Darf das Finanzamt nach auflösung eines Kleinunterbehmens eine Prüfung durchführen

angenommen ein Kleinunternehmer meldet sein Kleinunternehmen welches er 3 Jahre nebenberuflich ausgeführt hat zum 31.07.212 ab. Aus dem Steuerbescheid für 2012 geht hervor, dass der vom Finanzamt ausgezahlte Steuerbetrag unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde. Dieser berüchtigte Satz ist nach Recherchen meist ein Indiez für eine mögliche Betriebsprüfung durch die Finanzbehörde. Darf und ist es gängig dass Finanzbehörden / -prüfer auch nachträglich Betriebsprüfungen bei Kleinunternehmen durchführen welche bereits aufgegeben wurden?

Sicher doch. Die Unterlagen sind für 10 Jahre aufzuheben eben (u.a.) aus diesem Grund.

Darf und ist es
gängig dass Finanzbehörden / -prüfer auch nachträglich
Betriebsprüfungen bei Kleinunternehmen durchführen welche
bereits aufgegeben wurden?

dürfen tun die schon, sonst müsste man ja seinen schmonz nur einfach abmelden und man hätte fürs schindludern der vorjahre keine sorgen mehr.

gängig ist es nicht, da beim kleinunternehmer auch die chancen klein sind ein ordentliches mehrergebnis zu holen.

eher unwahrscheinlich, dass noch was passiert…

gruß inder

Hallo,

meines Wissens nach darf das FA eine Prüfung im Rahmen der gesetzlich geregelten Fristen durchführen, darum ja auch dis Aufbewahrungsfristen von Dokumenten im Bereich von 10 Jahren.
Schöne Grüße

Da du deine Geschäftsunterlagen 10 Jahre aufzubewahren hast, darf die Finanz bis zu 10 Jahre nach der Schließung eine Prüfung durchführen. Die Behörde ist meiner Erfahrung sogar sehr an diesen Kleinunternehmern interessiert, weil man bei ihnen leicht nach unsauberen Machenschaften schnüffeln kann. Und von vornherein verdächtig sind mittlerweile alle geworden. Denn jeder versucht, mit Tricks Steuern zu sparen. Ist ja logisch. Also sei vorgewarnt und regle deine Buchhaltung so, dass sie wasserdicht ist. Falls du doch nicht geprüft wirst, hast du nur mordsmäßiges Glück gehabt. Es ist keinesfalls die Regel.
LG Raoul

Guten Abend!

Denn jeder versucht, mit Tricks Steuern zu sparen.

Im Rahmen legaler Gestaltungsmöglichkeiten ist alles in Ordnung. Was darüber hinaus geht, entspricht ganz sicher nicht kluger Geschäfts- und Lebensgestaltung. Wie seltsam muß man gestrickt sein, sich selbst vorsätzlich Tretminen in den Weg zu legen, die jederzeit hochgehen können und bis dahin als Preis die Unbeschwertheit kosten und dauernde Sorge mit sich bringen?

Ist ja logisch.

Angreifbare Steuertricksereien sind überhaupt nicht logisch, darüber hinaus inkompatibel mit dem Qualitätsanspruch an die eigene Arbeit.

Also sei vorgewarnt und regle deine Buchhaltung so,

dass sie wasserdicht ist. Falls du doch nicht geprüft wirst,
hast du nur mordsmäßiges Glück gehabt.

Worin liegt dabei das mordmäßige Glück? Wer meint, z. B. die private Couchgarnitur unbedingt als Geschäftsausstattung geltend machen zu müssen, bewegt sich auf ähnlichem Niveau wie der Mitarbeiter, der meint, mit Schummelei bei der Reisekostenabrechnung wegen Peanuts seinen Job gefährden zu müssen.

Bevor bissige Kommentare kommen: Steuerehrlichkeit hat nichts mit Gutmenschentum o. ä. zu tun. Es ist vielmehr Realisierung eines durchgängigen Qualitätsanspruchs. Geschäftsvorfälle werden sauber erledigt, statt mit unkalkulierbaren Risiken für lange Jahre vor sich hin zu schmoren. Wenn dann eine Außenprüfung stattfindet, ist es eine lockere Angelegenheit und das schwerwiegendste Problem "Kaffee mit Milch oder Zucker… ".

Niemand ist vor Fehlern gefeit. Natürlich kann es passieren, daß der Prüfer irgendeinen Vorgang anders bewertet sehen will und Sachverhalte erläutert werden müssen. Aber die Leute sind ja nicht blöde und erkennen durchaus, ob jemand vorsätzlich und durchgängig ungerechtfertigte Vorteile sucht oder ob es in Einzelfällen einfach nur der Korrektur bedarf - auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen.

Eine einzige Außenprüfung hab ich bisher erlebt. Er trank den Kaffee mit Milch und Zucker.

Gruß
Wolfgang

1 Like

Hallo,

es gibt gesetzliche Aufbewahrungspflichten, welche strengstns eingehalten werden müssen. Soweit ich weiß, kann das FA während dieser Fristen jederzeit Prüfungen durchführen.

VGMoni

Servus,

der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. D.h. es ist nach vier Jahren Schicht im Schacht, wenn weder leichtfertige Steuerverkürzung noch Steuerhinterziehung im Spiel sind.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

Da du deine Geschäftsunterlagen 10 Jahre aufzubewahren hast,
darf die Finanz bis zu 10 Jahre nach der Schließung eine
Prüfung durchführen.

Nein. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren wird nur noch geprüft, wenn ein hinreichender Tatverdacht auf Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.

Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt nach Ablauf der Festsetzungsfrist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

schau mal §§ 169 - 171 AO und § 164 AO an.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder