Habe gehört das das Jugendamt Beziehungen unter Volljährigen verbieten darf, wenn einer der beiden ein Kind hat und quasi unter Aufsicht des Jugendamtes steht. Stimmt das?
Ja und nein - > nicht Aufsicht, sondern Obhut
Hallo,
so formuliert, *etwas* schwierig beantwortbar.
Habe gehört das das Jugendamt Beziehungen unter Volljährigen
verbieten darf, wenn einer der beiden ein Kind hat und quasi
unter Aufsicht des Jugendamtes steht. Stimmt das?
Umgangssprachlich ist das an sich richtig.
Gleichzeitig auch falsch.
Kein Voll- oder Minderjähriger steht unter „Aufsicht“ des Jugendamtes.
Es gibt laut Gesetz Hilfen für junge Volljährige oder Hilfen für Mutter und Kind.
Das Jugendamt sorgt als Kostenträger dann dafür, dass sich um Kinder und Jugendliche/ junge Volljährige ( und häufig auch um wiederum deren Kinder) gekümmert wird, dafür wird eine Menge Geld vom Statt/ Steuerzahler bezahlt.
Man sollte also als verantwortungsvoller Jugendamtsmitarbeiter auch dafür sorgen, dass die Hilfe auch klappt - sprich:
Eine junge Frau, die mit Unterstützung von Erziehern und Sozialpädagogen lernen soll, einem Kind eine gute Versorgung zu gewährleisten, Mutter zu werden, hat dies auch nach besten Möglichkeiten auszuschöpfen und anzunehmen.
Man nennt dies Mitwirkungspflicht.
Hat die junge Frau, kaum entbunden, aber schon eine neue Liebschaft am Start und vernachlässigt sichtbar das Baby oder ihre eigene Ausbildung/ Schule/ Entwicklung und zieht nur noch mit dem neuen Lover um die Häuser, dann darf das Jugendamt schon einmal den Umgang mit dem neuen Lover zu ihrem eigenen und des Kindes Wohl „verbieten“.
…ob sie sich daran hält, ist ein anderes Thema.
Hat ein Volljähriger, der Jugendhilfe in Anspruch nimmt, also ein Kind und wird betreut, so darf der zuständige Sachbearbeiter seine fachliche Meinung zu einer kritischen, schädliche anmutenden Beziehung zwischen den Volljährigen selbstverständlich kundtun.
Notfalls - sollte von der Beziehung erkennbarer Schaden gegenüber dem betreuten jungen Volljährigen
oder
dem ( mit-)betreuten Kind ausgehen ( körperliche/ seelische Gewalt, Vernachlässigung, Verwahrlosung des Kindes, Misshandlung, gefährdendes Umfeld…) darf das JA auch die finanzielle Unterstützung versagen, wenn der Kontakt zwischen den beiden weiterhin stattfindet.
Dann endet evtl. die Hilfe, und das Kind wird bei starker Gefährdung in Obhut genommen…
Bei positiven, nicht bedenklichen Beziehungen zwischen Voll- oder Minderjährigen, von denen eine Person eine Elternrolle erlernen soll und damit Elternpflichten hat und vom JA unterstützt wird, wird das Jugendamt bestimmt nicht die Beziehung der beiden „verbieten“.
Warum sollt es auch?
Da müssen schon irgendwelche Gründe vorliegen, die vermuten lassen, das bei einer Fortführung der Beziehung Mutter oder Kind Schaden widerfahren wird.
Aber auch dann müssten es triftige Gründe sein, die das Verbot begründen; nicht bloß die falsche Haarfarbe oder ne schrillbunte Buxe 
Gesetzlich geregelt sind diese Hilfen hier, die Links hüpfen selbsttätig auf den richtigen §, etwas Geduld:
http://www.kindex.de/pro/index~mode~gesetze~value~kj…
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Gruß von Finjen