Hallo,
wir planen einen Hausbau und haben uns vorab bei der Stadt informiert, ob eine Bebauung auf unserem Grundstück möglich ist. Die Stadt hat uns daraufhin schriftlich bestättigt, dass sich das Grundstück im Innenbereich befindet und eine Bebauung mit einen Einfamilienhaus zulässig ist. Es gibt jedoch leider eine Satzung bzw. Flächennutzungsplan.
Daraufhin haben wir den Bauantrag beim Bauordnungsamt des Landkreises eingereicht. Leider erhielten wir die Vorabinfo, dass der Bauantrag womöglich abgelehnt wird.
Begründung: 1.massiver Baumbestand 2. Außenbereich und somit Gefahr von Zersiedlung.
Wir nutzen daraufhin die Möglichkeit der schriftlichen Anhörung. Nach weiteren 10 Wochen erhielten wir eine Einladung zwecks mündlicher Anhörung. Hier wurden wir informiert, dass es sich weiterhin um Außenbereich handelt, eine Bebauung jedoch zulässig wäre und die Umweltbehörde keine Einwände hätte(ein massiver Baumbestand hat dort nie existiert, da wir hier von 8 Obstbäumen auf 1500 Quadratmetern sprechen). Die Bedingung war Verschiebung des Baukörpers um 7-8m in Richtung Nachbar. Da wir ein Hanggrundstück haben und die Konzipierung des Hauses sowie die Raumaufteilung komplett darauf ausgerichtet war, konnten wir den Vorschlag nicht zustimmen. Die Verschiebung ist laut Aussage des Bauordnungsamtes notwendig, da somit die Gefahr der Zersiedlung ausgeschlossen werden soll.
Hierzu ist zu sagen, dass unser Grundstück erschlossen ist, an einem öffentlichen Weg liegt und von zwei Seiten mit bebauten Grundstücken umgeben ist. Hinter unserem Grundstück befindet sich ein weiteres Grundstück das komplett mit Bäumen zugewachsen ist und nicht über einen öffentlichen Weg zu erreichen ist. Dieses Grundstück wäre dann nur über eine Wegerecht über unser Grundstück zu erreichen. Und damit dieses auszuschließen, müsse der geplante Baukörper verschoben werden.
Wir sind wütend darüber ,dass das Bauordnungsamt allem Anschein nach nur seine eigenen Interessen vertritt.
Die Gemeinde wünscht eine Bebauung, die Umweltbehörde hat auch keine Einwände.
Daher meine Fragen:
- Muss das Bauordnungsamt im Rahmen des Bauantragprüfungsverfahrens sich mit der Gemeinde abstimmen?
- Hat eine Klage gegen diesen Ablehnungsbescheid Aussicht auf Erfolg?
Laut Aussage der Stadt, haben mehrere Nachbarn zuerst einen Ablehungsbescheid erhalten, mit den gleichen Argumenten. Und erst durch Androhung eines Klageverfahrens wurde der Bau genehmigt
Meiner Meinung nach ist Ihr Ansprechpartner die Gemeinde. Suchen Sie sich den kompetenten Ansprechpartner der Gemeinde. Die müssen sich für Sie einsetzen. Wenn die das machen wird das Ordnungsamt klein beigeben müssen. Es macht Sinn persönlich mit den Zuständigen Sachbearbeitern zu besprechen.
Gehen Sie locker an die Sache heran und sagen Sie, dass Sie deren Unterstützung brauchen.
Sie werden sehen, dann geht alles viel leichter.
beste Grüße
Lothar Betz
Zur Beteiligung der Gemeinde siehe folgender Link.
http://bundesrecht.juris.de/bbaug/__36.html
Die Bauaufsichtsbehörde ist genehmigende Behörde und kann auch gegen die Gemeinde entscheiden.
Wieso sagt die Gemeinde, es handelt sich um einen Innenbereich und das Bauamt um Außenbereich ?
Was sagt der Flächennutzungsplan aus ?
Wieso befindet sich ein Grundstück hinter ihrem Grundstück, das nicht über einen öffentlichen Weg zu erreichen ist. Wenn das nicht ihr Grundstück ist, müssten doch sonstige Wegerechte existieren.
Wie soll das Grundstück denn sonst zu erreichen sein ?
Soll mit der Verschiebung zum Nachbarn erreicht werden, dass noch ein zusätzliche Gebäude zwischen ihrem Neubau und der Nachbarbebauung errichtet werden kann?
Was sind denn genau die Interessen des Bauamtes ?
Zu den Fragen:
-
Das Bauordnungsamt holt sich das Einvernehmen der Gemeinde, wenn sie ein Bauvorhaben im Aussenbereich oder im unbeplanten Innenbereich genehmigen will.
Versagt die Gemeinde dieses Einvernehmen kann die Bauaufsichtsbehörde dieses ersetzen.
Letzentlich ist die Bauaufsichtsbehörde genehmigende Behörde.
-
Das muß ihr Anwalt wissen.
Die Stadt hat uns daraufhin schriftlich bestättigt, dass
sich das Grundstück im Innenbereich befindet und eine Bebauung
mit einen Einfamilienhaus zulässig ist. Es gibt jedoch leider
eine Satzung bzw. Flächennutzungsplan.
Daraufhin haben wir den Bauantrag beim Bauordnungsamt des
Landkreises eingereicht. Leider erhielten wir die Vorabinfo,
dass der Bauantrag womöglich abgelehnt wird.
Begründung: 1.massiver Baumbestand 2. Außenbereich und somit
Gefahr von Zersiedlung.
Wir nutzen daraufhin die Möglichkeit der schriftlichen
Anhörung. Nach weiteren 10 Wochen erhielten wir eine Einladung
zwecks mündlicher Anhörung. Hier wurden wir informiert, dass
es sich weiterhin um Außenbereich handelt, eine Bebauung
jedoch zulässig wäre und die Umweltbehörde keine Einwände
hätte(ein massiver Baumbestand hat dort nie existiert, da wir
hier von 8 Obstbäumen auf 1500 Quadratmetern sprechen). Die
Bedingung war Verschiebung des Baukörpers um 7-8m in Richtung
Nachbar. Da wir ein Hanggrundstück haben und die Konzipierung
des Hauses sowie die Raumaufteilung komplett darauf
ausgerichtet war, konnten wir den Vorschlag nicht zustimmen.
Die Verschiebung ist laut Aussage des Bauordnungsamtes
notwendig, da somit die Gefahr der Zersiedlung ausgeschlossen
werden soll.
Hierzu ist zu sagen, dass unser Grundstück erschlossen ist, an
einem öffentlichen Weg liegt und von zwei Seiten mit bebauten
Grundstücken umgeben ist. Hinter unserem Grundstück befindet
sich ein weiteres Grundstück das komplett mit Bäumen
zugewachsen ist und nicht über einen öffentlichen Weg zu
erreichen ist. Dieses Grundstück wäre dann nur über eine
Wegerecht über unser Grundstück zu erreichen. Und damit dieses
auszuschließen, müsse der geplante Baukörper verschoben
werden.
Wir sind wütend darüber ,dass das Bauordnungsamt allem
Anschein nach nur seine eigenen Interessen vertritt.
Die Gemeinde wünscht eine Bebauung, die Umweltbehörde hat auch
keine Einwände.
Daher meine Fragen:
- Muss das Bauordnungsamt im Rahmen des
Bauantragprüfungsverfahrens sich mit der Gemeinde abstimmen?
- Hat eine Klage gegen diesen Ablehnungsbescheid Aussicht auf
Erfolg?
Laut Aussage der Stadt, haben mehrere Nachbarn zuerst einen
Ablehungsbescheid erhalten, mit den gleichen Argumenten. Und
erst durch Androhung eines Klageverfahrens wurde der Bau
genehmigt
Hallo Andreas,
vielen Dank für Ihr Feedback!
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Wohngebiet/ Bebauungsgebiet ausgewiesen. Da jedoch
eine Eingemeindung vorgenommen wurde, ist der Flächennutzungsplan nicht rechtskräftig, da nun die neue Gemeinde im Nutzungplan berücksichtigt werden muss. Unser Grundstück ist davon nicht betroffen.
Das zweite Grundstück grenzt von der anderen Seite (auf der anderen Seite des Hügels) an ein anderes Grundstück. Beide Grundstücke gehören einem Eigentümer.
Sollte der Eigentümer sein Grundstück veräußern, so ist von der Gemeinde geregelt, dass der neue Eigentümer eine Wegerecht vom Verkäufer erhält.
Somit wäre unser Grundstück nicht betroffen.
Mit der Verschiebung des Baukörpers soll die Möglichkeit der Zufahrt zum anderen Grundstück (durch erteiltes Wegerecht) über unser Grundstück verhindert werden. Des Weiteren soll, da Außenbereich, durch die Verschiebung des Baukörpers in Richtung der bereits bebauten Flächen, die Vorbildfunktion für Zusiedlung reduziert werden.
Über die Interessen des Bauamtes kann nur spekuliert werden.
Laut Aussage des Leiters vom Bauamt der Gemeinde, ist durch Wegfall der Wohnungsbauprämie die Anzahl der Bauanträge deutlich zurückgegangen.
Somit ist das Bauordnungsamt womöglich personell überbesetzt. Durch Ablehnungen und damit verbundenen Widersprüche, kann man den Aufwand für einen Bauantrag deutlich erhöhen (Posteingang, Anhörung, nochmalige Prüfung, …). Somit versucht das Bauamt, jeden Bauantrag zu „zerpflücken“ …
Und wenn ich mir konkret unseren Fall ansehe, dann ist dies plausibel.
Wie kann es sonst sein, dass man 10 Wochen nach Abgabe des Bauantrages in der Behörde die Ausage trifft, dass auf dem Grundstück ein massiver Baumbestand vorherrscht. Wir im Rahmen einer schriftlichen Anhörung dagegen argumentieren und erst dann die Umweltbehörde befragt wird und auch dann erst ein Vor-Ort-Termin durchgeführt wird. Dies hätte bereits innerhalb der o.g. 10 Wochen geschehen müssen.
Hallo,
wenn die Baubehörde des Landkreises die übergeordnete Behörde zu eurer Stadt ist, ja.
Sicherheit bekommt ihr über einen regioal tätigen anwalt mit spez. Baurecht .
Drücke euch die Daumen.
mfg joerg
Hallo,
na das hört sich ja nach Stress an.
Also die Stadt gibt ja nur eine Stellungnahme ab. D.h. soviel wie, sie ist dafür oder dagegen und dies wird vom Bauamt zur Kenntnis genommen und ggf. in die Auflagen eingearbeitet.
Aber i. denke, dass immer ein Einspruch bzw. auch eine Androhung einer Klage hilft. Meist sind die Verwaltungsangestellten, wie du schon sagst nur auf ihre Belange aus. Da sich keiner die Mühe macht sich das ganze auch mal vor Ort anzuschauen oder auch nur etwas mehr darüber nachzudenken.
Ich an deiner Stelle würde mich auf alle Fälle wehren.
Viel Glück
Peggy
Hallo, ich möchte versuchen Ihnen eine Antwort zu geben. Die Frage, ob das Grundstück im Innen- oder Aussenbereich liegt ist eine eindeutig im Flächennutzungsplan festgelegte Angelegenheit. Hierzu haben Sie ein Recht auf Einsicht (Stadtplanungsamt o.ä.) Falls es im Aussenbereich liegt, sind Sie aufs Äußerste von der Genehmigungsfreudigkeit der Ämter angewiesen, geregelt ist dies im §35 Bauen im Aussenbereich im Baugesetzbuch (BauGB). In diesem Fall können tatsächlich die Ämter völlig mitsprechen !!! Dies bekommen Sie sicher durch das Internet heraus.
Liegt Ihr Grundstück im Innenbereich (also innerhalb des bebauten Ortes)dann gibt es 2 Möglichkeiten. Entweder gibt es für dieses Baugebiet einen „Bebauungsplan“ oder nicht. Falls es einen gibt, haben Sie das Recht auf Einsicht, bzw. auf das kopieren dieser Plane mit Text. Dieser regelt wo und wie, wie groß usw. Sie auf diesem Grundstück bauen dürfen. Das Amt muss Ihnen diesen Plan, der meist ein ganzes Gebiet betrifft erklären !!! Falls es keinen Bebauungplan gibt, regelt das §34 des BauGB. In Kürze gesagt, sagt dieser Paragraf, das Sie ähnlich (in Art und Maß d. baul. Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche)wie in der näheren Umgebung bauen müssen. Hierzu können Sie Fotos aus der Nachbarschaftsbebauung dem Bauordnungsamt vorlegen, die für Sie gut passend sind. Soweit ist alles klar geregelt!
Also falls das Grundstück im Innenbereich liegt, haben Sie wesentlich mehr Rechte als im Aussenbereich. Hier ist eine Bebauung nur möglich, wenn keine öffentlichen Belange (!!!) entgegenstehen…
Freundliche Grüße
Beate Schlüter
freie Architektin
Stuttgart