Darf der Betriebsrat die Anhörung zur

… Kündigung an den gekündigten weitergeben?

In einem Kündigungsschutzprozess darf der AG nur die Kündigungsgründe anführen, die er auch in der Anhörung des BR angegeben hat.
Darf der BR die Anhörung (inkl. der darin aufgeführten Gründe) an den gekündigten weitergeben?
Wenn nicht, könnte nicht überprüft werden, ob in dem Kündigungsschutzprozess nur die Kündigungsgründe angegeben werden, die auch in der Anhörung angeführt sind.
Wenn der BR das nicht weitergeben darf, bleibt dann nur die Zeugenaussage des BR?

Eine Anwort mit Quellenangabe wäre klasse.

-vielen Dank-

Gruß

Thomas

Sehr komplexes Thema.

Sehr komplexes Thema.

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Aber…
kommt da noch mehr? :wink:

Hallo,

wir handhaben das folgendermaßen:

der/die Betroffene wird wie er/sie das wünscht entweder in den Betriebsrat eingeladen oder führt ein Gespräch mit einem Mitglied seines Vertrauens über die Anhörung.
Hierbei wird der komnplette Wortlaut der Anhörung vorgelesen. Dabei kann sich der/die Betroffene Notizen machen.
Sollte die dann folgende Kündigung auf falschen Grundlagen erfolgen, oder der/die Betroffene das im Gespräch äußern, kann der Betriebsrat das in seiner Stellungnahme ausdrücken.
Die Stellungnahme des BR bei einem Wiederspruch muss der Arbeitgeber mit der Kündigung aushändigen !!!

Ob auch eine Kopie der Anhörung ausgehändigt werden kann, vermag ich nicht zu beantworten. (Bitte einen Arbeitsrechtler fragen…)

Hoffe es hilft trotzdem weiter.

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mir wurde die Anhörung leider auch vom BR nur am Telefon vorgelesen. Mein BR weigert sich mir die weiterzugeben. (…Eine Weiterleitung der Anhörungsunterlagen ist leider nicht zulässig…)

Das Problem besteht, wie ich schon in meiner anfänglichen Frage beschrieb, später bei Gericht.

Da kann man schlecht, mit der Aussage, "…ich habe gehört, mir ist gesagt worden…) beweisen, das eventuell die aufgeführten Kündigungsgründe in der Anhörung und später vor Gericht, nicht übereinstimmen.

Wissen und beweisen ist ja ein Unterschied.

…aber nochmals vielen Dank.

Gruß

Thomas

Hallo Thomas,

eine Weitergabe ich ich keinesfalls empfehlen, würde der vertrauensvollen Zusammenarbeit widersprechen. Der AG muss dem Betroffenen eine Kopie des eventuellen Widerspruchs überlassen. Bei Bedenken könnt Ihr Euch natürlich überlegen, ob Ihr sie dem Betroffenen aushändigt. Das macht allerdings nur Sinn, wenn derjenige auch Kündigungsschutzklage erhebt. Solange würde ich warten.
Sein oder ihr Anwalt wird sich entweder sowieso melden oder beim Arbeitsgericht die ordnungsgemäße Anhörung des BR anzweifeln. In solchen Fällen wird der oder die BRV als Zeuge geladen.
Auch dem Anwalt würde ich die Anhörung nicht überlassen. Allenfalls kann man telefonisch abklären, ob alle Gründe dem BR genannt wurden. Im Sinne von ja/nein. Alles weitere läuft dann vor dem Gericht. Lasst Euch nicht vor irgendeinen Karren spannen (dazu neigen Anwälte schon mal), den Streß mit dem AG habt Ihr dann!
Quellenangabe? Jahrzehntelange Erfahrung. Umgang miteinander… Briefe, die ich erhalte, stelle ich nicht jemandem anderen zur Verfügung. Würde auch nicht wollen, dass der AG Post des BR an den „Gegner“ weitergibt.
Mit solchen Sachen macht man sich nur das Leben schwer.
Außerdem: wenn der BR vor seiner Entscheidung der Reaktion auf die beabsichtigte Kündigung den oder die Betroffenen angehört hat, wird hier wohl auch über die Gründe gepsrochen worden sein, oder?
Kurzum: ihr wollt dem AN helfen, sehr gut! Empfehlt ihm einen guten Anwalt und sagt, dass ihr jederzeit zur Verfügung steht, wenn es um Aussagen vor dem Gericht geht.
Gruß
Brigitte

… Kündigung an den gekündigten weitergeben?

In einem Kündigungsschutzprozess darf der AG nur die
Kündigungsgründe anführen, die er auch in der Anhörung des BR
angegeben hat.
Darf der BR die Anhörung (inkl. der darin aufgeführten Gründe)
an den gekündigten weitergeben?
Wenn nicht, könnte nicht überprüft werden, ob in dem
Kündigungsschutzprozess nur die Kündigungsgründe angegeben
werden, die auch in der Anhörung angeführt sind.
Wenn der BR das nicht weitergeben darf, bleibt dann nur die
Zeugenaussage des BR?

Eine Anwort mit Quellenangabe wäre klasse.

-vielen Dank-

Gruß

Thomas

Tut mir leid, so tief stecke ich in Rechten/Pflichten des Betriebsrates nicht drin.

Ernst-Erwin

Hallo,

das ist schade.

Der BR sollte eigentlich die Arbeitnehmerseite vertreten.
Aber im Streitfall kann das Arbeitsgericht die Anhörung anfordern.

Gibt es denn nicht die Möglichkeit, die Anhörung im Betriebsratsbüro einzusehen und sich Notizen zu machen ?
Wäre evtl. ein Zwischenwege ?

Ist nur eine Idee, ich weiss nicht ob das bei Euch möglich ist.

Toi, toi, toi

Mir ist kein Grund bekannt, wonach der Betriebsrat einer Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Betroffenen eines Kündigungsvorgangs verpflichtet wäre.
Lt. § 102, 2 letzter Satz BetrVG soll der BR den Betroffenen anhören!
Eine Zeugenaussage des Betriebsrates ist in einem Kündigungsschutzprozess allemal dem Schutzinteresse förderlich.