Hallo,
das Einkommen des Ehegatten kann nur zur Beitragsermittlung herangezogen werden, wenn dieser außerhalb der gesetzlichen Versicherung, also privat versichert ist und wenn die Ehefrau in der gesetzlichen Kasse freiwillig versichert ist.
Hat die Ehefrau die Einkommensangaben des privat versicherten Ehegatten wissentlich falsch oder gar nicht gemacht, kann die Kasse sehr wohl die Beiträge rückwirkend verlangen und zwar ab dem Datum, ab dem das tatsächliche Ehegatteneinkommen abweichend von den Angaben zur Beitragsberechnung sind ohne Rücksicht auf einen Verjährungszeitraum.
Ist der Ehefrau kein wissentliches Verschulden nachzuweisen (z.B. die Kasse hat nie nachgefragt, ob der Ehegatte privat versichert ist und wie hoch dessen Einkommen ist), aber dennoch war das Einkommen des privatversicherten Ehegatten höher, als von der gesetzlichen Krankenkasse bisher angenommen, kann ein Beitrag rückwirkend im Verjährungszeitraum von 4 Jahren von der gesetzlichen Kasse nachgefordert werden, also von heute an ab 01.01.08. Jedoch wird sich in solch einem Fall die Kasse auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einlassen.
Zum Überprüfen der Beiträge rate ich zu einer persönlichen Vorsprache bei der Kasse, um die Beiträge detailiert erklären zu lassen, möglichst mit vorheriger Ankündigung, da dies ein zeitaufwendiger Termin werden wird.
Wenn ich genauere Zahlen wüsste (Gesamteinkommen brutto- also nicht nur Brutto-Rente sondern auch alle sonstigen Einnahmen brutto der Ehefrau und Gesamteinkommen- ebenfalls nicht nur Brutto-Rente sondern alle Bruttoeinnahmen vom privat versicherter Ehegatten), könnte ich auch mal eine Beispielsrechnung machen, um die Zusammensetzung des Beitrages der Frau an einem Beispiel zu erklären.