Darf der AG Kameras installieren?

Hallo zusammen,

darf eine Firma Kameras z. B. in einem firmeneigenen Parkhaus oder an/bei firmeneigenen Fahrradständern installieren, sofern die Mitarbeiter damit einverstanden sind?

Es geht darum, Diebe, Verursacher von Beschädigungen und Falschparker auszumachen.

Wenn wirklich ALLE Mitarbeiter nichts dagegen haben, sollte das doch kein datenschutzrechtliches Problem sein, meiner Meinung nach, oder!?

Müssen wirklich alle Mitarbeiter damit einverstanden sein oder reicht eine einfache Mehrheit oder eine 2/3-Mehrheit …?

Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Da es vermehrt zu Diebstählen, Beschädigungen … gekommen ist, sind sämtliche Mitarbeiter für eine Kamerainstallation. Allerdings möchte die Firma keine Kameras installieren, aus eben diesen Datenschutzgründen, ohne diese aber weiter zu definieren.

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Hallo,

kollektiv geht es nur in Form von Betriebsvereinbarungen des Betriebsrats, zumal dieser ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 6 BetrVG hat. Lehnt der BR ab, dann können die Mitarbeiter nur beim nächsten Mal einen anderen BR wählen.

Einwilligungen sind höchstpersönlich, da reicht keine 2/3-Mehrheit. Außerdem sind Einwilligungen im Arbeitsrecht keine Lösung. Denn da gibt es Gruppenzwang, die Angst vor Repressalien, wenn man nein sagt, und was ist, wenn einer seine Einwilligung widerruft oder ein neuer Mitarbeiter kommt, der das nicht möchte? Dann alle Kameras wieder abbauen?

Der Vorgang einer Kamerainstalltion sollte von der individualrechtlichen und datenschutzrechtlichen Seite (neben der Mitbestimmung) anders als über eine Einwilligung gerechtfertigt werden können, also § 6b BDSG bei öffentlichen Räumen, § 28 BDSG bei nichtöffentlichen Räumen.

Ob das geht oder nicht, hängt von dem Überwachungsdruck für die Mitarbeiter ab. Denn es kann nicht sein, dass manche unschuldige Arbeitnehmer da ständig an ihrem Arbeitsplatz von Kameras gefilmt werden, nur um Fahrraddiebe oder Falschparker dingfest zu machen. Ob da aber Arbeitnehmer ständig im Focus der Kamera wären, hängt natürlich von den örtlichen Gegebenheiten ab.

VG
EK

Hi,

Ob das geht oder nicht, hängt von dem Überwachungsdruck für
die Mitarbeiter ab. Denn es kann nicht sein, dass manche
unschuldige Arbeitnehmer da ständig an ihrem Arbeitsplatz von
Kameras gefilmt werden, …

Dazu eine Frage: Mir ist aufgefallen, daß im Schnellimbiß eines Bahnhofs die Mitarbeiter an der Kasse ununterbrochen von einer an der Decke montierten Kamera beobachtet werden, sie müssen sogar die Geldscheine, die sie einnehmen, in die Luft halten, damit die Kamera sie erfaßt.

Ist das erlaubt?

Gruß S

Hallo,

nun kann ein Bahnhof wegen Beschaffungskriminalität ein besonders heißes Pflaster sein, aber dann würde es ja reichen, die Kunden zu filmen. Wenn es gerade darum geht, die Angestellten zu filmen (Zeigen von Geldscheinen in die Kamera), dann ist das nicht zulässig.

http://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/videou…

VG
EK

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OK & danke, hab ich mir fast gedacht.

Gruß S

Betriebsrat redet mit

in einem firmeneigenen Parkhaus
oder an/bei firmeneigenen Fahrradständern installieren,

Es klingt so, als würde im fiktiven Ausgangsfall ein größerer Betrieb vorhanden sein, aber kein Betriebsrat bestehen.
Die Wahl eines Betriebsrates (Infos über die Gewerkschaft) wäre der erste Schritt zu einer Interessenvertretung der AN. Dieser kann dem AG auch die Angst nehmen gegen BDSG o.ä. zu berstoßen, bzw. zu motivieren, die Kosten zu investieren.
Theoretisch braucht es das Einverständnis der AN nicht, wenn tatsächlich nur die beschriebenen Flächen gefilmt werden. Ein deutlicher Hinweis genügt.
In der Praxis gern gewählte Lösung: Große Warnschilder hinhängen „Bereich wird videoüberwacht!“ und die billigsten Kameras hinhängen, und diese evtl. auch garnicht anzuschließen.
Als Abschreckungswirkung höchst effektiv und kostengünstig.

Soweit es nicht um die Aufnahme von Arbeitsplätzen geht, hat der AG größere Freiräume, Kameras zu installieren. Vor allem, wenn es in der Vergangenheit wiederholt zu Straftaten gekommen ist.
Doch sollte das Parkhaus bzw. Fahrradständer öffentlich zugänglich sein, stellt sich die Frage nach der Effektivität von Kameras. Diese sind erst dann hilfreich, wenn die Täter Betriebsangehörige sind, oder gefasst werden konnten.

Gruß
Dan

Hi,

die wesentlichen Antworten wurden hier ja schon gegeben.
Ergänzend sei noch auf einen Referentenentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz aus dem Jahr 2010 hingewiesen, welcher bis heute jedoch (glücklicherweise) noch nicht in Gesetzesform gegossen worden ist.
Maßgebliche Vorschrift wäre - sollte der Entwurf doch noch jemals Gesetz werden - § 32f BDSG-E.

http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/12861…

VG
dolo agit