Darf das Ordnungsamt seine Befugnisse an Dritte( privater Sicherheitsdienst) abgeben? Wenn ja dann haben die Sicherheitsfirmen doch nicht die selben Rechte wie das Ordnungsamt auch, oder?
Ja, das Ordnungsamt darf, kommt aber auf den Vertrag mit dem privaten Sicherheitsdienst drauf an
Ja, das Ordnungsamt darf, kommt aber auf den Vertrag mit dem
privaten Sicherheitsdienst drauf an
Nein, das darf es natürlich nicht. Die Befugnisse nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen stehen allein der Behörde zu und sind als Hoheitsbefugnisse nicht übertragbar.
Was das Ordnungsamt machen kann und häufig tut, ist, die ihm zukommende Aufgabenerfüllung durch Private vorzunehmen. Das ist aber etwas völlig anderes.
Oft werden tatsächlich private Wachdienste angestellt. Diesen kann die Stadt (nicht die Ordnungsbehörde als solche) dann das Hausrecht für städtische Grundstücke übertragen. Bei anderen Kontrolltätigkeiten, bei denen kein Hausrecht ausgeübt wird, steht lediglich eine Benachrichtigungspflicht in den Verträgen. Abgesehen von den jedem Bürger zustehenden Festnahmerechten haben diese keine weitergehende Befugnisse.
Die durch den jeweiligen Landesgesetzgeber geschaffenen Zuständigkeiten und Zuweisungen von Hoheitsrechten können allein durch diesen selbst geändert werden und stehen nicht zur Disposition der Behörde.
Gruß
Dea
Die durch den jeweiligen Landesgesetzgeber geschaffenen
Zuständigkeiten und Zuweisungen von Hoheitsrechten können
allein durch diesen selbst geändert werden und stehen nicht
zur Disposition der Behörde.
Naja, sagen wir mal so: Meist ist ja der Bürgermeister derjenige, den das Land(esrecht) bestimmt.
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/31_oeffentl…
Der wiederum hat dafür zu sorgen, daß Mittel und Personal zur Verfügung gestellt werden. In z.B. der HGO ist dazu aber nicht viel mehr zu lesen, wie und mit wem er diese Aufgaben erfüllen soll und kann, das könnten also Angestellte, Beamte oder andere sein.
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/33_kommunal…
Bestimmte Hoheitsrechte können aber eh nur Beamte oder entsprechend befugte Personen ausüben (z.B. Polizei bzw. Angehörige der Ordnungskräfte allgemein), diese Aufgaben können natürlich nicht delegiert oder abgetreten werden. So ganz geht es also nie, aber in Teilen spricht wohl nichts dagegen. Bekannt sind ja z.B. „private Blitzer“ und ähnliche „Wegelagerer“, aber denen sind strenge Grenzen gesetzt, siehe z.B. Erlaß des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 16.12.1993, Aktenzeichen: 23-3859.1/126
Naja, sagen wir mal so: Meist ist ja der Bürgermeister
derjenige, den das Land(esrecht) bestimmt.
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/31_oeffentl…
Ja, habe ich denn etwas anderes behauptet? Es geht hier ja auch nicht auf die Delgation von Aufgaben und Befugnissen innerhalb der Verwaltung sondern von dieser nach außen.
Der wiederum hat dafür zu sorgen, daß Mittel und Personal zur
Verfügung gestellt werden. In z.B. der HGO ist dazu aber nicht
viel mehr zu lesen, wie und mit wem er diese Aufgaben erfüllen
soll und kann, das könnten also Angestellte, Beamte oder
andere sein.
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/33_kommunal…
Die Zurverfügungstellung von Mitteln ist ja auch etwas völlig anderes als die Ausübung von Hoheitsrechten. Insofern verstehe ich den Zusammengang mit dem Thema hier nicht ganz.
Bestimmte Hoheitsrechte können aber eh nur Beamte oder
entsprechend befugte Personen ausüben (z.B. Polizei bzw.
Angehörige der Ordnungskräfte allgemein), diese Aufgaben
können natürlich nicht delegiert oder abgetreten werden.
Nicht nur bestimmte, sondern alle Hoheitsrechte. Ausnahmen hiervon gibt es nur bei sog. „Beliehenen“ und das hat der Gesetzgeber wiederum selbst bestimmt.
So
ganz geht es also nie,
Wie gesagt, es geht überhaupt nicht.
aber in Teilen spricht wohl nichts
dagegen. Bekannt sind ja z.B. „private Blitzer“ und ähnliche
„Wegelagerer“, aber denen sind strenge Grenzen gesetzt, siehe
z.B. Erlaß des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom
16.12.1993, Aktenzeichen: 23-3859.1/126
Hier liegt wohl ein Missverständnis vor. Das „private Blitzen“ ist in Deutschland grundsätzlich untersagt. Daran könnte auch ein Ministerialerlass nichts ändern, da dieser das Landesrecht nicht abändern kann.
Etwas anderes sagt auch der vorgenannte Erlass nicht, der selbst ausdrücklich klarstellt, dass die Verfolgung von Ordnungswidrigkeit und deren Ahnung ausschließlich den Hoheitsträgern vorbehalten ist:
„Als Teil der Verfolgung ist der Betrieb von Verkehrsüberwachungsanlagen aber nur durch Hoheitsträger möglich und darf daher weder auf Private übertragen noch von diesen wahrgenommen werden.“
und
„Darüber hinaus ist es auch nicht zulässig, Private an der Abwicklung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu beteiligen. Die Verfolgungsbehörde hat vielmehr sämtliche Verfahrensschritte - dazu gehört insbesondere auch die Anlegung von Akten sowie die erforderliche Erfassung von Daten - selbst durchzuführen denn das Ordnungswidrigkeitenrecht ist seinem materiellen Gehalt nach Strafrecht und Strafprozeß.“
Es geht hier also nicht ansatzweise um die gänzliche oder nur teilweise Übertragung von Hoheitsrechten. Worauf sich der Erlass ausschließlich bezieht, ist die Inanspruchnahme privater Mittel bei der technischen Umsetzung der Maßnahmen, also insb. die Anmietung von Anlagen. Das ist in etwa vergleichbar mit dem von mir vorstehend genannten Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstes. Mit der Übertragung und Ausübung von Hoheitsrechten hat das rein garnichts zu tun. Diese ist und bleibt (mit Ausnahme der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Regelungen) unzulässig.
Gruß
Dea
OK, dann reden wir nicht so ganz über das gleiche…
Das Ordnungsamt kann Aufgaben oder Arbeiten an private Firmen vergeben, aber diese Aufgaben sind eben auf einfache Dinge beschränkt. Die Frage ist halt, was der OP mit „Befugnissen“ meint.
Nehmen wir mal ein Beispiel: Hausdurchsuchung.
Da darf das Ordnungsamt mitmischen, da es zu den Gefahrenabwehrbehörden zählt. Ein privater Ordnungsdienst natürlich nicht, darf da also nicht direkt mitmachen, also z.B. nicht mit in die Wohnung. Es spricht aber nichts dagegen, daß ein Mitarbeiter einer privaten Firma das Auto fährt, oder eine Absperrung errichtet (nach Anweisung etc.). Beim Verfrachten von Beweismaterial dürften dagegen die Privaten schon wieder nicht helfen. D’accord?
OK, dann reden wir nicht so ganz über das gleiche…
offensichtlich
Das Ordnungsamt kann Aufgaben oder Arbeiten an private Firmen
vergeben, aber diese Aufgaben sind eben auf einfache Dinge
beschränkt.
Naja, „einfach“ ist etwas ungenau. Diese Aufgaben dürfen eben an sich keine hoheitlichen Tätigkeiten darstellen.
Die Frage ist halt, was der OP mit „Befugnissen“
meint.
M.E. meinte er offensichtlich die Übertragung von Hoheitsrechten, also in Hessen zB. Rechte aus dem HSOG.
Nehmen wir mal ein Beispiel: Hausdurchsuchung.
Da darf das Ordnungsamt mitmischen, da es zu den
Gefahrenabwehrbehörden zählt. Ein privater Ordnungsdienst
natürlich nicht, darf da also nicht direkt mitmachen, also
z.B. nicht mit in die Wohnung. Es spricht aber nichts dagegen,
daß ein Mitarbeiter einer privaten Firma das Auto fährt, oder
eine Absperrung errichtet (nach Anweisung etc.). Beim
Verfrachten von Beweismaterial dürften dagegen die Privaten
schon wieder nicht helfen. D’accord?
So isses!
Nu hammers doch
Gruß
Dea