Darf das Rechnungs-Doppel den Zusatz "Duplikat" enthalten?

Laut Umsatzsteuergesetz §14 b ist ein Unternehmer verpflichtet, ein Rechnungsdoppel 10 Jahre lang aufzubewahren.
Ist mit Rechnungsdoppel eine 1:1 Kopie des Originals gemeint, oder darf das Doppel auch mit dem Zusatz „Duplikat“ versehen sein?

vielen Dank!

Servus,

„Doppel“ bedeutet, dass das aufbewahrte Exemplar inhaltlich mit dem verschickten Original übereinstimmt.

Es ist ohne weiteres möglich (und je nach Organisation und eingesetzter Software geht es auch gar nicht anders), diese Exemplare als „Kopie“, „Kopie 1“, „Doppel“, „Zweitschrift“ usw. zu bezeichnen. Erfreulicherweise kann man sie z.B. auch beidseitig bedrucken, und niemand ist böse, wenn man für diese kein Papier mit Firmenbriefkopf, -logo usw. nimmt.

Schöne Grüße

MM