Laut Umsatzsteuergesetz §14 b ist ein Unternehmer verpflichtet, ein Rechnungsdoppel 10 Jahre lang aufzubewahren.
Ist mit Rechnungsdoppel eine 1:1 Kopie des Originals gemeint, oder darf das Doppel auch mit dem Zusatz „Duplikat“ versehen sein?
vielen Dank!