufgebrummt werden.
woraus schließt Du das?
Das wäre doch ein wenig einfach, so um das Fahrtenbuch herumzukommen, oder?
Gruß
loderunner
Also ich kenne die deutschen Gesetzesgrundlagen jetzt nicht,
aber normalerweise kann man bei einem Verdacht die
Identitätsfeststellung nicht verweigern. Sonst kann ja das
Verfahren nicht geführt werden und Zweck des Verfahrens ist
ja, die Wahrheit herauszufinden und dann über Strafe oder
Nichtstrafe zu entscheiden.
Der Beamte darf sicherlich ins Gesicht des Verdächtigen schauen und sich fragen, ob derjenige nun auch auf dem Foto zu sehen ist. Nichts anderes wird hinterher der Richter machen. Aber der Beschuldigte braucht nicht aktiv dabei mitwirken, indem er sagt: Ja klar, dass bin ich. Er hat das gute Recht zu sagen „Das bin ich nicht!“ - und wenn er auf dem Lichtbild noch so gut zu erkennen ist. Ob das bei einem gut erkennbaren Foto sinnvoll ist, mag eine andere Frage sein.
woraus schließt Du das?
Das wäre doch ein wenig einfach, so um das Fahrtenbuch
herumzukommen, oder?
War die Aussage der Bußgeldstelle: Wenn eine Person die Aussage verweigern darf, um einen nahen Angehörigen (z.B. Ehepartner) nicht belasten zu müssen, wäre es rechtlich unsinnig, hier nun stattdessen schriftliche Fahrtenunterlagen anzufordern, die zur gleichen Belastung führen würden.
Dies ginge lediglich, wenn der Person kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, und sie dennoch den Fahrer nicht nennt (z.B. weil sie „es nicht weiß“ oder „sich nicht genau erinnern kann“).
Aber der Beschuldigte braucht nicht aktiv dabei mitwirken,
indem er sagt: Ja klar, dass bin ich. Er hat das gute Recht zu
sagen „Das bin ich nicht!“ - und wenn er auf dem Lichtbild
noch so gut zu erkennen ist. Ob das bei einem gut erkennbaren
Foto sinnvoll ist, mag eine andere Frage sein.
Aber der Beamte kann doch die Identität des Verdächtigen feststellen, d.h. den Ausweis verlangen? Ich denke mal, der Verdächtige muss dem nachkommen oder kann sonst auf die Dienststelle mitgenommen werden?
Oder könte dies in so einem Fall auch folgenlos verweigert werden? Kann ich mir nämlich nicht so recht vorstellen…
Der Beamte darf sicherlich ins Gesicht des Verdächtigen
schauen und sich fragen, ob derjenige nun auch auf dem Foto zu
sehen ist. Nichts anderes wird hinterher der Richter machen.
Aber der Beschuldigte braucht nicht aktiv dabei mitwirken,
indem er sagt: Ja klar, dass bin ich. Er hat das gute Recht zu
sagen „Das bin ich nicht!“ - und wenn er auf dem Lichtbild
noch so gut zu erkennen ist. Ob das bei einem gut erkennbaren
Foto sinnvoll ist, mag eine andere Frage sein.
Ja das ist schon klar, das meinte ich aber nicht. Ein Beschuldigter oder Verdächtiger hat aber nicht das Recht, seine Identitätsfeststellung zu verhindern, daran muss er mitwirken. Da geht es ja nicht darum, ob er das ist, der die Übertretung gemacht hat, sondern ob die verdächtige Person X wirklich X heißt und um nicht mehr. Das habe ich gemeint.
Ja das ist schon klar, das meinte ich aber nicht. Ein
Beschuldigter oder Verdächtiger hat aber nicht das Recht,
seine Identitätsfeststellung zu verhindern, daran muss er
mitwirken.
Wenn der Beschuldigte bei der Polizei seine Identität nicht preisgibt (was sehr gern in Verfahren gegen Beteiligte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität geschieht) ist das eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG - verfahrensrechtlich erzwingen lässt sich die Durchsetzug der Pflicht zur Angabe von Name, Ort und Tag der Geburt, des Berufs und so weiter allerdings nicht.
Wobei man sich beim Beruf sowieso schon Fragen kann, ob das nicht schon eine Einlassung zur Sache wäre - bei mir zumindest würde man aus der Angabe des Berufs gleich schon wissen, was ich verdiene, was zur Sache gehört, weil die Strafzumessung davon abhängt.
Aber abgesehen vom Beruf ist man verpflichtet, seine Identität preiszugeben. Wenn man es nicht tut, passiert aber nicht viel, außer, dass man ein Bußgeldwird zahlen müssen.
Wenn es zur Hauptverhandlung kommt und man sich immer noch weigert, seine Personalien bekannt zu geben, muss das Gericht im Wege des Freibeweises die Identität des Angeklagten feststellen.
…ist man verpflichtet, seine Identität
preiszugeben. Wenn man es nicht tut, passiert aber nicht viel,
außer, dass man ein Bußgeld wird zahlen müssen.
Der Beschuldigte verrät seine Identität nicht, Papiere hat er nicht dabei, Geld auch nicht. Was ist dann mit dem Bußgeld, wenn nicht einmal die Zustellung eines Nußgeldbescheids möglich ist?
Wenn es zur Hauptverhandlung kommt und man sich immer noch
weigert, seine Personalien bekannt zu geben, muss das Gericht
im Wege des Freibeweises die Identität des Angeklagten
feststellen.
Wie geht das praktisch vonstatten? Nehmen wir an, der Beschuldigte ist ein unbeschriebenes Blatt und er wird am anderen Ende der Republik festgehalten, wo ihn niemand kennt? Welche Möglichkeiten der Identitätsfeststellung gibt es, wenn es sich bei der Tat um irgendwelchen Kleinkram handelt, der Fahndungsplakate, Aufrufe in den Medien etc. nicht angemessen erscheinen läßt?
Beispiel: Ein Mensch aus Flensburg (verrät er natürlich nicht) wird beim Ladendiebstahl oder mit einem geklauten Auto in Münschen erwischt. Der Mensch ist polizeilich bislang nicht in Erscheinung getreten und niemand hat die geringste Ahnung, um wen es sich handeln könnte. Und nun?
Beispiel: Ein Mensch aus Flensburg (verrät er natürlich nicht)
wird beim Ladendiebstahl oder mit einem geklauten Auto in
Münschen erwischt. Der Mensch ist polizeilich bislang nicht in
Erscheinung getreten und niemand hat die geringste Ahnung, um
wen es sich handeln könnte. Und nun?
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
dann gibt´s der Möglichkeiten mehrere: