In einem Kündigungsschutzprozess darf der AG nur die Kündigungsgründe anführen, die er auch in der Anhörung des BR angegeben hat.
Darf der BR die Anhörung (inkl. der darin aufgeführten Gründe) an den gekündigten weitergeben?
Wenn nicht, könnte nicht überprüft werden, ob in dem Kündigungsschutzprozess nur die Kündigungsgründe angegeben werden, die auch in der Anhörung angeführt sind.
Wenn der BR das nicht weitergeben darf, bleibt dann nur die Zeugenaussage des BR?
Sorry, kann grad nur aus dem Bauch heraus antworten. Ich wüsste nicht, warum der Betriebsrat diese Informationen nicht an den Betroffenen weitergeben dürfte! Ein explizites Verbot gibt es nicht, bleiben also nur die allgemeinen Datenschutzpflichten.
Diese würden es verbieten, die Kündigungsgründe der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Aber der Betroffene kann sich ja auch Rat beim Betriebsrat holen, und dass man da als Betriebsrat nicht sagen dürfte, was man weiß, kann ich mir nicht vorstellen.
Natürlich hätte der Arbeitgeber lieber, wenn es geheim bliebe. Aber der Betriebsrat ist ja die Interessenvertretung der Mitarbeiter, da ist doch eigentlich selbstverständlich, dass dort ein Austausch stattfindet.
Mein BRV weigert sich mit die Anhörung weiterzuleiten.
Zitat „…Eine Weiterleitung der Anhörungsunterlagen ist leider nicht zulässig…“
In einem telefonat konnte er mir aber nicht sagen warum. Er führte § 34 BetrVG an. Dieser hat aber m.E. nichts damit zutun.