Darf d. Krankenk. den Beitr. meiner Frau erhöhen ?

Hallo,

Meine Frau bezieht eine minimale Rente als Frührentner. Ich beziehe eine BU Rente auf Zeit mit hohen Abzügen. Zur Ermittlung des Krankenkassenbeitrages meiner Frau wird mein Verdienst (Rente) mit herangezogen bei der Berechnung. Nun haben wir einen Bescheid bekommen, demzufolge meine Frau einen drastisch höheren Beitrag leisten muss, da sich ihre Krankenkasse angeblich die ganzen Jahre geirrt habe. Sie bezieht sich auf meine Angaben beim Finanzamt. Wenn es so weitergeht, geht die Rente meiner Frau nur noch für ihre Krankenkassenbeiträge drauf !

Wer kann mir einen Rat geben, wo ich den Becheid der Krankenkasse meiner Frau überprüfen lassen kann ?

Gruß, Werner

Hallo,

das Einkommen des Ehegatten kann nur zur Beitragsermittlung herangezogen werden, wenn dieser außerhalb der gesetzlichen Versicherung, also privat versichert ist und wenn die Ehefrau in der gesetzlichen Kasse freiwillig versichert ist.

Hat die Ehefrau die Einkommensangaben des privat versicherten Ehegatten wissentlich falsch oder gar nicht gemacht, kann die Kasse sehr wohl die Beiträge rückwirkend verlangen und zwar ab dem Datum, ab dem das tatsächliche Ehegatteneinkommen abweichend von den Angaben zur Beitragsberechnung sind ohne Rücksicht auf einen Verjährungszeitraum.

Ist der Ehefrau kein wissentliches Verschulden nachzuweisen (z.B. die Kasse hat nie nachgefragt, ob der Ehegatte privat versichert ist und wie hoch dessen Einkommen ist), aber dennoch war das Einkommen des privatversicherten Ehegatten höher, als von der gesetzlichen Krankenkasse bisher angenommen, kann ein Beitrag rückwirkend im Verjährungszeitraum von 4 Jahren von der gesetzlichen Kasse nachgefordert werden, also von heute an ab 01.01.08. Jedoch wird sich in solch einem Fall die Kasse auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einlassen.

Zum Überprüfen der Beiträge rate ich zu einer persönlichen Vorsprache bei der Kasse, um die Beiträge detailiert erklären zu lassen, möglichst mit vorheriger Ankündigung, da dies ein zeitaufwendiger Termin werden wird.

Wenn ich genauere Zahlen wüsste (Gesamteinkommen brutto- also nicht nur Brutto-Rente sondern auch alle sonstigen Einnahmen brutto der Ehefrau und Gesamteinkommen- ebenfalls nicht nur Brutto-Rente sondern alle Bruttoeinnahmen vom privat versicherter Ehegatten), könnte ich auch mal eine Beispielsrechnung machen, um die Zusammensetzung des Beitrages der Frau an einem Beispiel zu erklären.

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche antwort !

Gruß, Werner

Hallo,

die Krankenkasse kann rückwirkend die Beiträge berichtigen, wenn die Versicherten falsche Angaben gemacht haben. Ich gehe davon aus, dass früher kein Steuerbescheid vom Finanzamt vorgelegt wurde. Deshalb ist die Beitragsberichtigung (auch rückwirkend) richtig und rechtens.

Sie können sich allerdings auch an den Bund der Versicherten wenden (oder Verbraucherschutz). Einfach mal googeln :wink:

Mfg

Matthias

Guten Abend,

das hört sich so an, als wenn Sie selbst privat krankenversichert sind. In diesem Fall werden Ihre Einnahmen zum Lebensunterhalt mit denen ihrer Frau zusammengerechnet, durch 2 geteilt und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt, maximal bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 1.906,25 €, was ca. einem monatlichen Beitrag von 330,00 € entspricht. Nachzulesen in Paragraph 240 SGB V in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler.

Freundliche Grüße - N.

Hallo, Werner!

Eigentlich zahlt jeder von seiner Rente laut Bescheinigung seinen Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse, was zum Jahresanfang fürs zurückliegende Jahr zwecks Steuererklärung bescheinigt wird
Ist einer von Ihnen ev. priv. versichert oder liegen zusätzliche Einkünfte vor?
Ich würde mal unter:
www.krankenkassen.de/sys/suche// goto-47.html, nachsehen.
Alles Gute- Schaddie

Hallo!
ich kann leider nicht helfen.
Gruß, Christian

Bei der Krankenkasse^^

Also der Rechtsweg sieht folgendermaßen aus. Ablehnung -> Widerspruch -> zurückweisen des Widerspruchs (oder Abhilfe) -> Klage -> Berufung -> Revision (endgültige Entscheidung)

Widerspruch bei der Krankenkasse, Klage beim Sozialgericht, Berufung beim Landessozialgericht und Revision beim Bundessozialgericht.