Hallo
Der „Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz“ schreibt dazu:
_Bei der Frage, ob der Dienstherr E-Mails seiner Mitarbeiter lesen darf, muss zwischen dienstlichen und privaten E-Mails unterschieden werden. Bei E-Mails, die im Namen des Arbeitgebers verschickt bzw. empfangen werden, gilt der Arbeitgeber als „Benutzer“ und darf diese daher grundsätzlich lesen.
Allerdings muss auch bei einer systematischen Überwachung des E-Mail-Verkehrs dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers Rechnung getragen werden. Hierbei hat immer eine sorgsame Abwägung zwischen dem genannten Persönlichkeitsrecht der Bediensteten und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers stattzufinden. Es sind die Maßnahmen mit geringster Eingriffsintensität zu wählen (z.B. nur stichprobenartige Überwachungen oder lediglich Kontrolle des Zeitpunkts der Absendung und der Empfängeradresse und nicht des Inhalts der E-Mail selbst).
Erkennbar private E-Mails dürfen auch bei einem Verbot des Versendens und Empfangens privater E-Mails im Normalfall nicht gelesen werden. Gleiches gilt natürlich, wenn die Privatnutzung ausdrücklich oder konkludent erlaubt ist. In diesem Falle ist eine Überwachung grundsätzlich unzulässig, so dass der Arbeitgeber in der Regel weder E-Mails lesen noch Verbindungsdaten aufzeichnen darf. Auch das Lesen fremder E-Mails im Vertretungsfall, z.B. bei Erkrankung des Mitarbeiters, ist bei der gestatteten privaten Nutzung ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen unzulässig. Die Mitarbeiter müssen deshalb – wie bereits erwähnt – dazu eine entsprechende schriftliche Einwilligung erteilen.
Besteht ein konkreter Missbrauchsverdacht (z. B. „ausschweifender“ E-Mail-Verkehr, Austausch von Dateien mit strafbarem Inhalt oder Verrat von Dienstgeheimnissen), sind Protokollierung und Einsichtnahme von E-Mails durch den Dienstherrn erlaubt, soweit dies vorher bekannt gegeben wurde und neben der Dienstvereinbarung mit dem Personalrat wiederum eine schriftliche Einwilligungserklärung aller Betroffenen vorliegt. Eine Protokollierung darf auch ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgen, wenn sie zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs der Verfahren oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist. Eine Auswertung der Protokolle zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist unzulässig.
Die Beschäftigten sollten im Übrigen bei ihren Kommunikationspartnern darauf hinwirken, dass an sie adressierte private E-Mails im Betreff (Kopf-Zeile der E-Mail) z. B. mit „privat“ gekennzeichnet werden. Ausgehende private E-Mails sollten in gleicher Weise gekennzeichnet werden._
=> http://www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/priv…
Gruß,
LeoLo