Darf Bußgeldstelle einen Bescheid zurücknehmen?

Hallo an alle,

neulich habe ich mir folgende Frage gestellt, auf die ich bisher leider keine Antwort finden konnte:

Sagen wir, jemand wird beschuldigt eine OW im Straßenverkehr begangen zu haben. Um einen anderen Verdächtigen zu schützen nimmt er die Schuld auf sich, die Bußgeldstelle akzeptiert dies und verschickt einen Bußgeldbescheid.

Kann eine Bußgeldstelle, nachdem sie einen formal einwandfreien Bescheid versendet hat und bereits das Bußgeld gezahlt wurde, diesen Bescheid wieder zurücknehmen?

Wenn ja, kann man daraus entstandene Kosten (Überweisungsgebühren, Porto, verlorene Zinseinnahmen für den Zeitraum, in dem man auf das Geld verzichten musste etc.) gltend machen? Schließlich ist man ja nicht (mehr) der Täter.

Da scheinbar selten jemand auf die Vollstreckung eines Urteils besteht, konnte ich hierzu bisher nichts finden. Falls es hier schon ähnliche Fälle gibt, bitte ich diesen Post zu entschuldigen. Ich hoffe, jemand kann mir weiterhelfen.

Gruß
Dominik

Sagen wir, jemand wird beschuldigt eine OW im Straßenverkehr
begangen zu haben. Um einen anderen Verdächtigen zu schützen
nimmt er die Schuld auf sich, die Bußgeldstelle akzeptiert
dies und verschickt einen Bußgeldbescheid.

Hi,

so wie Du das schreibst wäre es eine möglicherweise eine Straftat. Niemand darf jemanden Beschuldigen ohne das der Beschuldigte auch die Tat getan hat. Kann ganz übel ausgehen §164 StGB.
Aber gehen wir mal davon aus, der Beschuldigte sei der Halter, hätte einen Anhörungsbogen bekommen, und sich selbst beschuldigt, dann wäre es legal.

Kann eine Bußgeldstelle, nachdem sie einen formal
einwandfreien Bescheid versendet hat und bereits das Bußgeld
gezahlt wurde, diesen Bescheid wieder zurücknehmen?

Kann sie, solange der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Danach ist Ende der Fahnenstange, selbst wenn der Bußgeldbescheid zu Unrecht ausgestellt wurde und der Papst als Zeuge auftritt.

Wenn ja, kann man daraus entstandene Kosten
(Überweisungsgebühren, Porto, verlorene Zinseinnahmen für den
Zeitraum, in dem man auf das Geld verzichten musste etc.)
gltend machen? Schließlich ist man ja nicht (mehr) der Täter.

Nennt sich allgemeines Lebensrisiko, insbesondere dann wenn man früher zur Aufklärung hätte beitragen können.

Q-Gruß

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort,

Niemand darf jemanden Beschuldigen ohne das der
Beschuldigte auch die Tat getan hat. Kann ganz übel ausgehen
§164 StGB.
Aber gehen wir mal davon aus, der Beschuldigte sei der Halter,
hätte einen Anhörungsbogen bekommen, und sich selbst
beschuldigt, dann wäre es legal.

Richtig, so könnte es gewesen sein.

Kann sie, solange der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig
ist. Danach ist Ende der Fahnenstange, selbst wenn der
Bußgeldbescheid zu Unrecht ausgestellt wurde und der Papst als
Zeuge auftritt.

Ab wann ist ein Bescheid denn rechtswirksam? Nach dem, was ich bisher rausgefunden habe, ist ein Bescheid mit Geldeingang bei der Behörde rechtswirksam. Im o.g. Fall ist das aber bereits geschehen.

Was ist, wenn der Zeitpunkt des Geldeingangs so liegt, dass die Bußgeldstelle die Ermittlungen bereits wieder aufgenommen hat, aber es dem Täter noch nicht mitegteilt hat? Es wäre doch ein leichtes für die Bußgeldstelle, das Schreiben zurück zu datieren und zu sagen, sie hätte die Ermittlungen wieder aufgenommen, bevor das Geld eingegangnen ist.

Gruß
Dominik

Ab wann ist ein Bescheid denn rechtswirksam? Nach dem, was ich
bisher rausgefunden habe, ist ein Bescheid mit Geldeingang bei
der Behörde rechtswirksam. Im o.g. Fall ist das aber bereits
geschehen.

Hi,

wenn kein Einspruch oder sonst was war, 14 Tage nach Erhalt des Bußgeldbescheid. Die Zahlung verkürzt die Frist nicht.

Was ist, wenn der Zeitpunkt des Geldeingangs so liegt, dass
die Bußgeldstelle die Ermittlungen bereits wieder aufgenommen
hat, aber es dem Täter noch nicht mitegteilt hat?

Wie schon geschrieben, es zählt nur diese Frist, nicht ob bezahlt wurde oder auch nicht. Es muss aber mitgeteilt werden das der Bußgeldbescheid zurück gezogen wurde.

Es wäre doch
ein leichtes für die Bußgeldstelle, das Schreiben zurück zu
datieren und zu sagen, sie hätte die Ermittlungen wieder
aufgenommen, bevor das Geld eingegangnen ist.

Wäre es nicht, es wird wohl kaum ein Sachbearbeiter eine Straftat begehen und damit seinen Job riskieren um einen Verkehrssünder ein Blaues Auge zu verpassen. Für die Sachbearbeiter sind das alles anonyme Daten, einer mehr oder weniger dürfte denen egal sein. Wobei die sich auch nicht gerne auf den Arm nehmen lassen.

Q-Gruß

Ab wann ist ein Bescheid denn rechtswirksam? Nach dem, was ich
bisher rausgefunden habe, ist ein Bescheid mit Geldeingang bei
der Behörde rechtswirksam. Im o.g. Fall ist das aber bereits
geschehen.

Hi,

wenn kein Einspruch oder sonst was war, 14 Tage nach Erhalt
des Bußgeldbescheid. Die Zahlung verkürzt die Frist nicht.

Ich habe jetzt auf einigen Seiten gelesen, dass die Zahlung einer Einverständniserklärung gleich kommt und die Frist damit endet. Das ist aber auch gar nicht der entscheidende Punkt:

Es muss aber mitgeteilt werden
das der Bußgeldbescheid zurück gezogen wurde.

Was ist, wenn das erst deutlich nach Ende der Frist geschehen ist, auf dem Schreiben allerdings ein viel früheres Datum steht? Im umgekehrten Fall ist die Sache ja ganz einfach: Wenn der Beschuldigte Einspruch erheben will, so muss der Einspruch binnen 14 Tagen eingegangen sein. Gilt dies auch für die Behörder? Muss der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens innerhalb von 14 Tagen beim Beschuldigten sein?

Wäre es nicht, es wird wohl kaum ein Sachbearbeiter eine
Straftat begehen und damit seinen Job riskieren um einen
Verkehrssünder ein Blaues Auge zu verpassen. Für die
Sachbearbeiter sind das alles anonyme Daten, einer mehr oder
weniger dürfte denen egal sein. Wobei die sich auch nicht
gerne auf den Arm nehmen lassen.

Eigentlich eine logische Argumentation, aber irgendwie schon suspekt, wenn nach Monaten ein Screiben kommt, dass angeblich einen Tag nach dem Bußgeldbescheid verfasst wurde.

Gruß
Dominik

Was ist, wenn das erst deutlich nach Ende der Frist geschehen
ist, auf dem Schreiben allerdings ein viel früheres Datum
steht? Im umgekehrten Fall ist die Sache ja ganz einfach: Wenn
der Beschuldigte Einspruch erheben will, so muss der Einspruch
binnen 14 Tagen eingegangen sein. Gilt dies auch für die
Behörder? Muss der Bescheid über die Einstellung des
Verfahrens innerhalb von 14 Tagen beim Beschuldigten sein?

Das liegt an den internen Abläufen in der Behörde. Entscheident ist was in der Akte steht. Da gilt auch die 14Tagefrist. Wann dann die Mitteilung über die Einstellung kommt ist eigentlich egal.

Dennoch wäre es mal zu überlegen einen Kontoauszug beim KBA anzufordern.

Q-Gruß

Das liegt an den internen Abläufen in der Behörde.
Entscheident ist was in der Akte steht. Da gilt auch die
14Tagefrist. Wann dann die Mitteilung über die Einstellung
kommt ist eigentlich egal.

Klingt einleuchtend.

Dennoch wäre es mal zu überlegen einen Kontoauszug beim KBA
anzufordern.

Was soll der denn belegen? Dass die das Geld bekommen haben, ist ja anzunehmen, irgendwann werden die es auch sicher zurück erstatten (wahrscheinlich jedoch nicht, bevor jemand anderes bezahlt hat). Oder wie ist das gemeint?

Gruß
Dominik

Was soll der denn belegen? Dass die das Geld bekommen haben,
ist ja anzunehmen, irgendwann werden die es auch sicher zurück
erstatten (wahrscheinlich jedoch nicht, bevor jemand anderes
bezahlt hat). Oder wie ist das gemeint?

Hi,

es soll schon vorgekommen sein das Punkte eingetragen wurde, obwohl der Bußgeldbescheid nie rechtskräftig wurde. Kommt dann raus wenn bei einem neuen Verstoß das Bußgeld erhöht wird aufgrund von Voreintragungen.

Ein blitzeblankes Konto kann sehr hilfreich sein wenn es z.B. darum geht Fahrverbote abzuwenden.

Q-Gruß

Ein blitzeblankes Konto kann sehr hilfreich sein wenn es z.B.
darum geht Fahrverbote abzuwenden.

Ach so, Punkte-Konto! Ja, da stand ich wohl etwas auf dem Schlauch. Und um eine Neuaufnahme des Verfahrens wird man wohl nicht herumkommen. Vielen Dank für deine ausführliche Hilfe!

Gruß
Dominik

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