Darf der Arbeitgeber das Gehalt kürzen?

Wenn im November Gehalt+Weihnachtsgeld gezahlt wurde und das WG wegen Kündigung zurück gezahlt werden muss, kann der Arbeitgeber dann eigenmächtig das Weihnachtsgeld mit dem Dezember Gehalt verrechnen?
Meines Wissens nach, muss der Arbeitnehmer doch auch eine Rückzahlungsforderung bekommen, oder? Oder reicht eine E-Mail in der mitgeteilt wird, dass einem kein Weihnachtsgeld zusteht und dass es mit dem nächsten Gehalt verrechnet wird? In der Dezember Abrechnung steht ja das normale Gehalt.
Kann mir vielleicht jemand helfen?

Er darf zumindest bis zur Pfändungsgrenze verrechnen.

VG
EK

HI,

woraus soll sich das ergeben?

Hierzu müsste man erstmal wissen, in welcher Form das Wh-Geld bezahlt wird. Ist es eine freiwillige Leistung und auch als solche im AV vermerkt? Oder handelt es sich um ein 13.tes Gehalt, das entsprechend ausgezahlt wird?

Daraus ergibt sich erstmal, ob überhaupt eine Rückzahlungspflicht besteht. Und natürlich wie diese Rückzahlung zu erfolgen hat.

Desweiteren stellt sich die Frage, warum und wann das AV endet (gekündigt wann von wem zu welchem Datum).
Und die genaue Formulierung im AV zum Thema Wh-Geld ist auch wichtig. Hier kann es nämlich durchaus sein, dass es eine Klausel hinsichtlich der Kündigungsfrist oder -grund und damit zur Rückzahlungspflicht gibt. AV ist nicht gleich AV. Und vielleicht greifen auch Sonderbestimmungen eines Tarifvertrages?

Gruss

Hallo,

du hast die Frage missverstanden.

Hier steht nicht die Rückzahlungspflicht in Streit, sondern nur die Frage, ob der AG seine vom Fragesteller als bestehend unterstellte Rückforderung (woraus auch immer sich das ergibt) durch Verrechnung realisieren kann. Und ja, das kann er wie jeder durch Aufrechnung tun, aber nicht über die Pfändungsgrenze hinaus.

Viele Grüße

EK

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Und die Pfändungsgrenze würde in diesem Fall latut Tabelle bei 0 liegen, also dürfte der AG gar nichts verrechnen.
Könnte man da eigentlich im Nachhinein noch etwas unternehmen, wenn der AG schon das gekürzte Geld überwiesen hat?